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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2012 E-8053/2010

3. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,665 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8053/2010

Urteil 3 . April 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N (…).

E-8053/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna), suchte mit Eingabe vom (…) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) um Asyl nach. A.b Nach eigenen Angaben verliess er am 10. März 2009 sein Heimatland und gelangte über Ägypten und Italien am 27. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erneut um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2009 wurde er daselbst zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 13. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im (…) am (…) holen wollen und dabei eine Leiche entdeckt. Dies habe er sofort dem (…) gemeldet, welcher die Polizei verständigt habe. In der Folge seien insgesamt (…) Leichen geborgen und mehrere Richter, Rechtsmediziner und die Militärpolizei über den Fund informiert worden. Daraufhin sei er aufgefordert worden, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Da aber am selben Tag ein (…) erschossen worden sei, sei er zunächst aus Angst nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen, jedoch tags darauf zur Polizei und anschliessend zum Gericht gegangen. Währenddessen sei draussen und zuhause nach ihm gesucht worden, weshalb er sich in der Folge bei einem Kollege versteckt habe, bis er schliesslich nach Colombo gegangen sei. Die Polizei sei aber nach Hause gekommen und habe ihm durch seine Frau ausrichten lassen, er solle zur Gerichtsverhandlung erscheinen. Aus diesem Grunde sei er nach Jaffna zurückgekehrt, habe an weiteren Gerichtsverhandlungen teilgenommen und sei anschliessend wieder nach Colombo gereist. Er habe sich abwechslungsweise in Colombo sowie D._______ und jeweils an unterschiedlichen Orten aufgehalten. Das CID (Criminal Investigation Department) beziehungsweise die Polizei habe ihn wiederholt verhaftet, und er sei nur mit Hilfe des (…) und nach entsprechender Bezahlung freigekommen. Von D._______ aus habe er bei der Botschaft ein Asylgesuch gestellt. Da er sich nicht länger habe verstecken können, sei er ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nebst seiner Identitätskarte einen Ehe- und

E-8053/2010 Geburtsschein, einen Heimatschein, mehrere Zeitungsartikel, das Schreiben eines Richters des Amtsgerichts von E._______ vom (…) und ein Schreiben des Gerichts von E._______ aus dem Jahre (…) (allesamt in einer Fremdsprache, teils mit englischer Übersetzung) zu den Akten. A.c Da der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, wurde dessen erstes Asylgesuch am 7. Juli 2010 vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 18. Oktober 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete denn Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 17. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und der Fall sei zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz beziehungsweise der Bundeskasse. In der Beilage fanden sich als neue Beweismittel mehrere fremdsprachige Gerichtsunterlagen (allesamt in Kopie) und ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom (…) (in einer Fremdsprache mit englischer Übersetzung). D. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, setze ihm Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses und forderte ihn auf, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen. Der Kostenvorschuss ging dem Gericht in der Folge fristgemäss zu. E. Vom Gericht mit Verfügung vom 6. Januar 2011 zur Stellungnahme einge-

E-8053/2010 laden hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2011 ohne nähere Begründung vollumfänglich an seinem Entscheid vom 15. Oktober 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das Gericht erwäge, die Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu würdigen (Motivsubstitution). Er räumte dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör ein, indem er ihm Gelegenheit gab, sich innert Frist zur Frage der Asylrelevanz seiner Vorbringen zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. G. Die Vernehmlassung vom 19. Januar 2011 wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Damit hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung und ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-8053/2010 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit dessen Abreise nach Colombo und zu seinem Wohnort vor der Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. Auch bezüglich der angebli-

