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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2026 E-8092/2024

29. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,227 Wörter·~21 min·8

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. November 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8092/2024, E-8248/2024

Urteil v o m 2 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Verfahren E-8092/2024, sowie B._______, geboren am (…), Verfahren E-8248/2024, Ukraine, beide vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. November 2024.

E-8092/2024, E-8248/2024 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 9. Mai 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Vom (…) März 2022 bis (…) Juli 2022 hätten sie sich in Polen aufgehalten. Dort sei ihnen kein vorübergehender Schutz gewährt worden, sie hätten jedoch eine PESEL (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung)-Registrierung erhalten. Das entsprechende Dokument sei jedoch nicht mehr vorhanden. In Polen hätten sie von ihrem Ersparten gelebt und die Beschwerdeführerin habe ihre (…)operation selbst bezahlt. B. B.a Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) ersuchte das SEM die polnischen Behörden am 14. Mai 2024 um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.b Die polnischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 16. Mai 2024 zu. C. C.a Am 15. Juli 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zur Wegweisung nach Polen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Stellungnahme vom 24. Juli 2024 wie folgt: Sie seien aufgrund der Kriegssituation aus der Ukraine ausgereist und nach Polen gelangt, wo ihnen am (…) März 2022 angeboten worden sei, bei einer polnischen Familie zu wohnen. Der Beschwerdeführer habe in Polen an einer ukrainischen Schule Fernunterricht erhalten. Sie hätten dort weder Schutz noch Leistungen beantragt. Seitens der polnischen Bevölkerung sei es häufig zu Aggressionen und Schlägereien gegenüber den geflüchteten ukrainischen Staatsbürgern und -bürgerinnen gekommen. Der Beschwerdeführer sei Provokationen von polnischen Teenagern ausgesetzt gewesen, was sich negativ auf seinen psychischen Zustand ausgewirkt habe. Deswegen seien sie in die Ukraine zurückgekehrt, hätten

E-8092/2024, E-8248/2024 sich dort jedoch in noch grösserer Gefahr befunden, weshalb sie nach ungefähr (…) Jahren in die Schweiz gereist seien. Hier würden die (…) und der (…) der Beschwerdeführerin leben sowie auch eine (…) von ihr, welche die Beschwerdeführenden unterstütze. Im Gegensatz zu Polen gebe es in der Schweiz Zugang zu medizinischer Versorgung und sozialer Unterstützung. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz in (…) Behandlung und auf Medikamente angewiesen. Der Beschwerdeführer besuche hierzulande die Schule; zudem würden sie beide an einem Deutschkurs teilnehmen. C.b Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente beim SEM ein: ihre bis am (…) 2029 (Beschwerdeführerin) respektive (…) 2033 (Beschwerdeführer) gültigen ukrainischen Reisepässe, ihre ukrainischen Inlandpässe, ihre ukrainischen Steuerzahlernummern, ihre ukrainischen Wohnsitzbestätigungen, ihre Anmeldebestätigungen, inklusive Anwesenheitsliste, für den Deutschkurs in der Schweiz sowie betreffend den Beschwerdeführer ein Dokument der ukrainischen Militärbehörde. D. D.a Mit Verfügung vom 22. November 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D.b Zur Begründung seines Entscheids betreffend die Frage der vorübergehenden Schutzgewährung erwog das SEM, aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Polen aufgehalten hätten und dort offiziell registriert gewesen seien. Die polnischen Behörden hätten dem Rückübernahmegesuch zugestimmt, sodass sie nach Polen zurückkehren könnten. Angesichts dessen, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen den Beschwerdeführenden nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen. D.c Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei sodann als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Nach aktueller Gesetzgebung sei davon auszugehen, dass die Reaktivierung des Schutzstatus in Polen

E-8092/2024, E-8248/2024 möglich sei. Allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten bei einer Eingliederung in Polen würden keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darstellen. Die Beschwerdeführenden hätten sich bereits in diesem Staat aufgehalten. Sie könnten sich bei allfälligen Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art an die polnischen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem von europäischem Standard, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. An diesen Feststellungen vermöchten die nicht näher erläuterten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Was die geltend gemachten Provokationen und Aggressionen der polnischen Bevölkerung gegenüber ukrainischen Schutzsuchenden anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass Polen über funktionierende Polizei- und Justizbehörden verfüge, an welche die Beschwerdeführenden sich im Bedarfsfall wenden könnten. Schliesslich handle es sich bei der (…) und dem (…) der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne des Gesetzes und es ergäben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür, dass zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ferner würden auch keine Hinweise für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer (…) bestehen. E. E.a Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2024 und die Gewährung von vorübergehendem Schutz. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um amtliche Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. E.b Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten sich nur wenige Monate in Polen aufgehalten (vom […] März 2022 bis […] Juli 2022) und dort nicht um Schutz ersucht, weshalb sie auch nicht über einen Schutzstatus oder eine PESEL-Nummer verfügen würden. Selbst wenn sie in Polen über einen Schutzstatus verfügt hätten, sei dieser in der Zwischenzeit abgelaufen und damit nicht mehr gültig, da sie sich seit

