Abtei lung V E-8071/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreise und Asyl (Auslandverfahren); Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8071/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus B._______ / C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) - mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 4. April 2008 (Eingangsstempelung Botschaft: 10. April 2008) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Lebenssicherheit für sich und ihre beiden Kinder ersuchte, dass die Schweizerische Botschaft sie mit registriertem E-Mail vom 18. April 2008 aufforderte, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, allfällige Beweismittel in Englisch übersetzt sowie Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2008 (Eingangsstempelung Botschaft: 27. Mai 2008) zu den übermittelten Fragen Stellung nahm und verschiedene übersetzte Beweismittel (Todesregisterauszug betreffend ihren Ehemann, Protokoll der entsprechenden Anzeige bei der Polizei, Geburts- und Ehescheine) und die einverlangten Identitätsdokumente in Kopie einreichte, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2008 zu den Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie dabei gegenüber der Botschaft im Wesentlichen geltend machte, (...) sowie (...) hätten dem Kader der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angehört, während sie und ihr Ehemann keinerlei Beziehungen zur Rebellenorganisation gehabt hätten, dass sich am 15. April 2006 in ihrem damaligen Wohnort C._______ eine Minenexplosion ereignet habe, deren Urheberschaft ihrem Ehemann zugeschrieben worden sei, da man am Tatort dessen Fahrrad gefunden habe, dass er das Fahrrad jedoch zuvor einem seiner Angestellten ausgeliehen habe, der – wie sich später herausgestellt habe – der LTTE angehört und die Mine vergraben habe, dass am (...) 2006 im Hauptquartier der srilankischen Armee (SLA) ein Bombenanschlag erfolgt sei, worauf in der selben Nacht mehrere E-8071/2008 Personen zu ihrem Haus gekommen seien und ihren Ehemann erschossen hätten, dass sie zwei Wochen später vor Gericht bezeugt habe, dass die SLA ihren Ehemann umgebracht habe, worauf sechs Wochen später zivil gekleidete Personen – vermutlich Angehörige der nationalistischen Miliz "People Liberation Organisation of Tamil Eelam" (PLOTE) – in Begleitung von Armeeangehörigen zu ihrem Haus in C._______ gekommen seien und ihr Fragen über ihre mutmassliche Kollaboration mit der LTTE gestellt hätten, dass eine Woche danach ein handgeschriebener Zettel mit dem Inhalt, dass die Armee im Falle eines zukünftigen Angriffes rigorose Massnahmen gegen sie ergreifen würde, in ihr Haus geworfen worden sei, dass sie und ihre Kinder die Ortschaft C._______ drei Monate darauf verlassen und von Mai bis November 2006 im Haus ihrer Cousine in E._______ (Distrikt D._______) gelebt hätten, jedoch nach C._______ zurückgekehrt seien, nachdem (...) bedroht und von der PLOTE verfolgt worden sei, dass ihr Onkel väterlicherseits sie zwei Monate später zu sich nach F._______ (nahe der Stadt B._______ [...]) geholt habe, wo der Beschwerdeführerin nach sechs Monaten erneut vorgeworfen worden sei, mit der LTTE zusammenzuarbeiten, und es zu einer Hausdurchsuchung kam, dass sich im Juli 2008 alle Bewohner der Region bei einem Tempel hätten besammeln müssen, wo eine maskierte Person LTTE-Kollaborateure identifiziert habe, zu welchen die Beschwerdeführerin nicht gehört habe, dass sie befürchte, von der PLOTE verfolgt zu werden, da ihre Familie – namentlich (...) und (...) – Verbindungen zur LTTE unterhalten habe, dass – wenngleich während zweier Jahre keine relevanten Massnahmen gegen sie ergriffen worden seien – zu befürchten sei, dass ihr und ihren Kindern etwas zustossen könnte, da in ihrer Gegend öfters nachts Patrouillen durchgeführt und Frauen verschleppt worden seien, dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2008 (Eingangsstempelung Botschaft: 11. September 2008) ein weiteres Schreiben an die E-8071/2008 Botschaft richtete, in welchem sie geltend machte, der Geheimdienst der Armee habe ihr nach ihrer Rückkehr nach B._______ Ihre Identitätskarte abgenommen und sie bedroht, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo die Akten am 3. September 2008 zuständigkeitshalber an das BFM überwies (Eingangsstempelung BFM: 16. September 2008), dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. November 2008 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch vom 4. April 2008 ablehnte, dass das Bundesamt seinen Entscheid unter anderem damit begründete, dass eine Einreisebewilligung gezielt gegen die asylsuchende Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen voraussetze, wofür den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführerin dargelegt habe, ihr Ehemann sei aufgrund der Kaderposition (...) bei der LTTE ermordet worden, sie selber aber weder in diesem Zusammenhang noch infolge der LTTE-Tätigkeit (...) verhört worden sei, dass auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die letzten beiden Jahre ohne erhebliche Behelligungen gelebt habe, davon auszugehen sei, dass es sich beim Mordanschlag vom (...) 