Abtei lung V E-7964/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, alias B._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7964/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 29. September 2008 verliess und am 21. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er sich beim Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ auf dem auszufüllenden Personalienblatt zunächst mit rubrizierter Alias-Identität zu erkennen gab, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum sowie der Anhörung vom 7. November 2008 rubrizierte Hauptidentität als massgeblich erklärte und zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Kurde sei und aus D._______ (Provinz Dohuk) stamme, wo er zuletzt in einem Restaurant gearbeitet habe, dass er in diesem Restaurant im April 2008 die Bekanntschaft mit einer als Gast anwesenden jungen Frau namens E._______ gemacht habe und mit ihr in der Folge eine lose Beziehung eingegangen sei, dass E._______, ohne dass er davon gewusst hätte, verheiratet gewesen sei und ihre Familie im August 2008 durch Zufall von ihrer Beziehung erfahren habe, dass E._______ deshalb von ihrem Ehemann derart heftig geschlagen worden sei, dass sie ins Spital habe eingeliefert werden müssen, dass der in seiner Ehre gekränkte Ehemann und dessen Angehörige ebenso Rache an ihm hätten nehmen wollen und ihn am 5. September 2008 erstmals gesucht hätten, dass er rechtzeitig vorgewarnt worden und in Zakho untergetaucht sei, zumal er wegen dieser Sache auch Schwierigkeiten mit seinem Vater befürchtet habe, dass er am 29. September 2008 das Land mit einem Reisepass in Richtung Türkei verlassen habe und von dort über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, wobei die Reise durch einen Schlepper organisiert worden sei, den ihm sein Arbeitgeber vermittelt habe, E-7964/2008 dass er den erwähnten Reisepass auf Anweisung des Schleppers in der Türkei weggeworfen und seine Identitätskarte zu Hause gelassen habe, wogegen er seinen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten gab, dass für die detaillierteren und weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. November 2008 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sich die Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit erübrige und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass zunächst das geschilderte Verhalten der (verheirateten) E._______ unter Berücksichtigung des äusserst rigiden Moral- und Sittenkodexes im Irak erfahrungswidrig, unlogisch und höchst unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer ferner die Inhalte der mit E._______ geführten Gespräche detail- und substanzarm sowie nicht erlebnisecht geschildert habe, dass sodann in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche (Anlass und Zeitpunkt der ersten Annäherungsversuche von E._______; Beteiligte an den Zusammenkünften des Liebespaares; körperliche Folgen der vom Ehemann an E._______ verabreichten Schläge; Ort, Beteiligte und Umstände der Suche nach dem Beschwerdeführer) aufgetreten seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange, dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der E-7964/2008 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder politische noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, der Beschwerdeführer gesund und jung sei und er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 10. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und darin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in der Begründung zur Kenntnis nimmt, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und irakische Kurden in der Schweiz keine Chance mehr hätten, dass aber das Ende des Krieges im Irak nicht auch das Ende der Probleme der Kurden bedeute, dass es noch immer innerkurdische Konflikte und solche zwischen Kurden und Islamisten gebe, dass er noch jung sei, leben wolle und mehr Freiheit brauche, dass er in ganz Europa niemanden habe und daher auch nicht in ein anderes Land gehen könne, weshalb er einen besseren Entscheid erwarte, dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die Rechtmässigkeit des einstweiligen weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-7964/2008 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-7964/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat und in den diesbezüglichen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, weshalb – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf dieselben verwiesen werden kann, dass die betreffenden Erwägungen in der Beschwerde weder in ihren Komponenten noch in der Quintessenz bestritten werden, sondern der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, auf nicht näher substanziierte und konkretisierte „Probleme“ aufmerksam zu machen und den Wunsch nach mehr Freiheit und besseren Lebensperspektiven zu äussern, dass er damit die zutreffenden Erktenntnisse der Vorinstanz jedoch nicht zu entkräften vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-7964/2008 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass weder die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers noch die allgemeine Situation in dessen Herkunftsgebiet bereits ein Vollzugshindernis darstellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, E-7964/2008 Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), dass der aus der Provinz Dohuk stammende, (...) und ledige Beschwerdeführer offensichtlich sämtliche Anforderungen für einen zumutbaren Vollzug der Wegweisung erfüllt, zumal er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, über eine solide Schulbildung verfügt, Berufserfahrungen in der Landwirtschaft und in der Gastronomie hat und sich schliesslich auf ein intaktes soziales, insbesondere familiäres Beziehungsnetz abstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-7964/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7964/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 10