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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2015 E-8/2014

18. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,065 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 26. November 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8/2014

Urteil v o m 1 8 . Februar 2015 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, geboren am 17. November 1990, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich China), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).

E-8/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 21. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. September 2013 im EVZ und der Anhörung vom 12. November 2013 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der Gemeinde C._______. Dort habe sie stets gelebt, Haushalts- und Hütearbeiten für ihren Vater und die Familie ihres Bruders verrichtet und Tiere gemolken. Im Sommer seien sie jeweils als Nomaden mit ihren Tieren in die Berge gezogen. Auch hätten sie "Graswürmer" verkauft. Eine Schule habe sie nie besucht, und sie spreche nur ganz wenig Chinesisch. Ihr Vater habe ihr aber Tibetisch schreiben und lesen beigebracht. Ihre Mutter sei schon vor Jahren verstorben. Politisch habe sie sich nie betätigt und auch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Am 13. Februar 2013 jedoch habe sie zusammen mit ihrem Vater eine kleine Protestkundgebung gegen die von den Behörden beabsichtigte Schliessung eines örtlichen Klosters besucht. Dabei sei es zu verbalen und in der Folge zu tätlichen Auseinandersetzungen mit der Polizei und Sicherheitskräften gekommen, in die auch ihr Vater und sie selber aktiv involviert gewesen seien. Insbesondere habe sie – als Reaktion eines polizeilichen Angriffs auf ihren Vater – einen Polizisten mit der Faust in den Bauch geschlagen. Im Tumult habe sie zusammen mit einer Freundin die Flucht in die Berge ergriffen. Bei der Rückkehr ins Dorf am nächsten Tag habe sie vom Bruder erfahren, dass ihr Vater und weitere Personen verhaftet worden seien. Angesichts ihrer eigenen Gefährdungslage habe sie auf Anraten ihres Bruders den Entscheid zum Verlassen des Dorfes und zur Ausreise getroffen. Am 15. Februar 2013 sei sie weggezogen und um den 6. März 2013 mit Hilfe ihres Onkels und eines Schleppers illegal nach Nepal gelangt, wo sie sich die folgenden Monate bei ihrer (...) aufgehalten habe. Von Nepal sei sie im Besitze eines gefälschten nepalesischen Reisepasses auf dem Luft- und Landweg über unbekannte Transitländer und -orte in die Schweiz gelangt; die Einreise sei am 20. August 2013 und illegal erfolgt. Ihr Vater sei zwischenzeitlich verstorben beziehungsweise aus der Haft entlassen worden, aber bei schlechter Gesundheit. Im Falle ihrer Rückkehr drohten ihr als Gesetzesbrecherin Nachteile unbekannter Art.

E-8/2014 Trotz einer am 21. August 2013 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen – reichte die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen eigenen Reisepass beantragt oder besessen und ihre Identitätskarte habe sie zuhause zurückgelassen. Ihre Personalien gingen zudem aus dem ebenfalls zuhause befindlichen Familienbüchlein hervor. Es sei ihr nicht möglich, Dokumente zu beschaffen, zumal sie auch niemanden kontaktieren könne beziehungsweise möchte. Am 28. Oktober 2013 liess das damalige BFM eine "Lingua"-Analyse anhand eines Telefongesprächs zwecks Evaluation des Alltagswissens und mithin zwecks Verifizierung der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin durchführen. Das hierzu gleichentags angefertigte Gutachten kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich des ihr im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (unter Offenlegung von Werdegang und Qualifikation des Spezialisten) zum Ergebnis der Evaluation und zu verschiedenen Falschangaben der Beschwerdeführerin (insb. betreffend Geografie der Herkunftsgegend, Land- und Viehwirtschaft, Preisangaben, Geldstückelung, Schulwesen, Sprach- bzw. Aussprachefehler) hielt sie an der geltend gemachten Identität, ihren Herkunftsangaben, ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit und – unter Einräumung gewisser Fehler – im Wesentlichen auch an den gemachten weiteren Angaben fest. Zudem bekräftigte sie die Unmöglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten. B. Mit Verfügung vom 26. November 2013 – eröffnet am 4. Dezember 2013 – verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65