E-8092/2024, E-8248/2024 (…) Juli 2022 nicht mehr dort aufgehalten hätten. Zudem übersehe das SEM, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Polen nicht direkt aus der Ukraine, sondern aus einem anderen Staat einreisen und somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines polnischen Schutzstatus nicht erfüllen würden. Daher würden sie keinen Schutzstatus in Polen erhalten. Des Weiteren seien sie mit der Absicht der dauerhaften Rückkehr in die Ukraine zurückgereist und hätten sich fast (…) Jahre dort aufgehalten. Damit sei ihr Gesuch als neues Gesuch zu werten. Ferner hätten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zwar zugestimmt, aus der Zustimmung gehe aber gerade nicht hervor, ob Polen ihnen einen Schutzstatus gewähren würde. In der Zustimmung beziehe sich Polen lediglich in allgemeiner Weise auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen, ohne sich auf einen konkreten Artikel zu stützen oder sich dazu zu äussern, ob ihnen in Polen ein Schutzstatus gewährt worden sei. Somit sei trotz der Bestätigung der Rückübernahme durch die polnischen Behörden nicht gewährleistet, dass sie in Polen einen Schutzstatus erhalten würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei aber gerade erforderlich, dass der Schutzstatus tatsächlich bestanden habe und reaktivierbar sei. Eine Rückkehr nach Polen ohne Schutzstatus hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführenden sich mit eigenen Mitteln um eine Unterkunft kümmern müssten, keiner sicheren Arbeit nachgehen könnten sowie keine staatliche Unterstützung erhalten würden, weshalb sie in eine Notlage geraten würden. E.c Der Beschwerde lagen neben einer Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin namentlich ein Auszug aus dem polnischen Gesetz über die Hilfe für Bürger und Bürgerinnen der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Landes vom 12. März 2022, eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2024 sowie betreffend die Beschwerdeführerin Arbeitsunterlagen aus der Ukraine (inkl. Übersetzung), ein ärztlicher Bericht «(…)» von Dr. med. C._______ vom (…) Dezember 2024 und eine Deutschkursbestätigung und betreffend den Beschwerdeführer Schulzeugnisse aus der Ukraine (inkl. Übersetzung) bei. Sodann wurden eine Fürsorgebescheinigung der Stadt D._______ vom 16. Dezember 2024 und eine Kostennote vom 23. Dezember 2024 ins Recht gelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde.

E-8092/2024, E-8248/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Das Verfahren des Beschwerdeführers respektive Sohns der Beschwerdeführerin (E-8248/2024) wurde aufgrund seiner Volljährigkeit vom Verfahren der Beschwerdeführerin (E-8092/2024) getrennt. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-8092/2024 und E-8248/2024 nunmehr zu vereinigen und über die beiden Rechtsmittel ist in einem Urteil zu befinden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-8092/2024, E-8248/2024 5. 5.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nur unvollständig festgestellt worden, da nicht geklärt sei, ob in ihrem Fall je ein Schutzstatus in Polen bestanden habe, und falls ja, ob dieser definitiv erloschen sei respektive unter welchen Voraussetzungen eine Wiedererteilung möglich sei, zumal sie (Beschwerdeführende) in Polen nie schutzberechtigt gewesen seien sowie Polen dauerhaft verlassen hätten und in die Ukraine zurückgekehrt seien. Sodann sei die Begründungspflicht verletzt, da das SEM nicht dargelegt habe, aus welchen Aktenstücken sich ergeben würde, dass sie (Beschwerdeführende) offiziell registriert gewesen seien. 5.2 Wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt, fragte das SEM die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14. Mai 2024 – mit Verweis auf die Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie sich vom (…) März 2022 bis (…) Juli 2022 in Polen aufgehalten und über eine PE- SEL-Nummer verfügt hätten – um Rückübernahme der Beschwerdeführenden an. In ihrem Antwortschreiben vom 16. Mai 2024 stimmten die polnischen Behörden gestützt auf das entsprechende Abkommen zwischen den beiden Ländern einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu, woraus implizit geschlossen werden kann, dass diese in Polen offiziell registriert waren. Weitere Abklärungen und Ausführungen zum Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Polen durch das SEM waren vor diesem Hintergrund nicht nötig. Dass die Beschwerdeführenden die Einschätzungen des SEM nicht teilen, beschlägt sodann die materiell-rechtliche Würdigung der Vorbringen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des