E-8053/2010 chen Haft habe er sich mehrfach widersprochen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass (…) beziehungsweise Unbekannte den Beschwerdeführer aufgrund der Entdeckung eines (…) in der geschilderten Weise verfolgen würden. Das Vorbringen, das CID habe ein spezielles Interesse an ihm gehabt, erscheine in Anbetracht der protokollierten Aussage, er sei stets durch Bezahlung freigekommen, ebenfalls unlogisch. Ferner seien die Vorbringen wenig konkret und unsubstanziiert. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Des weiteren habe sich die Lage in Sri Lanka seit dem Jahre 2006 grundlegend verändert. Extralegale Tötungen und Verfolgung im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg würden kaum noch vorkommen, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt selbst bei Annahme der Richtigkeit seiner Aussagen keine begründete Furcht vor Übergriffen haben müsste. Ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas sei zur Zeit zwar nicht zumutbar, aber der Beschwerdeführer könne gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Vorliegend würden zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar, möglich und praktisch durchführbar sei. Für die weitere Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei in der Empfangsstelle nur äusserst kurz befragt worden, und die rasche Abfolge von Fragen im Rahmen der Anhörung hätten ihn verunsichert und ein Reflektieren des zeitlichen Ablaufs der geltend gemachten Geschehnisse verunmöglicht. Der Umstand, dass die Ereignisse (…) Jahre zurückliegen würden und verschiedenste Behörden, Institutionen und Personen involviert gewesen seien, habe deren zeitliche Einordnung zusätzlich erschwert. Wie den eingereichten Beweismitteln entnommen werden könne, seien die Leichen in der Nähe eines (…) gefunden worden. Es sei offensichtlich, dass die (…) für die Tötungen verantwortlich sei, weshalb die geltend gemachte Verfolgung

E-8053/2010 nicht – wie vom BFM beanstandet – der allgemeinen Logik widerspreche. Das Bundesamt verkenne offensichtlich die Tragweite des Falles. Es sei im Interesse der (…) und damit auch der (…), das diesbezügliche Gerichtsverfahren im Keim zu ersticken. Obwohl es noch andere Zeugen geben würde, sei er mit gleich (…) Aussagen von relativ grosser Bedeutung und laufe als unliebsamer Zeuge Gefahr, beseitigt oder mundtot gemacht zu werden. Solange das Verfahren nicht definitiv abgeschlossen sei, bestehe diese Verfolgungsgefahr weiterhin. Da er als Zeuge in einem faktisch gegen die (…) gerichteten Prozess ausgesagt habe, würde er unter dem Titel der LTTE-Unterstützung (Liberation Tigers of Tamil Eelam) höchstwahrscheinlich verfolgt werden. Aufgrund dieser Umstände erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Allein die Tatsache, dass die LTTE den Bürgerkrieg in Sri Lanka endgültig verloren hätten, lasse noch keinen Frieden aufkommen. Die Menschenrechtssituation für die tamilische Bevölkerung Sri Lankas sei nach wie vor sehr schlecht. Der Vollzug der Wegweisung sei weder nach B._______ (Jaffna) noch nach Colombo zumutbar. 5. 5.1 In der Beschwerde wird vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (äusserst knappe Erstbefragung und rasche Abfolge von Fragen bei der Anhörung) und eine falsche Anwendung der Grundsätze nach Art. 7 AsylG sowie damit verbunden eine nicht ausgewogene und unangemessene Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen durch das BFM gerügt. Da noch keine eigentliche Prüfung der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt sei, wird beantragt, die Sache zur ergänzenden und vertieften Sachverhaltserfassung und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen. 5.2 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E-8053/2010 Im vorliegenden Fall kann dem BFM nicht vorgehalten werden, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Vorwurf, die Erstbefragung sei äusserst knapp verlaufen und die Anhörung habe in einer (allzu) raschen Abfolge von Fragen bestanden, lässt sich durch die Befragungsprotokolle vom 28. April 2009 und vom 13. Mai 2009 nicht stützen. Ferner gab der Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragungen jeweils zu Protokoll, dass er diesen nichts mehr beizufügen habe, was er zudem unterschriftlich bestätigte (vgl. Akten BFM A 1/8 S. 6 und A 7/15 S. 13 f.); auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat diese nicht beanstandet (vgl. A7/15 Unterschriftsblatt der Hilfswerkvertretung). Demnach gab es keinen Anlass, bezüglich des Sachverhalts weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen wurden auf Beschwerdeebene derselbe Sachverhalt und keine ergänzenden Vorbringen geltend gemacht, weshalb festzustellen ist, dass dieser vom BFM zu Recht als erstellt erachtet wurde. Weiter erscheint das Begehren in der Beschwerde, die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, weil es zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe, als unbehelflich. Der Umstand, dass das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteil hat, beruht vorliegend nicht auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern ist das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG. Die vorgenannte Kritik am Ergebnis dieser Würdigung rechtfertigt indessen nicht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie vorstehend in Bst. F. ausgeführt – im vorliegenden Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG prüft. Auf das beabsichtigte Vorgehen des Gerichts wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2011 hingewiesen, und es wurde ihm im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Innert der angesetzten Frist erfolgte keinerlei Reaktion. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf das Vorbringen, die geltend gemachten Ereignisse seien zu Unrecht nicht auf ihre Asylrelevanz hin geprüft worden, weiter einzugehen, und es kann auf die Ausführungen in den nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. Festzustellen bleibt, dass zusätzliche

