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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2010 E-8027/2010

24. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,362 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung V E-8027/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8027/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. Dezember 2007 sein Heimatland verliess und über Lagos und die Niederlande am 10. Dezember 2007 (nicht wie in der Verfügung des BFM vom 10. November 2010 angegeben am 9. Dezember 2008; vgl. Vorakte A1/7) mit einem Arbeitsvisum nach Italien einreiste, dass er sich ebenfalls eigenen Angaben zufolge seit Februar 2008 mit einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von zwei Jahren in Italien aufhielt und dort von Oktober 2008 bis März 2009 eine Arbeit ausübte, danach jedoch keine Arbeitsstelle mehr fand, und dass im März 2010 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung von den italienischen Behörden verweigert wurde, da er zu diesem Zeitpunkt über keinen Arbeitsvertrag verfügte, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2010 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte und am 23. August 2010 im Transitzentrum Alt stätten zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. August 2010 bezüglich einer allfälligen Rücküberstellung nach Italien geltend machte, er habe in Italien kein Leben und keine Zukunftsperspektiven und befürchte, von dort in seinen Heimatstaat ausgeschafft zu werden, wo sein Leben bedroht sei, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2010 – die dem Beschwerdeführer am 11. November eröffnet wurde – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 12. November 2010 (Postaufgabe) – am 17. November 2010 zuständigkeitshalber vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- E-8027/2010 schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 10. November 2010 sei aufzuheben, von der Wegweisung sei abzusehen und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, in Nigeria sei sein Leben in Gefahr und in Italien könne er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht bleiben, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-8027/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM aufgrund der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für Italien, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist (Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin- II-VO]) und aufgrund des Umstands, dass Italien auf das Übernahmegesuch des BFM vom 27. August 2010 bis zum Ablauf der Frist am 28. Oktober 2010 nicht geantwortet hat, gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO, Italien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Lebensbedingungen in Italien seien schlecht und er befürchte, von dort in seinen Heimatstaat weggewiesen zu werden, deshalb keine rechtsrelevanten Gründe gegen seine Rücküberstellung nach Italien darstellen, E-8027/2010 dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). E-8027/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: Seite 6

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