E-8/2014 Abs. 1 VwVG unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 31. Januar 2014 auf. Mit Eingabe vom 23. Januar "2013" (recte: 2014) und vom 4. Februar 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und beantragte einen nachträglichen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 angesetzte Zahlungsfrist. Im Übrigen hielt es am Dispositiv der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 fest. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 1. Februar 2014 geleistet. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Replik bis zum 20. März 2014 eingeladen. Mit Eingabe vom 19. März 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-8/2014 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Es ist festzustellen, dass die materiellen Beschwerdeanträge ausdrücklich nur auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (infolge des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe) und auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme gerichtet sind, wogegen weder die Gewährung von Asyl noch die Aufhebung der Wegweisungsanordnung als solche (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) beantragt werden. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-8/2014 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise einer Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das BFM die behauptete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und illegale Ausreise aus China als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Evaluation des Alltagswisssens habe verschiedene Falschangaben der Beschwerdeführerin insbesondere betreffend die geografischen Gegebenheiten in der Herkunftsgegend, dort existierende Klöster, Landund Viehwirtschaft, Gewinnung von Kernkeulenpilzen und Geldstückelung

E-8/2014 zu Tage gefördert. Der spezifische tibetische Sprachgebrauch der Beschwerdeführerin und die äusserst geringen Chinesischkenntnisse deuteten ebenso auf eine exiltibetische Herkunft und Sozialisation hin. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs habe sie den Feststellungen des Experten bloss Ausflüchte und behauptungsgemässe Kompetenzdefizite des letzteren entgegenzusetzen vermocht. Zwar habe sie gewisse Mängel im Alltagswissen ausgleichen können; die Angaben deuteten aber auf ein zwischenzeitliches Aneignen des Wissens hin. Die von ihr geschilderten Lebensumstände in der angeblichen Heimat stünden im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit in der zeitgenössischen Gesellschaft der Autonomen Region Tibet. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an ihren Herkunftsangaben und einer dort erfolgten Sozialisation, womit auch den geltend gemachten Asylgründen und der Ausreise aus China jegliche Grundlage entzogen werde. Die geschilderten Verfolgungsereignisse seien denn auch für sich besehen unstimmig und mit klaren Widersprüchen behaftet und die (Aus-)Reiseumstände seien weder wirklichkeitsnah noch überzeugend, substanziiert oder nachvollziehbar ausgefallen. Es könne daher auch nicht von einer gemäss Praxis flüchtlingsrechtlich als subjektiver Nachfluchtgrund bedeutsamen Ausreise aus China – legal oder illegal – ausgegangen werden. Vorliegend bestünden angesichts der durch Täuschung, Verschleierung und Falschangaben begangenen Mitwirkungsverletzung nach Art. 8 AsylG, des weder erklär- noch entschuldbaren Fehlens von Identitätspapieren und mangels sonstiger Indizien keinerlei Anhaltspunkte auf eine chinesische Staatsangehörigkeit, womit die Staatszugehörigkeit vorliegend unbekannt bleibe. Der tibetische Sprachgebrauch und die vermutliche tibetische Ethnie änderten daran nichts. Das BFM erwog weiter, dass angesichts der erkannten Mitwirkungsverletzung, Identitätstäuschung und insbesondere der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzunehmen seien. Ein Vollzug der Wegweisung nach China werde jedoch ausgeschlossen. 5.2 In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsangaben und insbesondere an ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit sowie an der illegalen Ausreise aus China fest und legt als Beweismittel die Kopie ihrer chinesischen Identitätskarte vor. Diese habe sie zwischenzeitlich bei ihrem Bruder beschaffen können, dessen Telefonnummer sie dank Kontakten zu tibetischen Personen habe ausfindig machen können. Das Original werde nachgereicht. Damit sei ihre chinesische und tibetische

