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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 E-7953/2009

10. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,172 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7953/2009

Urteil v o m 1 0 . April 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N (…).

E-7953/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge mit seinem sri-lankischen Reisepass sein Heimatland am 6. Oktober 2008 auf dem Luftweg und flog via Katar nach Italien, von wo aus er am 13. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 17. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Er reichte eine Identitätskarte und einen Geburtsschein zu den Akten. Am 17. Juli 2009 und 19. August 2009 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A9). Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus C._______, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, mit Ausnahme der Zeiträume vom 31. Oktober 1995 bis 23. April 1996 und vom August 2005 bis 28. September 2008, in welchen er im Dorf E._______ (Nordprovinz, Bezirk C._______) gewohnt habe und wo seine Ehefrau und sein Kind heute noch leben würden. Nachdem er nach der Rückkehr von der Schule eines Tages im Jahr 1996 von der srilankischen Armee (SLA) verhaftet und anschliessend zehn Tage lang festgehalten worden sei, habe ihm der Vater die Fortsetzung der Schule untersagt. In der Folge habe er das Handwerk eines E._______s erlernt und bis zum 28. September 2008 als selbständiger E._______ gearbeitet. Im Jahr 1999 habe er im Auftrag der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Gold entgegengenommen und den Verkaufserlös den LTTE ausgehändigt. Zwei Wochen später seien Mitglieder der LTTE bei ihm erschienen und hätten bei seiner Familie übernachten wollen. Weil sich sein Vater gegen dieses Ansinnen ausgesprochen habe, hätten die LTTE gedroht, ihn, den Beschwerdeführer, umzubringen. Daraufhin habe der Vater den LTTE das Übernachten gestattet. Von dieser Erlaubnis hätten die LTTE später noch sporadisch Gebrauch gemacht. Am (…) November 1999 habe ihn die SLA verhaftet, weil ihn jemand verraten habe. Die Haft habe bis zum (…) April 2000 gedauert. Er sei während der Haft an den Händen aufgehängt worden, auf ihn sei geschossen worden und sein Geschlechtsteil sei dabei getroffen worden, fünf Fussnägel seien ihm ausgerissen worden. Nach der Freilassung habe er mit einem im Jahr 2000 ausgestellten Pass am (…) Oktober 2000 seinen ersten Ausreiseversuch – er habe nach London fliegen wollen – unternommen. Indessen sei er am Flughafen verhaftet und für 28 Tage inhaftiert worden. Nach der Hinterlegung einer Kaution sei er aus der Haft entlassen worden; der Pass sei ihm nicht zurückgegeben worden. Das Gericht in (…) habe das

E-7953/2009 gegen ihn eingeleitete Verfahren am 31. Dezember 2003 eingestellt. Noch während des Gerichtsverfahrens habe er im Jahr 2001 mit Genehmigung des zuständigen Richters einen neuen Reisepass problemlos persönlich beschafft. Nach der Heirat sei er mit seiner Frau nach D._______ gezogen. Im Jahr 2006 hätten bewaffnete Angehörige der LTTE sein Motorrad vorübergehend benutzt. Im Januar 2007 habe ihm die SLA die Identitätskarte weggenommen und ihn einen Monat lang schikaniert: Er habe sich regelmässig in deren Lager melden müssen. Die SLA habe ebenfalls sein Motorrad benutzt und es sei des Öftern in deren Lager gestanden. Mit der Zeit habe er gute Kontakte zur SLA pflegen können, weil er als E._______ (…) für deren Angehörige habe anfertigen dürfen. Aus all diesen Gründen sei er unvermittelt bei den LTTE in Verdacht geraten, mit der SLA zu kooperieren. Nach Einschüchterungsversuchen der LTTE am 26. Mai 2007 – diese hätten ihn gewürgt, mit der Waffe bedroht und ihm die Ermordung angedroht – hätten fünf Tage später militante Gruppierungen ihn und seine schwangere Frau in ein Armeelager geführt. Seine Frau sei nach drei Tagen freigelassen worden. Er selber habe dort bis zum 23. Juni 2007 bleiben müssen. Er sei während dieser Zeit misshandelt worden. Ihm sei vorgehalten worden, zu den LTTE zu gehören, Mitgliedern der LTTE in seinem Haus Unterschlupf gewährt und Waffen der Organisation in seinem Haus aufbewahrt zu haben. Ausserdem habe die LTTE – wie er aus dem Gehörten habe schliessen müssen – unter Benützung seines Motorrads einen Anschlag auf ein Lager der SLA verübt, denn das Kennzeichen seines Motorrads hätten sich damals Armeeangehörige merken können. Nach der Freilassung habe er sich täglich bei der SLA melden müssen. Am 29. April 2008 sei er erneut von einer militanten Gruppierung festgenommen und in das Armeelager gebracht worden. Sie hätten ihn gezwungen, für die SLA bei deren Razzien Personen der LTTE zu identifizieren. Nachdem er bei der ersten Razzia niemanden als Mitglied der LTTE identifiziert und erkannt habe, hätten sie ihn gefoltert. Ihm sei beispielsweise ein Metalldraht in den Penis gesteckt worden und er sei mit einem Eisstengel anal vergewaltigt worden. Um nicht weiteren Schmerzen ausgesetzt zu sein, habe er bei der nächsten Razzia zwei Personen als Angehörige der LTTE bezeichnet, obwohl er sie nicht gekannt habe. Am 4. September 2008 sei er in der Nähe seines Hauses freigelassen worden. Mit Hilfe des Schwiegervaters habe er anschliessend die Ausreise vorbereitet. Am 28. September 2008 sei er als Muslim getarnt nach Colombo gereist. Per Flugzeug ausgereist sei er am 6. Oktober 2008. Er habe von seiner Frau erfahren, dass sich die SLA nach ihm erkundigt habe.

