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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2016 E-8010/2015

4. Mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,052 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8010/2015

Urteil v o m 4 . M a i 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und (…) B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).

E-8010/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess (…) eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte am 11. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juni 2015 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, im (…) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, bestritt sie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, machte aber geltend, nicht zurückkehren zu wollen, weil das Leben dort nicht schön sei und weil man sehe, dass die Leute auf der Strasse schlafen würden. Sie habe sich jetzt auf jeden Fall die Schweiz ausgesucht. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand führte sie an, sie sei gesund. B. Das am 25. Juni 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt. D. Mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 25. Juni 2015 nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. E. Mit am 2. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 24. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)

E-8010/2015 auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe dabei keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im Übrigen sei Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK, und es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Das SEM könne gemäss Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessenspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, welche unter Ziffer III dieser Verfügung im Rahmen der Wegweisungshindernisse aufgeführt würden, lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen. Da auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) nicht eingetreten werde, seien die Beschwerdeführerin und B._______ grundsätzlich zur Ausreise

E-8010/2015 aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelange das SEM zum Schluss, dass sie in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung finden würden, weshalb das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Ferner bestünden im Falle einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach ihrer Rückkehr nach Italien habe sie die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Mit dem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel vs. Schweiz habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkommen würde. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend sei eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Dabei würde B._______ auch die Gelegenheit erhalten, die Schule zu besuchen. Auf der Internetseite

E-8010/2015 "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt. Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländischen und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Das SEM habe in seinem Aufnahmeersuchen die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 24. November 2015 explizit zugestimmt und darüber informiert, dass ihre Überstellung nach Brindisi erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien aktuell in den Regionen Apulien, Basilikata und Kalabrien in den Aufnahmestrukturen der 25 SPRAR-Projekte rund 150 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangen Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hinweise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gemeinsam und in einer ihrem Alter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. http://www.sprar.it/

E-8010/2015 Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und der Beschwerdeführerin sowie B._______ insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig. Zudem sprächen weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden des Kantons (…) seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen zur Beschwerde reichte sie Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Terminkarte für einen Arztbesuch ein. Zudem stellte sie einen Arztbericht nach der Konsultation vom (…), eine Fürsorgebestätigung und ein Schreiben des Zivilstandsamtes (…) betreffend Eintrags der Geburt im Zivilstandsregister in Aussicht. Zur Begründung führte sie in Bezug auf den Sachverhalt an, sie sei zwar Eritreerin, aber (…) geboren. Ihre Eltern seien gestorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Deshalb sei sie bei (…) aufgewachsen. Sie wisse nicht, ob sie Papiere habe, und sie habe die Schule nicht besuchen dürfen. Als (…) könne sie (…). Sie verstehe nicht, was man ihr sage, weil sie keine (…) habe. Sie habe als (…) in einem Haushalt gearbeitet, wo sie praktisch nie einen Lohn erhalten habe und wo sie (…). Sie sei seit (…) Jahren mit ihrem (…) zurückgebliebenen Ehemann (…) verheirat. Er sei kein guter

E-8010/2015 Mann und sie habe viel einstecken müssen. Deshalb sei sie weggegangen, obwohl sie schwanger von ihm gewesen sei. B._______ sei am (…) in der Schweiz geboren. Sie sei bereits im (…) Monat (…). Seit (…) habe sie immer (…). Es sei schwierig gewesen, mit B._______ habe sie immer wieder zur Kontrolle bei (…) in (…) gehen müssen. Der nächste Termin sei für den (…) vorgesehen. Der Arzt sei nicht gut. Sie könne nicht stillen, weil sie viel Stress habe. B._______ müsse (…), (…) habe (…). Ihr Boot sei auf der Überfahrt von Libyen nach Italien kaputt gegangen. Die Insassen seien von einem Rettungsboot aufgenommen und nach Italien gebracht worden, wo sie registriert worden seien. Die Leute hätten ihnen gesagt, sie sollten weitergehen, weil sie nichts für sie tun könnten. Sie sei über (…) und (…) in die Schweiz gelangt, in Italien habe sie nicht um Asyl nachgesucht. Die italienischen Behörden seien mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen in ihrem Land massiv überfordert, und sie seien nicht mehr in der Lage, dem Dublin-Übereinkommen gerecht zu werden. Sie sei als alleinstehende Frau mit einem (…) alten Baby und als (…) eine besonders verletzliche Person. In rechtlicher Hinsicht führte sie an, das Gericht habe in BVGE 2015/4 klar gemacht, dass Garantien bezüglich der Behandlung verletzlicher Personen eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellten. Das Vorliegen konkreter individueller Garantien sei eine Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. B AsylG. Auch wenn Italien den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben zusichere, dass jede im Rahmen eine Dublin- Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur aufgenommen werde, müsse die Frage gestellt werden, warum dann abertausende Menschen auf der Strasse hausen müssten. Sie habe diese Menschen mit eigenen Augen gesehen. Sie habe auch Mütter mit kleinen Babies und Kinder gesehen, die auf der Strasse geschlafen hätten. Dies mache ihr Angst, zudem sei es Winter. Zum Vorbringen in der angefochtenen Verfügung, gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien in den Regionen Apulien, Basilikata und Kalabrien in den Aufnahmestrukturen der 25 SPRAR-Projekte rund 150 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden, sei zu entgegnen, dass die Plätze im Juni 2015 für alle Dublin-Rückkehrer aus sämtlichen Signatarstaaten zur Verfügung gestellt worden seien, nicht nur für rückkehrende Personen aus der Schweiz. Es sei unwahrscheinlich, dass gerade sie und B._______ ei-