E-8/2014 Identität nachgewiesen und es bestünden gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts subjektive Nachfluchtgründe, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling habe. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet (Zitat:), "dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und umfassender Akten- und Praxisabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die Identitäts- und Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein entscheidumstössliches Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte, dass der sich aktuell präsentierende Inhalt der Beschwerde keinen anderen Blickwinkel öffnet, da sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf beschränkt, die Behauptung ihrer tibetischen Herkunft und chinesischen Staatszugehörigkeit zu bekräftigen und daraus einen subjektiven Nachfluchtgrund abzuleiten, ohne die umfassenden und fundierten Erkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung substanziell zu bestreiten, dass die zum Beweis der behaupteten tibetischen Herkunft und chinesischen Staatszugehörigkeit mit der Beschwerde eingereichte Identitätskarte bloss in Kopieform und in schlechter Qualität vorliegt, was den Beweiswert zum Vornherein erheblich einschränkt, dass zudem eine Ähnlichkeit der Beschwerdeführerin mit der auf dem Dokument enthaltenen Fotografie nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt und ferner Echtheitszweifel auch deshalb bestehen, weil die Identitätskarte vom Jahr 2008 datiert, wogegen die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 6. September 2013 das Ausstellungsjahr 2010 nannte, (…), dass die Akten zudem weitere Unstimmigkeiten, insbesondere auch weitere Anhaltspunkte für eine Identitätstäuschung der Beschwerdeführerin offenlegen (…), dass das BFM ferner die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat und die Beschwerde auch diesbezüglich keine substanzielle Bestreitung enthält, sondern die Beschwerdeführerin sich wiederum auf die Bekräftigung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe beschränkt und einzig daraus ihren Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ableitet".

E-8/2014 Im Hinblick auf in Aussicht gestellte weitere Beweismittel (insb. Identitätskarte im Original) wurde die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf Art. 32 Abs. 2 VwVG und auf das Erfordernis der (vollständigen) Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache hingewiesen. 5.4 In ihren Ergänzungseingaben vom 23. Januar und 4. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer bereits in Kopie vorgelegten Identitätskarte sowie nachträglich deren (eigenhändige) Übersetzung nach, aus welchem Umstand sie eine massgeblich veränderte Sachlage im Hinblick auf die Beurteilung der Prozessaussichten ableitet. Diese letztere Einschätzung verneinte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014, weshalb es an der Kostenvorschusspflicht festhielt und einzig die Zahlungsfrist erstreckte. 5.5 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 qualifiziert das BFM die eingereichte Identitätskarte als Totalfälschung. Im Übrigen verweist es auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. In seiner an die Beschwerdeführerin gerichteten Einladung vom 28. Februar 2014 zur Replik wies das Bundesverwaltungsgerichts ergänzend darauf hin, dass sich die in der Vernehmlassung erwähnte Fälschungserkenntnis des BFM auf den Befund "Reproduktion im (...)druckverfahren" abstütze und die vorliegende Dokumentenprüfung aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen, vorab zur Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung, nicht weitergehend offengelegt werden könne (vgl. Art. 27 f. VwVG). Mit ihrer Replik vom 19. März 2014 hält die Beschwerdeführerin an der Echtheit der eingereichten Identitätskarte fest. Der vorinstanzlichen Erkenntnis einer Totalfälschung aufgrund einer Reproduktion im (...)druckverfahren hält sie entgegen, dass Identitätskarten je nach Ausstellungsort und -datum in unterschiedlichen Druckverfahren produziert würden. Weitere Beweise für ihre tibetische Herkunft seien der mit der Identitätskarte eingereichte und aus dem Tibet versandte Briefumschlag sowie die in der Beschwerde mitgeteilte Telefonnummer ihres sich in Tibet aufhaltenden Bruders. Eine weitergehende Stellungnahme zum Fälschungsvorwurf sei nicht möglich, da ihr die Dokumentenprüfung nicht vollumfänglich offengelegt werde. Der Fälschungsvorwurf sei detailliert zu erläutern, damit sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen könne.

