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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2010 E-7991/2009

4. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,387 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Nov...

Volltext

Abtei lung V E-7991/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Kosovo, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7991/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. September 2009 verliess und am 15. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 21. September 2009 und der Anhörung vom 25. September 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Serbe orthodoxen Glaubens sei, aus dem ausschliesslich von Serben bewohnten Dorf C._______ stamme, im Jahre 2005 die Technische Mittelschule abgeschlossen habe und seither unregelmässig in der Landwirtschaft und auf dem Bau erwerbstätig gewesen sei, dass er in Kosovo, in Serbien und in verschiedenen Drittstaaten über Familienangehörige und weitere Verwandte verfüge, dass er seit den Unruhen vom März 2004 in ständiger Angst und Unsicherheit gelebt habe, zumal verschiedentlich Serben von Albanern überfallen und bestohlen worden seien, dass ihm selber – abgesehen von einer im Jahre 2005 seitens der Polizei ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Euro und einem im selben Jahr erfolgten Steinewurf auf sein Auto – konkret nichts widerfahren sei und er keine Probleme mit Behörden oder Albanern gehabt habe, dass er sich im August 2009, als entfernte Verwandte von ihm aus unbekannten Gründen von unbekannten Tätern – vermutlich ethnischen Albanern – in seinem Dorf umgebracht worden seien, zur Ausreise entschlossen habe, dass er via Serbien und weiter über unbekannte Länder in einem Minibus in die Schweiz gelangt sei, wobei er weder die Reiseumstände und -route beschreiben könne noch irgendwelche Kontrollen erlebt habe, dass er nicht in Serbien leben wolle, weil es dort Mafia, Kriminelle und Korruption gebe, E-7991/2009 dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine im Jahre 2004 ausgestellte serbische und seine im Jahre 2008 von der UNMIK ausgestellte kosovarische Identitätskarte zu den Akten gab, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2009 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass die staatlichen und internationalen Polizei- und Sicherheitskräfte die Sicherheit der ethnischen Minderheiten in Kosovo garantierten und bei Übergriffen und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten regelmässig intervenierten, insbesondere auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben, dass die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, dass es sich angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrige, aufgetretene Ungereimtheiten – beispielsweise sei der angeblich ausreiseauslösende Vorfall der Ermordung von Verwandten in der Erstbefragung unerwähnt geblieben – näher zu erörtern, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, dass dem alleinstehenden, jungen und über verwandtschaftliche Beziehungsnetze verfügenden Beschwerdeführer zur Abwendung nicht gänzlich auszuschliessender Übergriffe Dritter im Übrigen die Inanspruchnahme innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten im von Serben bewohnten Gebiet des Nordkosovos sowie eine Übersiedlung nach E-7991/2009 Serbien offenstünde, zumal Serbiens Verfassung den Kosovo als integralen Bestandteil des Staates bezeichne und Kosovo-Serben deshalb auch nach der Unabhängigkeit Kosovos als eigene Staatsbürger betrachtet würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 (Poststempel vom 21. Dezember 2009) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in der Begründung seine bisherigen Vorbringen und seine seit Jahren bestehende Angst, es könnte ihm etwas zustossen, bekräftigt, dass er die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Behörden im Kosovo ihrer Schutzpflicht gegenüber bedrohten Minderheitsangehörigen nachkämen, als unzutreffend bezeichnet und ferner die Inanspruchnahme von Ausweichmöglichkeiten als unzumutbar bezeichnet, weil er in Nordkosovo keine Verwandten habe und jene in Serbien ihn nicht unterstützen könnten, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 20. Januar 2010, erhob und im selben Zusammenhang die Beschwerde mit folgender Begründung als aussichtslos bezeichnete (Zitat:), „dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass sich der Beschwerdeinhalt im Wesentlichen in einer zusammenfassenden Bekräftigung des geltend gemachten Sachverhalts (schwierige und unsichere Situation für ethnische Serben im Kosovo) und argumentativ in blossen Gegenbehauptungen erschöpft, E-7991/2009 dass jedoch eine Subsumption der Vorbringen unter den in Gesetz und Praxis umschriebenen Flüchtlingsbegriff augenfällig das Fehlen gleich mehrerer erforderlicher Merkmale (insbesondere staatliche Zurechenbarkeit, hinreichende Intensität erlittener und Begründetheit befürchteter Benachteiligungen, Aktualität und Kausalzusammenhang, Nichtbestehen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten) ergibt, dass das BFM ferner die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der Wegweisung ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, unter zutreffender Würdigung des Sachverhalts unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten im Bedarfsfall,“ dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss am 20. Januar 2010 geleistet hat und mit Beschwerdeergänzung gleichen Datums unter Vorlegung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten ersucht, dass er seine bisherigen Vorbringen weiter bekräftigt, ferner das Miterleben von Gräueltaten im Kosovo-Krieg erwähnt, und weiter die seitherige Rechtlosigkeit der Serben in diesem Gebiet sowie den Umstand beklagt, dass Anzeigen der Serben bei kosovarischen und internationalen Behörden ohne Erfolgsaussichten blieben, dass er schliesslich auf eine Traumatisierung und auf seine diesbezügliche Behandlungsabsicht bei einem Psychiater aufmerksam macht, welche er zu gegebener Zeit mit ärztlichen Berichten dokumentieren werde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-7991/2009 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), zumal der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-7991/2009 dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die obenstehende zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Inhalt der Beschwerde vom 17. Dezember 2009 die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag und diesbezüglich auf die zitierte Würdigung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 zu verweisen ist, dass ebenso die Beschwerdeergänzung vom 20. Januar 2010 keinen neuen Blickwinkel öffnet und sich deren Inhalt im Wesentlichen wiederum in einer Bekräftigung der bisherigen Vorbringen und im blossen Negieren vorinstanzlicher oder instruktionsrichterlicher Erkenntnisse erschöpft, ohne dass eine substanzielle Auseinandersetzung mit den betreffenden Erwägungen erkennbar wäre, dass die Vorbringen des Miterlebens von Gräueltaten im Kosovo-Krieg und einer angeblichen Traumatisierung ohne erkennbaren Grund erst auf Rekursstufe nachgeschoben werden und mithin unbeachtlich bleiben, zumal auch die argumentative Stossrichtung dieser neuen Sachverhaltselemente nicht erkennbar ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-7991/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-7991/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere das Bestehen eines umfangreichen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes sowohl im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers als auch in Serbien, dessen reale Erwerbsaussichten aufgrund seines hohen Bildungsstandes und seiner Berufserfahrungen in der Land- und Bauwirtschaft sowie das Bestehen eines familieneigenen landwirtschaftlichen Betriebes in der Herkunftsgemeinde hervorzuheben sind, dass die angebliche und nicht näher substanziierte Traumatisierung wie bereits erwogen als ohne erkennbaren Grund erst auf Rekursstufe nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu qualifizieren ist, bis zum heutigen Zeitpunkt denn auch keine ärztlichen Berichte vorgelegt werden und solche mangels einer hinreichend indizierten Veranlassung auch nicht abzuwarten oder von Amtes wegen einzufordern sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer, der über eine serbische und eine von der UNMIK ausgestellte kosovarische Identitätskarte verfügt, obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG un- E-7991/2009 besehen der belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass demnach die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-7991/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 20. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 11

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