E-8053/2010 Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheidwesentlich gewesen wären. Eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung könnte bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ohnehin nicht zu einem anderen Entscheid führen, da die Vorbringen offensichtlich nicht asylrelevant sind (s. nachfolgend E. 6). Der Antrag, das Verfahren sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. 6. 6.1 Im Falle eines Verzichts auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Stellung als wichtiger Zeuge bei (…) Gerichtsverhandlungen in einem faktisch gegen die (…) gerichteten Prozess und der daraus resultierenden Verfolgung durch Unbekannte in B._______ und das CID in Colombo sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.2 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Die Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz. 6.3 Wie bereits in Erwägung 3.1 ausgeführt, setzt der Flüchtlingsbegriff unter anderem voraus, dass eine Person ernsthaften Nachteilen ausge-

E-8053/2010 setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als solche gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Diese Umschreibung macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 28). 6.4 Zunächst ist festzustellen, dass die geltend gemachten Nachstellungen durch Unbekannte keine asylrechtlich relevanten Eingriffe im Sinne der Ausführungen in Erwägung 6.3 darzustellen vermögen. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie die Drohungen durch die Unbekannten ausgesehen haben, einzig aus, sie hätten ihn in seiner Abwesenheit zuhause aufgesucht, seien in sein Haus eingedrungen und hätten überall nach ihm gesucht. Ein anderes Mal hätten ihn (…) Männer mit Motorrädern ohne Nummernschilder in B._______ angehalten und gefragt, ob er eine Person namens A._______ kenne, er habe sich diesen aber nicht zu erkennen gegeben (vgl. A 7/15 S. 10 und 12). Zudem habe er in Colombo keinen Pass beantragen können, weil er auch dort von Unbekannten bedroht worden sei (vgl. A 7/15 S. 11 f.). Die vergleichsweise geringe Intensität der erlittenen Nachteile zeigt sich überdies auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im März 2009, fast (…) Jahre nach dem Fund des (…), aus Sri Lanka ausgereist ist. Die geschilderten

