Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-8093/2016
Urteil v o m 1 2 . Januar 2017
Besetzung Richterin Esther Marti (Einzelrichterin), mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
E-8093/2016 Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein zur Ethnie der B._______ gehörender afghanischer Staatsbürger, reiste seinen Angaben zufolge etwa im April 2016 über Kabul nach Peshawar (Pakistan) und über die iranische Grenze nach Istanbul. Anschliessend sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich und mit dem Zug am 30. Juni 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person am 13. Juli 2016 (BzP; SEM-Akten A8/14) und der Bundesanhörung am 20. September 2016 (SEM-Akten A19/18) gab der Beschwerdeführer an, während der Schulzeit während zweieinhalb Jahren bei seinem Onkel mütterlicherseits in C._______ ([…] Provinz Nangarhar, Afghanistan), ansonsten aber immer im Dorf D._______ (Provinz Nangarhar) gelebt zu haben. Zusammen mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinen drei Brüdern habe auch seine Tante väterlicherseits mit ihren erwachsenen Söhnen A. und E. gelebt; letztere beiden seien allerdings nicht mehr sehr häufig zu Hause gewesen. Einer der beiden habe bei der (…) und der andere beim (…) gearbeitet. Im selben Dorf habe er weitere Verwandte gehabt, insbesondere Cousins seines Vaters, mit denen sein Vater schon seit langem Streit gehabt habe, wobei er nicht wisse, weshalb. Diese Cousins seines Vaters hätten ihn (den Vater) dann wegen der Arbeit von A. und E. für den afghanischen Staat den Taliban in ihrem Dorf gemeldet. Die Taliban hätten längst die eigentliche Macht im Dorf gehabt und dann dem Vater zwei Drohbriefe an die Haustüre befestigt und ihn dazu aufgefordert, seine Neffen A. und E. aus dem Haus zu vertreiben, sollten sie ihre Arbeit für den afghanischen Staat nicht aufgeben. Vermutlich weil der Vater der Aufforderung der Taliban nicht nachgekommen sei, hätten diese eine Handgranate in das Haus des Beschwerdeführers und seiner Familie geworfen und dieses sei niedergebrannt. Bei diesem, etwa neun Monate vor seiner Einreise in die Schweiz liegenden, Ereignis seien seine Eltern, seine Tante und drei seiner Geschwister ums Leben gekommen. Er selbst sei am Tag vor diesem Anschlag mit seinen zwei jüngeren Brüdern zum Onkel nach C._______ gereist. Bei der Beerdigung seiner verstorbenen Familienangehörigen hätten die Cousins des Vaters ihre Mittäterschaft gegenüber seinem Onkel mütterlicherseits angedeutet. Dieser Onkel habe ihn und seine Brüder nicht mehr ins Dorf zurückkehren lassen, habe sehr gut auf sie aufgepasst und sie nicht rausgehen lassen. Eines Tages habe die Frau seines Onkels einen seiner Brüder zum Bäcker geschickt und den anderen mit einem Einkauf beauftragt. Er selbst
E-8093/2016 sei zuhause geblieben, da er sich auf das Freitagsgebet vorbereitet habe. Als die Brüder nach einer Stunde nicht zurückgekehrt seien, habe der Onkel den Beschwerdeführer ausgeschickt, um nach ihnen zu suchen. Als aber seine Brüder nach 15-tägiger vergeblicher Suche weiterhin verschollen geblieben, sei er auf Geheiss seines Onkels aus Afghanistan ausgereist. A.c Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Taskara nach. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 – eröffnet am 28. November 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2016 (Track&Trace) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Unter anderem liess er mit seiner Beschwerdeeingabe eine Fürsorgebestätigung der E._______ vom 19. Dezember 2016 ins Recht legen. D. Am 3. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Am 9. Januar 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen ausführlichen Arztbericht der F._______ vom 21. Dezember 2016 über die ärztliche fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der G._______ vom 15. auf den 16. November 2016 wegen akuter Suizidalität ein.
