Abtei lung V E-809/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A_______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-809/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2008 ohne Einreichung von Reise- beziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen, dass er im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefragung vom 28. November 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 10. Dezember 2008 unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus der Gegend von B_______, Enugu State, dass er dort bis ins Jahr 2001 gewohnt habe und danach zwischen diesem Dorf und C_______, wo er eine Art Lehre als (...) gemacht habe, hin- und hergependelt sei, dass er zuletzt jedoch wieder in seinem Dorf in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass von seinen näheren Verwandten nur noch seine Mutter am Leben sei, während sein Vater und seine beiden Brüder verstorben seien, dass seine Familie im Dorf seit jeher den Schreinpriester gestellt habe, dass sein Grossvater Oberpriester des Schreins gewesen sei und dieses Amt eigentlich seinem Vater hätte weitergeben sollen, was wegen dessen Ableben im Jahre 2000 nicht möglich gewesen sei, dass an dessen Stelle sein ältester Bruder von der Dorfbevölkerung zur Amtsübernahme aufgefordert worden sei, dass sich dieser wegen seines christlichen Glaubens jedoch geweigert habe, das Amt zu übernehmen, was dazu geführt habe, dass er daraufhin erkrankt, sein Körper aufgeschwollen und geplatzt sei, was zu seinem Tode geführt habe, dass die Dorfbevölkerung dessen Tod auf die Erzürnung der Götter als Folge der Verweigerung der Amtsübernahme zurückgeführt habe, E-809/2009 dass dasselbe Schicksal in der Folge seinem zweitältesten Bruder widerfahren sei, welcher das Amt ebenfalls nicht habe übernehmen wollen, dass als letzter der Familie schliesslich auch der Beschwerdeführer zur Amtsübernahme aufgefordert worden sei und auch er sich geweigert habe, dass die Leute insistiert hätten, weshalb er nach C_______ zu seinem früheren Lehrmeister gegangen sei, welcher ihn zu einem Pastor nach Lagos gebracht habe, dass die Dorfbewohner nach ein paar Tagen gar nach Lagos gekommen seien und ihn beim Pastor gesucht hätten, dass der Pastor ihn dann einem Mann vorgestellt habe, der im Hafen gearbeitet habe, und er mit dessen Hilfe schliesslich per Schiff das Land habe in Richtung Europa verlassen können, dass er sich auf der ganzen Reise nie habe ausweisen müssen, dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte oder sonst ein Ausweisdokument wie Führerschein, Wählerausweis, Geburtsurkunde oder Taufschein besessen habe, dass er deshalb seiner Pflicht, ein Identitätsdokument einzureichen, nicht nachkommen könne, dass das BFM mit Entscheid vom 23. Dezember 2008, eröffnet am 29. Dezember 2008, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2009 (Datum der Eingabe und des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und vorab die Aufhebung der Verfügung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 15. Januar 2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers kassierte und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne an das BFM zurückwies, E-809/2009 dass das BFM mit Entscheid vom 2. Februar 2009 auf das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erneut nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Februar 2009 erneut Beschwerde erhob und vorab die Aufhebung der Verfügung beantragte, dass er sodann darum ersuchte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass er eventualiter um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass er weiter darum ersuchte, der für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörde sei die Kontaktaufnahme und der Datenaustausch mit den Heimatbehörden zu verbieten, wobei bei schon erfolgtem Datenaustausch der Beschwerdeführer zu informieren sei, dass sodann eine allenfalls entzogene, aufschiebende Wirkung wieder herzustellen sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), E-809/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache, jedoch in Englisch abgefasst ist, und auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, nachdem sowohl die Rechtsbegehren als auch die Begründung verständlich formuliert sind, dass somit – mit nachfolgenden Einschränkungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-809/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 16. November 2008 keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers das behauptete Reisen ohne Identitätspapiere betreffend ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente unentgeltlich mit einem Schiff nach Europa und weiter in die Schweiz gelangt zu sein, von der Vorinstanz zu Recht als nicht realistisch bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an dieser Version festhält, wobei er zum Fehlen der Reisepapiere selbst keine Stellung mehr nimmt, dass er die detailarme Schilderung der Ausreise per Schiff sodann damit zu rechtfertigen versucht, dass er nicht damit gerechnet habe, Details wie der Name, die Flagge oder die Farbe des Schiffes könnten je von Interesse für jemanden sein, ansonsten er sich dies gemerkt hätte, E-809/2009 dass er sodann dem vorinstanzlichen Argument zustimmt, wonach solche Reisen gewöhnlich sehr teuer seien, gleichzeitig aber einwendet, es komme auch immer wieder zu Unterstützungen in unbeschränkter Höhe, dass er letztlich nicht wisse, ob der Pastor nicht auch Geld bezahlt habe, dass der Beschwerdeführer mit dieser weiterhin unsubstanziierten Stellungnahme keine andere Sicht der Ausreiseumstände zu bewirken vermag und insbesondere festzustellen ist, dass nach wie vor keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass nebst den Ausreiseumständen auch die Schilderung der Fluchtgründe als unglaubhaft zu bezeichnen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst, wonach die Vorbringen widersprüchlich und unrealistisch ausgefallen seien, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Vorinstanz auch insofern beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer nicht erklären konnte, wie ihn die Dorfbewohner in Lagos aufspüren konnten, und er in diesem Zusammenhang von einem Wunder sprach (vgl. A1/10, S. 6), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu diesem Vorhalt dahingehend Stellung nimmt, für die blutrünstigen Verfolger, die bereits zwei Personen getötet hätten, sei dies ein äusserst simples Vorhaben gewesen ("the most simple task"), dass der Beschwerdeführer mit dieser Stellungnahme die Zweifel am Sachvortrag nicht auszuräumen vermag, dass weiter auch nicht nachvollziehbar ist, dass die nach Lagos gereisten Dorfbewohner nicht mit ihm, sondern nur mit dem Pastor gesprochen hätten, obwohl sie ihn angetroffen hätten (A8/11, S. 8), E-809/2009 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann an den Vorfällen und dem mysteriösen Sterben seiner Brüder festhielt, dass er weiter ausführte, an den von ihm beschriebenen Ritualen dürfe nicht schon deshalb gezweifelt werden, weil sie in Europa nicht praktiziert würden, dass er davon ausgehe, sein Problem löse sich mit der Zeit von alleine, indem die Leute aufgrund seiner Abwesenheit einen andern Schreinpriester bestimmen würden, weshalb er nach einer gewissen Zeit sehr gerne zurückkehren werde, dass der Beschwerdeführer mit dieser abschliessenden Stellungnahme die vorinstanzliche Argumentation nicht in Frage zu stellen vermag, dass die Vorinstanz sodann zu Recht erwogen hat, es seien keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig gewesen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-809/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-809/2009 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Unterlassen einer vorgängigen Kontaktnahme mit den Heimatbehörden aufgrund der umgehenden Entscheidfällung gegenstandslos geworden sind, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dipositiv nächste Seite) E-809/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM mit den Vorakten (Ref.-Nr. N (...); in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am: E-809/2009 Seite 12