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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2007 E-8079/2007

6. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,712 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 13. November 2007 i.S. Nichteintrete...

Volltext

Abtei lung V E-8079/2007/sca {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2007 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 13. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8079/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der aus der Provinz Gaziantep stammende und zuletzt in Mersin wohnhaft gewesene, der kurdischen Ethnie zugehörende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. Januar 2007 illegal in die Schweiz einreiste und am 13. Januar 2007 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ unter anderem erklärte, das Heimatland am 5. August 2005 verlassen und in Frankreich erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, dass er nach der Abweisung seines Asylgesuches in Frankreich direkt in die Schweiz gereist sei, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, dass er sich ferner von Ende 2003 bis April 2004 in Deutschland als Asylsuchender aufgehalten habe, am 8. April 2004 indessen in das Heimatland zurückgeführt worden sei, dass er in Deutschland und in Frankreich die gleichen Asylgründe geltend gemacht habe und sowohl in Deutschland als auch in Frankreich anwaltlich vertreten gewesen sei, dass er in Frankreich nicht von all seinen Beschwerderechten Gebrauch gemacht habe, zumal sein Ziel immer die Schweiz gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuches in der Schweiz im Wesentlichen geltend machte, der Bruder seiner Ehefrau (C._______), welcher gleichzeitig sein Cousin sei, sei Gründungsmitglied der PKK gewesen, dass C._______ von 1979 bis 1999 im Gefängnis gewesen sei, dass C._______ nach seiner Entlassung nach Mersin gezogen sei und den Beschwerdeführer um Unterstützung gebeten habe, worauf sich der Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin � einer Bank � nach Mersin habe versetzen lassen, dass er den nach wie vor politisch aktiven C._______ mit dem Auto an verschiedene Orte gebracht habe, was der Polizei aufgefallen sei, E-8079/2007 dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau anlässlich der Wahlen von 2002 aktiv Wahlpropaganda betrieben habe und sein Auto der HADEP zur Verfügung gestellt habe, was ebenfalls von der Polizei festgestellt worden sei, dass die Polizei deswegen bei seiner Arbeitgeberin vorgesprochen habe und ihm wegen seiner politischen Aktivität im Jahre 2003 seine Arbeit gekündigt worden sei, dass er für seine Ehefrau ein Coiffeurgeschäft eröffnet habe, sie indessen wegen seiner politischen Aktivitäten ebenfalls schikaniert worden sei, dass er per Haftbefehl gesucht worden und in eine schlechte psychische Verfassung geraten sei, worauf er nach Deutschland geflüchtet sei, dass ihm nach seiner Ausschaffung aus Deutschland im Heimatland während 15 Tagen eine Meldepflicht auf der Antiterrorabteilung auferlegt worden sei, dass er am 28. März 2005 nach der Teilnahme an Nevroz-Feierlichkeiten verhaftet und bis zum 9. April 2005 festgehalten worden sei, wobei er mehrfach verhört und gefoltert worden sei, dass er ferner wiederholt mitgenommen worden sei, um Leute zu identifizieren, dass er sich nach der Entlassung weiterhin auf der Antiterrorabteilung habe melden müssen und trotzdem zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, wobei Exemplare der "Serxwebun" sichergestellt worden seien, dass er befürchtet habe, erneut verhaftet zu werden, so dass er nach Frankreich ausgereist sei, dass während seines Aufenthalts in Frankreich gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, E-8079/2007 dass er zum Beweis seiner Vorbringen mehrere Beweismittel, darunter verschiedene Akten aus dem Asylverfahren in Frankreich, die Kopie eines Haftbefehls vom 20. Dezember 2005, 2 Fotos, eine ärztliche Bestätigung vom 9. April 2005, ein Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin vom 2. Januar 2003, eine Vollmacht und einen Strafregisterauszug von C._______, einen Grundbuchauszug und einen Steuerausweis seiner Ehefrau sowie ein Diplom zu den Akten reichte (vgl. Beweismittelumschlag A5), dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl am 13. Februar 2007 einer Dokumentenprüfung unterzog und zum Schluss gelangte, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 22. Februar 2007 zu