E-8010/2015 nen Platz erhalten würden, zumal Italien keine Garantien für einen bestimmten Platz gebe. Es stehe nur geschrieben, dass sich die „Dublinati“ jeweils beim „Ufficio die Polizia die Frontiera“ melden müssten, erst dann würde man bei der Zentrale in Rom für einen Platz nachfragen. Wie verhalte es sich, wenn es keinen Platz mehr habe, und sie einfach weggeschickt werde, so wie es die Leute bei ihrer Ankunft in (…) gemacht hätten? Sie sei weggeschickt worden, obwohl sie schwanger gewesen und es ihr schlecht gegangen sei. Sie wisse nicht, wo sie in Italien mit ihrem Baby hingehen solle. Sie sei (...) und sie verstehe kein Italienisch. Ein weiteres Problem sei, dass ihr Kind in der Schweiz noch nicht registriert sei, weil man sie im Personenstandsregister nicht habe eintragen können. Sie müsse laut dem Zivilstandsamt (…) noch viele Papiere aus (…) und aus Eritrea organisieren. Sollte sie nach Italien zurückgeschickt werden, hätte B._______ keine Geburtsurkunde, was gegen das Recht ihres Kindes verstosse. G. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 10. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte die Rechtsvertreterin unter Verweis auf die Beschwerde vom 9. Dezember 2015 eine Vollmacht vom 8. Dezember 2015 und die Kopie eines Schreibens des (…) vom (…) betreffend Beurkundung der Geburt von B._______ ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und B._______ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 110 Abs. 2 AsylG und mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde vorbehalten, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-8010/2015 J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (…) vom (…) ein und teilte mit, es sei leider nicht möglich, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen. Der zuständige Arzt habe heute durch seine Praxishelferin ausrichten lassen, er könne kein Arztzeugnis ausstellen, weil (…). Der zuständige Betreuer habe diesen Sachverhalt bestätigt. Er habe für B._______ einen Termin beim (…) angefordert, weil er (…) habe. Der Termin sei noch ausstehend. Es sei schwierig, mit der Beschwerdeführerin zu kommunizieren. Sie sei eine ungebildete Person. Der Verein (…) tue sein Möglichstes. Er sei bemüht, den Bericht des (…) sobald verfügbar nachzureichen und sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen Termin wahrnehme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-8010/2015 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche

E-8010/2015 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist (vgl. Akten SEM A3/12 S. 6 f.). Das am 26. Juni 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und von B._______ unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden

E-8010/2015 Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist. 5.4 5.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie

E-8010/2015 gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.4.2. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde

E-8010/2015 ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 5.4.3. Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Beschwerdeführerin sowie B._______ namentlich und mit ihrem Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera) des Flughafens (…) melden solle. Es vermag somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wohin in Italien sie mit B._______ gehen solle, sie befürchte, dort keinen Aufnahmeplatz zu erhalten und auf der Strasse übernachten zu müssen, als unbegründet, zumal angesichts der erteilten Zusicherung der italienischen Behörden davon ausgegangen werden kann, dass ihr und B._______ nach ihrer Rückkehr ein Aufnahmeplatz zur Verfügung gestellt wird. Zudem sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Zum weiteren Vorbringen, B._______ sei krank, ist festzuhalten, dass, sollte seine Behandlung in der

E-8010/2015 Schweiz noch nicht abgeschlossen sein, eine allenfalls weiterhin erforderliche medizinische Betreuung auch im für die Beschwerdeführerin und B._______ vorgesehenen SPRAR-Projekt gewährleistet ist. Zudem ergibt sich aus dem sich bei den Akten befindlichen Geburtsregisterauszug, dass die Geburt von B._______ am (…) beim Zivilstandsamt (…) registriert worden ist, womit der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde hinfällig geworden ist. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun, und es ergeben sich auch keine solchen aus den Akten. 5.5 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E-8010/2015 6. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und B._______ nach Italien angeordnet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8010/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

E-8010/2015 — Bundesverwaltungsgericht 04.05.2016 E-8010/2015 — Swissrulings