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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2010 E-8054/2009

17. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,753 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienasyl; Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2...

Volltext

Abtei lung V E-8054/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Familiennachzug der Ehefrau B._______; Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8054/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 1999 in der Schweiz Asyl beantragte und dieses ihm vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge am 22. November 2004 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 20. November 2009 mit dem Titel "Familienzusammenführung" an das BFM gelangte und beantragte, seiner Ehefrau B._______ sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass er dazu Belege einreichte, wonach am 20. August 2009 mittels Heiratsvertrag zwischen der im Nordirak lebenden B._______ und ihm die Ehe geschlossen worden sei, wobei er vor dem Zivilstandsgericht Kreis (...) durch Vollmacht vertreten worden sei, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 25. November 2009 ablehnte, mit der Begründung, die asylrechtlichen Voraussetzungen zum Familiennachzug seien nicht erfüllt, da die Ehe erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak durch einen Bevollmächtigten geschlossen worden sei, der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Irak nicht mit seiner nachmaligen Ehefrau in einer Familiengemeinschaft gelebt habe, womit die Ehegatten nicht durch die Flucht getrennt worden seien, und aufgrund der Akten erhebliche Zweifel bestünden, ob sich die Ehegatten überhaupt gegenseitig kennen würden, dass es dem Beschwerdeführer aber unbenommen bleibe, beim Kanton Basel ein Gesuch um Familiennachzug nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu stellen, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung vom 25. November 2009 sei aufzuheben, die Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz sei zu bewilligen und das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen, dass er vorab rügte, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, E-8054/2009 dass er auf je einen Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission und einen solchen des Bundesverwaltungsgerichts verwies und geltend machte, eine im Ausland durch Stellvertretung zu Stande gekommene Ehe verstosse nicht notwendigerweise gegen den schweizerischen "Ordre public" und das BFM habe das Gesuch abgelehnt, weil es von einer Scheinehe ausgehe, ohne seine Verfügung entsprechend zu begründen, dass er wegen psychischer Beschwerden in fachärztlicher Behandlung stehe und aus dem ärztlichen Bericht hervorgehe, dass das Zusammenleben mit seiner Ehefrau eine positive Auswirkung auf seinen Heilungsprozess haben könne, dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten beantragte mit der Begründung seine Begehren seien nicht aussichtslos und er sei bedürftig, dass der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt am 29. Dezember 2009 einen Bericht nachreichte, worin er insbesondere ausführte, es sei ein grosser Wunsch seines Patienten, mit einer Ehefrau zusammenzuleben und eine eigene Familie zu gründen, und es werde aus fachärztlicher Sicht durch einen Nachzug der Ehefrau eine deutliche Stabilisierung seiner psychischen Situation erwartet, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 über die Rechtslage aufklärte und ihn insbesondere auf den Anspruch auf Familiennachzug aufmerksam machte, den er gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und internationales Recht habe, dass er ihn gleichzeitig darauf hinwies, dass demgegenüber die Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 25. November 2009 betreffend Familiennachzug kaum Erfolgsaussichten haben dürfte, dass er den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 18. Januar 2010 mitzuteilen, ob er angesichts dieser Sach- und Rechtslage an seiner Beschwerde festhalten, oder diese allenfalls zurückziehen wolle, andernfalls das Beschwerdeverfahren fortgeführt werde, dass der Beschwerdeführer innert Frist nicht reagierte, E-8054/2009 dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und ihn aufforderte, bis am 9. März 2010 den Betrag von Fr. 600.– als Kostenvorschuss einzuzahlen, dass er zur Begründung ausführte, eine summarische Prüfung der Akten liesse die Erwägungen des BFM, wonach die Voraussetzungen zur Familienzusammenführung im Rahmen der asylrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben seien, zutreffend erscheinen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2010 geltend machte, er sei in ärztlicher Behandlung und sein Gesundheitszustand behindere ihn bei seinen Bemühungen um den Erhalt einer Arbeitsstelle, so dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die "normale Familienzusammenführung" zu bewerkstelligen, weshalb ihm die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-8054/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer dem BFM eine Verletzung der Begründungspflicht vorhält, dass er dazu ausführt, das BFM verdächtige den Beschwerdeführer und seine Frau der Scheinehe und habe deshalb das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen, ohne diesen Verdacht zu begründen, dass sich der Beschwerdeführer auf ein Urteil der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 7) und einen Entscheid des Bundesverwaltungsgericht (D-6475/2009) beruft, dass er dabei übersieht, dass es in jenen Entscheiden um den Familiennachzug vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ging, während dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass sich demzufolge sowohl die Sach- als auch die Rechtslage vorliegend anders als in den vom Beschwerdeführer genannten Urteilen darstellt, dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber hinreichend und zutreffend begründet wurde und dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass unter anderem Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt worden sind, E-8054/2009 dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ehemals zuständigen ARK im Falle von in der Heimat lebenden Ehegatten für die Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich ist, dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben (EMARK 2006 Nr. 8, E. 3.2, S. 94), dass diese Bedingung vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das BFM habe die originäre Flüchtlingseigenschaft seiner Frau zu Unrecht nicht geprüft, dass er dazu in allgemeiner Weise auf die Praxis der Asylbehörden verweist, dass zwar ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann erfolgt, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311; BVGE 2007/19), dass vorliegend weder im ursprünglichen Gesuch um "Familienzusammenführung" vom 20 November 2009 noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nur ansatzweise eine Gefährdung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht wurde, dass auch nach der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2010 – dort hielt der Instruktionsrichter ausdrücklich fest, es gehe aus den gesamten Umständen hervor, dass hinter dem Gesuch des Beschwerdeführers von allem Anfang an sein Interesse am gemeinsamen Ehe- und Familienleben stehe, und weder den Akten noch den Eingaben ein Hinweis darauf zu entnehmen sei, beim Gesuch könnte ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv der Ehefrau eine Rolle spielen – keine solche Geltendmachung erfolgte, dass insgesamt weder flüchtlingsrechtlich relevante Gründe der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebracht werden, noch sich solche aus den Akten entnehmen lassen, namentlich auch nicht aus den Asylakten des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer vielmehr seit Beginn des vorliegenden Verfahrens das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau ausschliesslich E-8054/2009 mit dem – legitimen – Interesse der Ehegatten an einem gemeinsamen Ehe- und Familienleben begründete, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das AuG sowie auf internationales Recht einen grundsätzlichen Anspruch auf Ehe- und Familienleben mit der rechtmässig mit ihm verheirateten Ehefrau hat, dass dieser Anspruch jedoch bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen ist (EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2., S. 95), dass der Einwand des Beschwerdeführers, dieser Weg sei ihm aus finanziellen Gründen verwehrt, nicht standhält und nichts zu bewirken vermag, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich überwiegend auf einen Sachverhalt beziehen, der sich vom hier zu beurteilenden unterscheidet, dass ergänzend auf die Erwägungen in den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar und vom 16. Februar 2010 verwiesen wird, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. E-8054/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 8

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