seinen Asylgründen anhörte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör in Bezug auf den Fälschungsvorwurf gewährte, dass er anlässlich dieser Befragung durch das BFM seine Vorbringen in der Kurzbefragung im Wesentlichen wiederholte und näher ausführte, dass der Beschwerdeführer den Fälschungsvorwurf bestritt, dass der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Frage hin bestätigte, in Frankreich die gleichen Asylgründe geltend gemacht zu haben wie in der Schweiz, dass er � wenn er gewollt und auf Zeit gespielt hätte � in Frankreich Asyl erhalten hätte, er indessen auf einen schnellen Entscheid gedrängt und die ganze Zeit an die Schweiz gedacht habe, dass im französischen Verfahren seitens seines Anwalts und des Übersetzers Fehler gemacht worden seien, zumal der Anwalt zu spät zur Gerichtsverhandlung vor der ersten Kommission � welche ihm habe Asyl erteilen wollen - erschienen sei, und der Übersetzer die schriftliche Asylbegründung falsch übersetzt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2007 � eröffnet am 22. November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-8079/2007 dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in Deutschland und in Frankreich je erfolglos ein Asylgesuch eingereicht, dass das Asylgesuch in Frankreich erst- und zweitinstanzlich abgelehnt und die entsprechenden Akten vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereicht worden seien, dass aus den französischen Akten hervorgehe, dass er dort im Wesentlichen die selben Vorbringen wie im Verfahren in der Schweiz geltend gemacht habe, dass er keine Ereignisse geltend mache, die nach der Ablehnung des Asylgesuches in Frankreich eingetreten und geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass er sodann auch die sich aus der Ablehnung seines Asylgesuches in Frankreich ergebende Vermutung, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, nicht umzustossen vermöge, dass die Vorbringen zu seinen politischen Aktivitäten und Verfolgungsmassnahmen für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Deutschland bis zu seiner Ausreise nach Frankreich aufgrund widersprüchlicher und tatsachenwidriger Aussagen unglaubhaft seien, dass auch das geltend gemachte politische Engagement zusammen mit C._______ aufgrund erfahrungs- und tatsachenwidriger Angaben nicht geglaubt werden könne, dass der vom Beschwerdeführer - bereits im Asylverfahren in Frankreich - eingereichte Haftbefehl aufgrund einer internen Analyse als Totalfälschung zu bezeichnen sei, dass die blosse Verwandtschaft mit C._______ kein Ereignis darstelle, welches die Flüchtlingseigenschaft begründen könne, dass die weiteren eingereichten Beweismittel (Kündigungsschreiben, Arztzeugnis oder die C._______ und die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen) ebenfalls nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, E-8079/2007 dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen sei, dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren und eine vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme anzuordnen sei, dass ihm eine Frist von zwei Wochen zu gewähren sei, um sich einen Rechtsanwalt zu suchen, dass er in der Begründung vorab auf die betreffend Nichteintreten und Wegweisung zu differenzierende Beschwerdefrist und auf die ohnehin völkerrechts- und verfassungswidrig kurz bemessene Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen aufmerksam macht und die Nachreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung innerhalb der ordentlichen 30-tägigen Beschwerdefrist in Aussicht stellt, dass er zur Begründung sodann im Wesentlichen an seinen Verfolgungsvorbringen festhält und geltend macht, bei einer Rückkehr würde er sofort in Untersuchungshaft genommen, dass er in der Schweiz bleiben möchte, weil er hier in Sicherheit sei und sein Leben sinnvoll und glücklich gestalten könne, dass hier zwar ein Strafverfahren gegen ihn laufe, er indessen seinen Fehler einsehe, eine Bestrafung akzeptiere und wisse, dass dies nie wieder vorkommen dürfe, E-8079/2007 dass er unter psychischem Druck gestanden habe und nun in Behandlung bei einem Psychiater sei, dass beim Bezirksamt D._______und dem sozialpsychiatrischen Dienst in E._______ Auskünfte über ihn eingeholt werden könnten, dass er im Asylverfahren in Deutschland keinen Rekurs eingelegt habe, weil ihm der Asylentscheid nicht ausgehändigt worden sei und er deswegen die Rechtsmittelfrist verpasst habe, dass sein Antrag in Frankreich