E-8/2014 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung sämtlicher Akten fest, dass das BFM im Verfügungszeitpunkt mit umfassender, überzeugender, ausgewogener und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die darauf basierenden Benachteiligungen und Befürchtungen sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Ebenso hat es die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es kann hierzu auf die Würdigung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2014 verwiesen werden. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sich die Sach- und Beurteilungslage einzig dadurch verändert, dass die Beschwerdeführerin das Original ihrer chinesischen Identitätskarte (mit Übersetzung) eingereicht hat und sich damit auf einen strikten und die Glaubhaftigkeitserkenntnisse des BFM umstossenden Beweis für ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit beruft. Die Ähnlichkeit der Beschwerdeführerin mit der auf dem Dokument enthaltenen Fotografie ist auf dem Original nunmehr tatsächlich besser erkennbar. Dennoch ist die aus dem Prüfungsbefund "Reproduktion im (...)druckverfahren" gewonnene Erkenntnis einer Totalfälschung gemäss Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 zu stützen: Der Ausweisspezialist erkennt im Dokument eine Reproduktion. Es handelt sich mithin eben nicht um ein Original, sondern um ein nachgeahmtes Dokument, mit dem bloss der Anschein eines Originals erweckt werden soll. Der Befund (vgl. vorinstanzliches Aktenstück A34) ist durchaus schlüssig und nachvollziehbar und stützt sich auf mehrere Elemente. Das wichtigste ist dabei das für die konkrete Produktion verwendete ([...]-)Druckverfahren, welches bei echten chinesischen Identitätskarten in dieser ausschliesslichen Form nicht vorkommt und eben nur auf eine Reproduktion schliessen lässt. Der Fälschungsbefund ist derart hinreichend offengelegt, dass eine Reaktion darauf sachgerecht möglich ist, wie denn auch die Replik der Beschwerdeführerin zeigt. Die Verweigerung einer detaillierteren Offenlegung hält vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör durchaus stand und wurde der Beschwerdeführerin begründeterweise zur Kenntnis gebracht (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014: überwiegende öffentliche und private Interessen, vorab zur Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung,

E-8/2014 Art. 27 f. VwVG). Die Replik vom 19. März 2014, wonach Identitätskarten je nach Ausstellort und -datum in unterschiedlichen Druckverfahren produziert würden, ist nicht nur unzutreffend, sondern würde das verwendete ausschliessliche Druckverfahren bei der vorliegenden Identitätskarte als Fälschungsmerkmal nicht entkräften. Es erübrigt sich, hierzu weitere Erörterungen anzubringen. Die abgegebene Identitätskarte ist somit als Totalfälschung zu qualifizieren und in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Die Akten legen im Übrigen weitere Unglaubhaftigkeitselemente sowie zu bestätigende Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite sowie eine Mitwirkungsverweigerung und Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin offen, auf deren Erörterung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden kann. Unbesehen des bislang Erwogenen ist im Übrigen auf die Praxispräzisierung gemäss dem unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 aufmerksam zu machen. Gemäss diesem ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). Und selbst unter hypothetischer Annahme einer trotz fehlender Sozialisation bestehenden chinesischen Staatsangehörigkeit einer Person mit tibetischer Ethnie hat das Gericht im besagten Entscheid klargestellt, dass bei ihr in Bezug auf China zwar subjektive Nachfluchtgründe bestehen, weil sie als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und ‒ wiederum in Bezug auf China ‒ die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde (vgl. BVGE 2009/29), dem damit bestehenden Risiko einer drohenden Refoulement-Verletzung aber mit dem Ausschluss eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nach China zu begegnen wäre (a.a.O. E. 5.11); dies ist in der angefochtenen Verfügung geschehen. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht aber nicht, wenn durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verschleierung der wahren Herkunft) die Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG verunmöglicht wird, denn die betreffenden Asylsuchenden haben die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden darf, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (a.a.O. E. 6). Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenerweise ethnische Tibeterin ist, aber

E-8/2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde und nicht chinesische Staatsangehörige ist und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln sowie mit einem gefälschten Identitätsdokument zu täuschen. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren behauptungsgemässen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn

E-8/2014 der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 6.1 oben und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 ab, ohne seither auf diesen Entscheid zurückzukommen. Der eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– wurde denn auch zwischenzeitlich (am 1. Februar 2014) bezahlt. Er ist somit zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8/2014 E-8/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die eingereichte chinesische Identitätskarte wird als gefälscht eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 1. Februar 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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