E-8092/2024, E-8248/2024 Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zu-sammenhang mit der Situation in der Ukraine (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. März 2022 [BBI 2022 586], vgl. Übergangsbestimmungen der am 1. November 2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]) an. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden hielten sich eigenen Angaben zufolge vom (…) März 2022 bis zum (…) Juli 2022 (vgl. SEM-act. A1) respektive bis zum (…) Juli 2022 (vgl. Beschwerdeschrift S. 4) in Polen auf. Gestützt auf ihre Ausführungen, wonach sie in Polen eine PESEL-Nummer erhalten hätten (vgl. SEM-act. A1) sowie angesichts der Rückübernahmezusicherung dieses Staates (vgl. SEM-act. A11) ist davon auszugehen, dass sie in Polen über einen Aufenthaltstitel verfügten, den sie gleich wie die PESEL- Nummer reaktivieren können, zumal sie gestützt auf die einschlägigen EU- Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die

E-8092/2024, E-8248/2024 Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) um vorübergehenden Schutz ersuchen können. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 7.2 Polen ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine steht einer erfolgreichen Schutzsuche in Polen nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die polnische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den polnischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Polen geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. dazu auch https://ukraina.interwencjaprawna.pl/consequences-ofleaving-poland-for-more-than-1-month-ukr-status/; abgerufen am 29. Juni 2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. 7.3 Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von

E-8092/2024, E-8248/2024 der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. Dies umso mehr angesichts der vorbehaltslosen und unbefristeten Rückübernahmezusicherung Polens vom 16. Mai 2024. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-8092/2024, E-8248/2024 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als (…) verfügt und der Beschwerdeführer die Mittelschule abgeschlossen hat (vgl. Beschwerdebeilage 5), ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die vorgebrachten guten Integrationsperspektiven in der Schweiz können nicht berücksichtigt werden, da diese grundsätzlich kein Kriterium

E-8092/2024, E-8248/2024 für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden lässt nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen schliessen, zumal die von ihnen geltend gemachten – nicht belegten – psychischen Beschwerden (vgl. SEM-act. A15 S. 2; Beschwerdebeilage 6) sowie das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (…) ([…]; vgl. Bericht «[…]» von Dr. med. C._______ vom (…) Dezember 2024 [Beschwerdebeilage 6]) auch in Polen, wo das Gesundheitssystem dem europäischen Standard entspricht, behandelt werden können. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Polen über funktionierende Justiz- und Polizeiorgane verfügt. Im Fall zukünftiger erneuter Aggressionen, Provokationen oder Bedrohungen können sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen polnischen Behörden wenden und ihre Schutzansprüche dort geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Schliesslich fällt die familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden (…) sowie ihrem (…) nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, erfasst dieser doch in erster Linie die Kernfamilie (die Gemeinschaft der Ehebeziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern), während anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen nur geschützt sind, sofern zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, ist kein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer (…) respektive ihrem (…) ersichtlich. Zurecht weist das SEM zudem darauf hin, dass der geltend gemachte Umstand, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz eine (…), offensichtlich auch kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit als zumutbar zu erachten. 9.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.

E-8092/2024, E-8248/2024 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten für die beiden vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (vgl. Urteil des BVGer E-1387/2025 vom 22. Juni 2026 E. 9) und gestützt auf die Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls für beide Verfahren gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführenden ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit der Beschwerde wurde eine provisorische Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 9 Stunden sowie die Spesen erscheinen angemessen. Der Stundenansatz ist bei Fr. 150.– anzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1’390.– (inkl. Auslagen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-8092/2024, E-8248/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Dr. iur. Barbara Kammermann als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’390.– zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Eliane Hochreutener

Versand:

E-8092/2024 — Bundesverwaltungsgericht 29.06.2026 E-8092/2024 — Swissrulings