E-8093/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-8093/2016 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und verzichtete – unter Vorbehalt einer späteren Geltendmachung – darauf, auf angeblich vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. So führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban hätten offensichtlich den Söhnen seiner Tante väterlicherseits respektive seinem Vater und nicht ihm oder seinen Geschwistern gegolten, auch wenn sich letztere zum Zeitpunkt des Angriffs unglücklicherweise im selben Haus befunden hätten. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Taliban nach der Ermordung seines
E-8093/2016 Vaters irgendein Interesse an einer gezielten (Weiter-)Verfolgung des Beschwerdeführers haben sollten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe des Weiteren hervor, dass die eigentliche Auseinandersetzung nicht zwischen der Familie des Beschwerdeführers und den Taliban bestanden habe, sondern zwischen den Verwandten des Beschwerdeführers selbst, wobei der Grund für die Streitigkeiten zwischen dem Vater und seinen Cousins dem Beschwerdeführer offenbar nicht bekannt sei. Dieser innerfamiliäre Konflikt sei nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da der Beschwerdeführer von seinen Verwandten nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verfolgt worden sei. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen blieben zudem die Gründe für das Verschwinden der beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers gänzlich schleierhaft. Es bestünden keinerlei Anzeichen dafür, dass den Brüdern aus einem asylrelevanten Motiv etwas angetan worden wäre, was im Falle der Rückkehr auch dem Beschwerdeführer drohen würde. 6.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers setzt der vorinstanzlichen Begründung insbesondere entgegen, A. und E. hätten effektiv nur noch selten im Haus des Beschwerdeführers gelebt und seien insbesondere im Zeitpunkt des Anschlags nicht zugegen gewesen. Vermutlich habe der Anschlag der Taliban vielmehr seinem Vater und dessen gesamter Familie gegolten, da der Vater der Aufforderung der Taliban nicht nachgekommen sei, seine Neffen aus dem Haus zu weisen. Das unerklärliche Verschwinden der jüngeren Brüder des Beschwerdeführers in C._______ könne als Hinweis dafür gelten, und es sei jedenfalls nicht auszuschliessen, dass ein Interesse an der gesamten Familie des Beschwerdeführers, also auch an ihm selbst, bestehe. Die Vorinstanz habe die Prüfung einer Reflexverfolgung unterlassen und die Zusammenarbeit der Cousins des Vaters mit den Taliban nicht abgeklärt. Das SEM sei in seinem Entscheid der Untersuchungs- sowie der Begründungspflicht nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, von den Taliban verfolgt zu werden. Seine Vorbringen könnten nicht ohne weiteres als nicht asylrelevant eingestuft werden. Zudem wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser bereits seit längerer Zeit in psychologischer Betreuung sei, da ihn die Ereignisse in Afghanistan schwer traumatisiert hätten. 7.
E-8093/2016 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach einer Würdigung der gesamten Aktenlage zunächst fest, dass die formelle und vorliegend völlig unsubstantiiert vorgetragene Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht gerecht geworden, ins Leere stösst. Für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers liegen gestützt auf die eingehenden, die Schutzbestimmungen für minderjährige Asyl suchende Personen offensichtlich in jeder Hinsicht berücksichtigenden, Befragungen des SEM keinerlei Hinweise vor, insbesondere nachdem sein Vater beim Anschlag tragischerweise ums Leben gekommen ist, und der Beschwerdeführer selbst offenbar keine Kenntnis über den Verbleib der beim afghanischen Staat angestellten Neffen des Vaters hatte (A19/13 F113). Zudem blieben die Gründe für das Verschwinden seiner jüngeren Brüder in C._______ – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – gänzlich schleierhaft (A19/13 F117 f.), woraus gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, es gebe einen Zusammenhang zum Handgranatenangriff, etwa mit dem Ziel, die ganze Familie zu bestrafen. Im Übrigen hatte die Vorinstanz auch den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abzuklären (vgl. dazu E. 8.1). 7.2 Zwar hat das Gericht keinen Anlass, den tragischen Anschlag auf die Familie des Beschwerdeführers und den Umstand, dass dabei, abgesehen von seinen beiden jüngeren Brüdern alle Mitglieder seiner Kernfamilie ums Leben gekommen sind, zu bezweifeln. In der Beschwerde wurde aber nicht glaubhaft dargelegt, und auch aus den Akten geht nicht hervor, dass der Anschlag der Taliban gezielt auch dem Beschwerdeführer gegolten hätte, weshalb auch nicht anzunehmen ist, die Taliban würden ihn weiter verfolgen, wenn auch die Angst des jungen Beschwerdeführers, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls getötet zu werden, begreiflich ist (A19/15 F131). Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer trotz dieser angeblich unmittelbaren gezielten Bedrohung auch seiner selbst, seine Brüder über zwei Wochen hinweg gesucht habe und ihm während dieser Zeit nichts passiert sei. 7.3 Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen und es kann ergänzend darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
E-8093/2016 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Der Beschwerdeführer wurde bereits wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Was den nachgereichten ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2016 betrifft, wird die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers zwar nicht bestritten; sie erweist sich aber vorliegend insofern als nicht entscheidrelevant, als allfällige (weitere) Wegweisungsvollzugshindernisse nach dem Gesagten nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne des Art. 110a Abs. 1 AsylG ist unbesehen der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – auch bei einer summarischen Prüfung der Aktenlage als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wären bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung
E-8093/2016 von Art. 6 Bst. b VGKE kann in Berücksichtigung der vorliegenden Umstände auf deren Auferlegung verzichtet werden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) und nach Abweisung des Antrags um amtliche Verbeiständung ist auch kein entsprechendes Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-8093/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
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