abgelehnt worden sei, weil die französischen Behörden gedacht hätten, er sei politisch aktiv (PKK) und "das Land in der EU ist, und es eine Terroristenliste gibt", dass sich sämtliche Originale seiner Beweismittel beim Anwalt in Frankreich befinden würden, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und dem Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-8079/2007 dass auf das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen nicht einzugehen ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass dem Hinweis einer rechtswidrigen und unangemessen kurzen fünftägigen Rechtsmittelfrist sowie einer innert 30 Tagen vorzunehmenden Rekursergänzung die konstante und fortzuführende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entgegenzuhalten ist, wonach die im Falle von Nichteintretensentscheiden nach den Art. 32 - 34 AsylG geltende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (Art. 108a AsylG) als einheitlich, ausreichend sowie als grundsätzlich völkerrechtskonform und verfassungsmässig erkannt worden ist (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 25), dass es sich im Übrigen bei der erwähnten fünftägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die als solche nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die E-8079/2007 Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass Frankreich Mitgliedsstaat der EU ist, dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer selber eingebrachte Tatsache des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in Frankreich (und zuvor in Deutschland) unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches in der Schweiz explizit die gleichen Gründe anführt, welche er im Asylverfahren in Frankreich geltend gemacht hat, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit das heisst seit dem Abschluss des Asylverfahrens in Frankreich und der nachfolgenden Ausreise aus Frankreich - Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer denn auch bestätigt hat, nach Ablehnung seines Asylgesuchs in Frankreich nicht in seine Heimat zurückgekehrt, sondern in die Schweiz weitergereist zu sein, und keine nach dem französischen Asylentscheid eingetretenen Nachfluchtgründe geltend macht, dass auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich verwiesen werden kann und die Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise enthält, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich jeglicher Äusserung enthält, dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung von EMARK 2006 Nr. 33 keinerlei Anhaltspunkte für eine im hiesigen Verfahren gebotene und bedeutsame andere Betrachtungsweise des französischen Asylentscheides auszumachen sind, dass die vom Beschwerdeführer in der Rekurseingabe angeführten Gründe, welche zur Ablehnung des Asylgesuches in Frankreich geführt hätten, als durch nichts gestützte Behauptungen sowie sinnge- E-8079/2007 mässe Kritik am Entscheid der französischen Asylbehörden zu bezeichnen sind, welche in dieser Form nicht gehört werden können, dass aufgrund dieser Erwägungen offensichtlich kein Anlass besteht, weitere Abklärungen irgendwelcher Art vorzunehmen, in Aussicht gestellte Beweismittel abzuwarten oder entsprechenden Beweisanträgen stattzugeben, dass insbesondere kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine Frist zwecks Mandatierung eines Rechtsanwalts zu gewähren , zumal er offensichtlich ohne anwaltliche Vertretung in der Lage war, frist- und formgerecht Beschwerde einzureichen, dass die Vorinstanz mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, E-8079/2007 dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, dass sich die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers soweit sie nicht in standardisierten Textbausteinen ohne konkreten Bezug zu seinem Verfahren bestehen - in Hinweisen auf "grosse Gesundheitsprobleme" und auf Termine beim Psychiater vom 28. November und 12. Dezember 2007 erschöpfen, welche in ihrer pauschalen und unsubstanziierten Form in keiner Art und Weise geeignet sind, dem Vollzug der Wegweisung entgegen zu stehen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund dieser Erwägungen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen von vornherein bestandener Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8079/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.- Nr. N_______) - F._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12

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