2006 um einen gezielt gegen ihren Gatten gerichteten Anschlag gehandelt habe und die Täter nicht auch ihre Ermordung geplant hätten, dass der geltend gemachte Einschüchterungsversuch, bei dem ein eine handschriftliche Drohung enthaltender Zettel in ihr Haus geworfen worden sei, zwei Jahre zurückliege und keine weiteren Konsequenzen gezeitigt habe, dass hinsichtlich des Vorbringens im Schreiben vom 6. September 2008, wonach der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach B._______ die Identitätskarte abgenommen worden sei, nicht davon auszugehen sei, dass dieser Vorfall weitere, schwerwiegendere Massnahmen gegen sie und ihre Kinder begründe, dass der Befürchtung, sie könnte als alleinstehende Witwe im Rahmen von Armeekontrollen wie einige Frauen in ihrer Gegend Opfer gewalt- E-8071/2008 samer Übergriffe werden, entgegenzuhalten sei, dass den Akten keine diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführerin somit nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass der Entscheid des BFM der Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in Colombo mit registriertem E-Mail vom 18. November 2008 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit einer in Englisch verfassten Eingabe vom 9. Dezember 2008 (Poststempel: 10. Dezember 2008) sowie einer undatierten ergänzenden Eingabe (Poststempel: 26. Dezember 2008) gegen die Verfügung des BFM vom 10. November 2008 Beschwerde erhob und um Neubeurteilung ihres Falles beziehungsweise (sinngemäss) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und sich gemäss ständiger Praxis diese Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 AsylG erstreckt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-8071/2008 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtsprache des Bundes (in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsste, dass aus prozessökonomischen Gründen indessen im vorliegenden Fall auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt erachtet, weshalb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel mit der Vorinstanz verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52 Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG), E-8071/2008 dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestehe vorliegend keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung, weshalb die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig sei, dass in diesem Zusammenhang zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend ist, dass damit die auf einen Zettel geschriebene und ins Haus der Beschwerdeführerin geworfene Drohung keine einreiserelevante Verfolgungsmassnahme darstellt, da sich der Vorfall im Mai 2006 zugetragen und die Bedrohung sich in keiner Weise konkretisiert oder gar verwirklicht hat, zumal die Beschwerdeführerin während der folgenden beiden Jahre unbehelligt geblieben ist, dass sich den Akten für die subjektive Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könnte infolge der LTTE-Aktivitäten (...) sowie (...) einer erhöhten Gefährdung unterliegen, keine objektive Entsprechung in Form von konkreten Anhaltspunkten einer drohenden Reflexverfolgung findet, zumal sie nicht geltend gemacht hat, im Zusammenhang mit diesen Verwandten verhört oder behelligt worden zu sein, E-8071/2008 dass schliesslich mit dem pauschalen Vorbringen, als alleinstehende Witwe könnte die Beschwerdeführerin Opfer von gewaltsamen Übergriffen anlässlich von Armeekontrollen werden, keine einreiserelevante drohende Verfolgung reflektiert wird, zumal die blosse Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin künftig staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, den Anforderungen an eine Einreisebewilligung nicht genügt und vielmehr konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen müssen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN, GRUNDRISS DES ASYLVERFAHRENS, BASEL/ FRANKFURT A. M. 1990, S. 143 ff.) respektive für den „vernünftigen Dritten“ nachvollziehbar erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9), dass nach dem Gesagten keine glaubhaften Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin von den staatlichen Behörden aus für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründen staatliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte, dass die Beschwerdeführerin auch keine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen vermochte, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt wiederholte und auf dem – völlig unbestrittenen – Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen beharrt, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland sei ihr ohne weiteres zumutbar, dass bei dieser Sachlage letztlich offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführerin allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, E-8071/2008 dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-8071/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; Kopie) - die Schweizerische Botschaft in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, Beilage: Urteil für Beschwerdeführerin) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10