E-8053/2010 Vorkommnisse sind demnach nicht genügend intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen zu werden. Des weiteren ist davon auszugehen, dass es den (…) wohl eine Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer, welcher immerhin (…) Mal vor Gericht erschienen ist und sich bis im (…) in B._______ aufhielt (vgl. Beschwerde S. 3), zu beseitigen, hätten sie ihn als eigentlichen Zeugen von Menschenrechtsverletzungen, welche Personengruppe starken Pressionen ausgesetzt ist (vgl. nachstehend E. 7.5.2) betrachtet und tatsächlich weitere Aussagen vor Gericht verhindern wollen. So wird denn auch in der Beschwerde selbst vorgebracht, den Unbekannten wäre es durchaus möglich gewesen, ihn ausfindig zu machen und umzubringen, aufgrund der grossen Publizität des Falles habe die (…) aber nicht einfach jeden Beteiligten des Verfahrens beseitigen können (vgl. Beschwerde S. 6). Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint es plausibler, dass der Aussage des Beschwerdeführers, welche einzig darin bestand, seine Personalien anzugeben und zu erklären, wo und wann er die Leichen gefunden hatte (vgl. A 7/15 S. 8 f.), von den Behörden geringe Bedeutung zugemessen wurde. Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre zum heutigen Zeitpunkt und mithin bald (…) Jahre nach dem Leichenfund am (…) und längere Zeit, nachdem Unbekannte den Beschwerdeführer zum letzten Mal aufgesucht haben (vgl. Schreiben der Ehefrau vom (…) [Beschwerde Beilage Nr. 4]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt. 6.5 Was die geltend gemachte Verfolgung durch das CID in Colombo anbelangt, ist anzumerken, dass solchen Kontrollen und kurzen Festnahmen aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zukommt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich denn auch einzig zu Protokoll, er sei zwei, drei Mal verhaftet worden, würde sich indessen nicht mehr an das genaue Datum erinnern und habe sich jeweils freikaufen können (vgl. A 7/15 S.11 f.). Diese Übergriffe durch das CID beziehungsweise die Polizei sind zwar zu verurteilen, erreichen aber die vorstehend geforderte Intensität (vgl. E. 6.3), welche Voraussetzung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet, nicht. Des weiteren fehlt es den Festnahmen am Erfordernis der Gezieltheit einer asylrelevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer machte zwar im Rahmen der Kurzbefragung geltend, das CID habe sich aufgrund des Leichenfundes in B._______ speziell für ihn interessiert (vgl. A 1/8 S. 5), relativierte die-

E-8053/2010 sen Zusammenhang auf Beschwerdeebene aber, indem er vorbrachte, es sei notorisch, dass das CID durch Kontrollen, Verhaftungen und anschliessenden Freikauf von der tamilischen Bevölkerung Geld erpresse und diese zur Flucht in den Norden und ins Ausland zwinge, jedoch würden seine Verhaftungen nicht in direkter Verbindung zum Leichenfund in B._______ stehen (vgl. Beschwerde S. 6). Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Festnahmen in Colombo in keinem Zusammenhang mit den Zeugenaussagen des Beschwerdeführers stehen. Kontrollen und kurze Festnahmen durch das CID (und andere Sicherheitskräfte), wie sie der Beschwerdeführer angeblich erlebt hat, müssen vor dem Hintergrund der damals sehr angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden, und es ist diesbezüglich ohne weitere Erwägungen zu schliessen, dass die geltend gemachten Behelligungen nicht über das hinausgehen, was weite Teile der srilankischen und insbesondere tamilischen Bevölkerung zu ertragen hatten. 6.6 Wie vorstehend dargelegt, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb sich Ausführungen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigen. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene und den zu den Akten gereichten Beweismittel, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde.

E-8053/2010 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.4 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.5 7.5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-

E-8053/2010 fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil festgestellt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 12). Allerdings präsentiert sich die Lage nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht (Vanni-Gebiet) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (übrige Nordprovinz) zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (E. 13 des erwähnten Urteils).

7.5.3 Das Dorf B._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt, befindet sich auf der Halbinsel Jaffna und liegt in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes. Damit ist der Wegweisungsvollzug dorthin unter Berücksichtigung der individuellen Kriterien zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. und E. 13.2.2.1). Der Beschwerdeführer lebte bis im März 2009 mit seiner Ehefrau und (…) in B._______, welche noch immer dort leben. Im nahegelegenen Jaffna leben zudem seine Mutter, seine Schwester und sein Schwager (vgl. A1/8 S. 3 und A 7/15 S. 3 f.), womit davon ausgegangen werden kann, dass er auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz zählen kann. Schliesslich hat er bis zu seiner Ausreise als (…) und (…) gearbeitet (vgl. A 1/8 S. 2 und Beschwerde S. 3) und ist in der Schweiz als (…) in einem (…) tätig. Damit sollte es dem gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka möglich sein, sich wirtschaftlich und sozial zu integrieren.

7.6 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten

E-8053/2010 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltung [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 10. Dezember 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt (Dispositiv nächste Seite)

E-8053/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, womit sie gedeckt sind. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons F._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Laura Wayllany

Versand:

E-8053/2010 — Bundesverwaltungsgericht 03.04.2012 E-8053/2010 — Swissrulings