Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7986/2009 Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).
E7986/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Teheran stammender iranischer Staats angehöriger, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 4. August 1996 und gelangte am 14. August 1996 in die Schweiz, wo er am 15. August 1996 in der Empfangsstelle Altstätten um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, wegen Aktivitäten für den Schah Probleme bekommen zu haben. Ein Kollege sei festgenommen worden und er habe befürchten müssen, verraten zu werden, weshalb er das Land mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe. Mit Verfügung vom 27. April 1998 stellte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Mit Beschwerde vom 29. Mai 1998 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertreterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen. Die Würdigung des Verfahrensergebnisses durch das BFF sei unzutreffend, sie beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und sei unangemessen. B. Mit Urteil vom 26. Juli 2000 wies die ARK die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. In den Erwägungen wurde ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien allzu realitätsfremd, um geglaubt werden zu können. Zu Recht habe deshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um "Wiederaufnahme des Asylverfahrens und Aufhebung der Wegweisungs
E7986/2009 Verfügung". Der Beschwerdeführer habe sich engagiert exilpolitisch betätigt und damit subjektive Nachfluchtgründe gesetzt. Dem Gesuch lag ein Ringbuch "Beweismittel über die exilpolitischen Aktivitäten" bei. D. Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 24. November 2009 eine Anhörung durch. E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Der Beschwerdeführer verfüge über kein derartiges politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. F. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die DispositivZiffern 13 (1 Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, 2 Ablehnung des Asylgesuches, 3 Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten, welchen dieser innert der angesetzten Frist einzahlte. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 vollum fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde.
E7986/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, bei welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, exilpolitische Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten.
E7986/2009 Die geltend gemachte Mitgliedschaft in der DVF (Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge) und in der SPI (Sozialistischen Partei Irans) vermöge nicht zu begründen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Den Akten könnten keinerlei Hinweise entnommen werden, die iranischen Behörden hätten von dessen Aktivitäten Kenntnis genommen. Bezüglich der vorgebrachten Teilnahme an Demonstrationen sei anzumerken, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen gestellte Aufnahmen in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, diese konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörde über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie diese nicht alle überwachen. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Die iranisches Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöge keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Dieser verfüge über kein derartiges politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegen gehalten, es gelte als notorisch bekannt, dass die iranische Exilopposition, insbesondere auch die DVF und ähnlich orientierte Aktivistengruppen, in der Schweiz von den heimatlichen Behörden engmaschig beobachtet und überwacht würden. Es sei davon auszugehen, dass diese die Aktivitäten sämtlicher Oppositionsgruppen sowohl im Heimatstaat als auch weltweit seit Jahren zu überwachen und zu unterdrücken versuchten. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer über keine Beweismittel verfügen würde, dass die iranischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei den genannten Organisationen Kenntnis erhalten oder gar nachteilige Massnahmen gegen ihn ergriffen hätten. Dies könne allerdings auch nicht erstaunen, halte er sich doch bereits seit mehr als 13 Jahren nicht mehr im Iran auf. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche stichhaltige
E7986/2009 Beweismittel über seine seit Jahren dauernden exilpolitischen Aktivitäten beigebracht. Daraus gehe hervor, dass er an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen der iranischen Exilopposition teilgenommen und sich dabei jeweils in den vordersten Rängen profiliert habe. Alle diese Aktivitäten führe er bis heute weiter. Bei der Botschaft des Iran in Bern seien Angehörige der Geheimdienste stationiert, welche ständig die Internetseiten der Opposition, darunter auch jene der DVF sowie der SPI, durchsehen und sich besondere Namen und Fotos der Aktivisten einprägen und an ihre Dienste weiterleiten würden. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Beamten auch in Oppositionsgruppen infiltrierten, um die aktiven Mitglieder zu erfassen und zu identifizieren. Das Fotografieren und Filmen von Demonstranten entspreche der ständigen Praxis des iranischen Botschaftspersonals. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach es für die iranischen Behörden angesichts der zahlreichen, im Internet dokumentierten Anlässen der exilpolitischen Opposition in der Schweiz unmöglich sein dürfte, den Gesichtern konkrete Namen zuzuordnen, würde widerlegt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gesetzt habe, welche seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen würden. Aufgrund der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass im Gegensatz zur Formulierung des Beschwerdeantrags Nr. 1 (Aufhebung der Ziffern 13 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) nur die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft angefochten wird, nicht aber die Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 3. 3.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
E7986/2009 nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wie die Vorinstanz in den Erwägungen ihres angefochtenen Entscheides richtig anmerkt, sind sich die iranischen Behörden bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Vorliegend ist in weiterer Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei besonders exponiertes Profil verfügt und die zahlreichen Beweismittel zum einen klar zeigen, dass er er sich zwar bei den Demonstrationen, an denen er teilnimmt, tatsächlich öfters in den "vordersten Rängen" aufhält. Aber dieses Verhalten führt auch zum Schluss, dass er eine Identifizierung geradezu sucht. Es kann deshalb tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass er den iranischen Behörden namentlich bekannt ist. Indessen ist nicht einzusehen, weshalb von ihm für das Regime, das sich auf exilpolitische Leader konzentriert, eine Gefahr ausgehen sollte. Er übt keinerlei besondere Aufgabe aus und gehört gemäss den Akten keinem Führungszirkel an, weshalb seine allfällige Identifizierung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit einer konkreten Gefährdung gleichgesetzt werden darf; vielmehr ist zu vermuten, dass die iranischen Behörden ihn gegebenenfalls einfach als Mitläufer wahrnehmen, wie es in der exilpolitischen Diaspora eine Vielzahl davon gibt. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese alle der gleichen Argumentationslinie folgen, der das Gericht nicht folgen kann.
E7986/2009 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall auch jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. 3.3 Das BFM hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG folgerichtig die Wegweisung verfügt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E7986/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: