Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7972/2015
Urteil v o m 4 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
E-7972/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im November 2014 in den Sudan. Am 18. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Ende 2013 beziehungsweise im Jahr 2014 verhaftet und für einen Monat inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er befragt und gefoltert worden. Man habe ihn verdächtigt, anderen bei der Ausreise aus Eritrea zu helfen. Nach seiner Freilassung habe er, aus Angst wieder verhaftet zu werden, die Schule nicht mehr besucht. Er habe danach wieder auf dem Markt gearbeitet und sei im November 2014 ausgereist. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 5. November 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2015 sei im Punkt des nicht gewährten Asyls aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung, die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein.
E-7972/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der Asylpunkt (einschliesslich Fluchtgründe). Die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und der Wegweisungsvollzug sind nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2015 gegenstandslos geworden. 3.2 Die Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Beschwerdeergänzung) erfolgte nicht innerhalb der Beschwerdefrist und ist somit nicht rechtzeitig (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Abs. 1 VwVG). Da die unaufgefordert eingereichte Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers keine Vorbringen enthält, die ausschlaggebend erscheinen, ist sie nicht zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG).
E-7972/2015 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht), weil seine wesentlichen Darlegungen zu den Asylgründen nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen worden seien. Sämtliche vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Begründungspflicht" vorgebrachten Rügen betreffen nicht die Begründungspflicht, sondern die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Darauf ist später einzugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 4.2 Weiter bringt er vor, die Fragen in der Anhörung seien zu technisch für einen Minderjährigen gewesen. Es sei nicht auf seine emotionale und altersgerechte Entwicklung eingegangen worden. So sei er nicht zu seinem Empfinden befragt worden. Die Rüge geht fehl. Dass durch das vermeintlich "technische" Befragen des Beschwerdeführers Bundesrecht, das rechtliche Gehör oder die Untersuchungspflicht verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dafür, dass der 17jährige (und damit beinahe volljährige) Beschwerdeführer nicht altersgerecht befragt worden wäre, finden sich im Protokoll keine Hinweise. Auch wurden dem Beschwerdeführer genügend offene Fragen gestellt, sodass er sich zu allen wesentlichen Punkten frei äussern konnte. Dass der Beschwerdeführer meist nur sehr einsilbig antwortete und der Befrager immer wieder nachfragen musste, kann nicht dem Mitarbeiter der Vorinstanz angelastet werden. Ferner haben weder die anwesende Vertrauensperson noch der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter im Protokoll oder in der dem Protokoll angehängten Bestätigung Bemerkungen zur Fragestellung oder zur Befragung als solcher angeführt. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E-7972/2015 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Haft seien krass widersprüchlich und demzufolge nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer Angst habe, wieder verhaftet zu werden und deshalb die Schule nicht mehr besuche, sei nicht nachvollziehbar, zumal er auch zu Hause oder auf der Strasse verhaftet werden könne. Dass er beschuldigt werde, einem Freund geholfen zu haben, das Land illegal zu verlassen, sei nicht asylrelevant, zumal er nach der angeblichen Haft noch fast ein Jahr in Eritrea gelebt habe. Somit fehle es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen seinen Verfolgungsvorbringen und der Ausreise. 6.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen soll. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. So bringt er als einziges Argument gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur Haft vor, er berichte konkret, genau und in direkter Rede über das Erlebte. Damit kann er jedoch die schwerwiegenden Widersprüche in seinen Aussagen nicht erklären. So ist unklar, wann der Beschwerdeführer verhaftet beziehungsweise inhaftiert wurde, zumal er drei verschiedene Zeitpunkte zu Protokoll gibt. Einerseits sei er im November 2013 (SEM-Akten, A23/19 F103), anderseits im Dezember 2014 (SEM-Akten, A10/13 S. 4) oder sodann im Jahr 2014 (SEM-Akten, A10/13 S. 5) verhaftet worden. Auch beschreibt er seine Zelle unterschiedlich. So bringt er in der BzP vor, jede Zelle habe ein Fenster gehabt (SEM-Akten, A10/13 S. 9). In der Anhörung hingegen führt er aus, die Zellen seien unterirdisch gewesen und es habe keine Lichtquelle gegeben. Ein Fenster habe es keines gehabt (SEM-Akten, A23/19 F134 ff. und F172). Weiter bringt er vor, er habe in Gefangenschaft einmal Steine sammeln müssen. Während er in der BzP aussagt, er habe dies am zweiten Tag machen müssen (SEM-Akten, A10/13 S. 9), bringt er in der Anhörung vor, dies habe nach ungefähr zwei Wochen stattgefunden (SEM-Akten, A23/19 F131).
E-7972/2015 Weiter gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei während der angeblich erlittenen Haft gefoltert worden. Auch hier finden sich eklatante Widersprüche in seinen Aussagen. Einerseits bringt er vor, er sei nur mit einer Methode gefoltert worden. Man habe ihm die Beine zusammengebunden und ihn kopfüber aufgehängt (SEM-Akten, A10/13 S. 9). Andererseits sei er an den Händen zusammengebunden worden und dann zur Decke hochgezogen worden, sodass die Füsse den Boden nicht mehr berührt hätten. Dann sei er geschlagen worden. Zudem habe man ihn noch mit zwei anderen Foltermethoden gequält (SEM-Akten, A23/19 F143 f. und F178 ff.). Dass er nach seiner angeblichen Haft noch fast ein Jahr in Eritrea verbracht und dabei gearbeitet und sich nach wie vor im gleichen Quartier aufgehalten habe, macht die angebliche Verfolgung vollends unglaubhaft. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu
E-7972/2015 gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-7972/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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