E-7953/2009 A.b. Mit Verfügung vom 20. November 2009, die direkt dem durch die Rechtsvertreterin vertreten gewesenen Beschwerdeführer am 23. November 2009 zugestellt wurde, hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c. Am 24. November 2009 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM um eine rechtsgenügliche Eröffnung der Verfügung und um Gewährung der Akteneinsicht. A.d. Das BFM behandelte den Antrag auf korrekte Eröffnung der Verfügung nicht und gewährte am 27. November 2009 Akteneinsicht. B. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die allenfalls bereits erfolgte Eröffnung der BFM-Verfügung beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei der Sachverhalt zur Vervollständigung der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin sowie die Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung. Mit der Beschwerde wurden eine Honorarnote vom 21. Dezember 2009 sowie Kopien eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Dezember 2009 und der angefochtenen Verfügung eingereicht und die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung angekündigt. Die nachgereichte Fürsorgebestätigung datiert vom 5. Januar 2010. C. C.a. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut und forderte das BFM zur Vernehmlassung auf. C.b. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2010, die dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-7953/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. In der Beschwerde wird gerügt, die Verfügung sei nie rechtsgenüglich eröffnet worden, weil sie nicht der Rechtsvertreterin zugestellt worden sei. Das BFM hat das Original der Verfügung vom 20. November 2009 in Missachtung des seit 9. November 2009 bestehenden Mandatsverhältnisses (A11/2; Eingang beim BFM: 10. November 2009) direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. Folglich wurde die Verfügung nicht korrekt eröffnet (Art. 11 Abs. 3 VwVG, Art. 12 Abs. 1 AsylG). Weiter hat das BFM, ohne auf den Antrag der Rechtsvertreterin auf korrekte Eröffnung vom 24. November 2009 (A15/2) zu reagieren, ihr die Verfügung auch nicht im Nachhinein eröffnet. Im Übrigen hat das BFM den am 9. November 2009 gestellten Antrag auf Einräumung eines Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion (A11) ignoriert. Nachdem das BFM antragsgemäss der Rechtsvertreterin am 27. November 2009 Kopien der entscheidwesentlichen Verfahrensakten zugestellt hat, ist davon auszugehen, dass diese trotz unkorrekter Zustellung jedenfalls im Zeitpunkt des Empfangs der Postsendung Kenntnis vom Inhalt der von ihr angefochtenen Verfügung erlangt hat und die 30-tägige Frist ab diesem – nicht aktenkundigen – Zeitpunkt zu laufen begann. Mit ihrer Beschwerdeerhebung am 21. Dezember 2009 hat die Rechtsvertreterin die Beschwerdefrist ohnehin gewahrt.

E-7953/2009 Die formellen Fehlleistungen des BFM sind allerdings bei der Festsetzung des Honorars angemessen zu berücksichtigen; sie haben denn auch zum Entscheid, die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, beigetragen. 1.4. Die Beschwerde ist somit fristgerecht eingereicht und erfüllt auch die gesetzlichen Formerfordernisse (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-

E-7953/2009 erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, während des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die erforderliche Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ein gegenüber dem strikten Beweis reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.3. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.).

E-7953/2009 3. 3.1. Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM aus, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehe bezüglich der Ereignisse vom November 1999 bis April 2000 und vom 31. Mai 2007 bis 23. Juni 2007 kein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers Anfang Oktober 2008. Keine asylrelevante Verfolgung bestehe, wenn die ergriffene staatliche Massnahme rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient habe. Dies betreffe die Festnahme und Haft im Oktober 2000 wegen versuchter illegaler Ausreise, verbunden mit der Abklärung, ob ein gemeinrechtliches Delikt vorliege oder nicht. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Bei den geltend gemachten Nachteilen zwischen 31. Mai und 23. Juni 2007 sowie zwischen 29. April und 4. September 2008 handle es sich um Ereignisse, die sich auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers beschränkten. Die bedauerlichen Festnahmen und Übergriffe dieser offensichtlich lokal operierenden paramilitärischen Einheiten und Teile der dort angesiedelten sri-lankischen Streitkräfte vermöchten nicht aufzuzeigen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in den anderen Landesgegenden verunmöglicht gewesen wäre. So habe er im April 2007 nach Colombo reisen, dort seinen Pass problemlos verlängern und wieder in den Norden zurückkehren können. Auch im Jahr 2008 habe er ungehindert nach Colombo gelangen und schliesslich dort über den internationalen Flugplatz ausreisen können. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er ausserhalb seiner Heimatregion zum Ziel von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden werden könne, zumal er keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe und die bescheidene Unterstützung der LTTE vor Jahren und unter Zwang erfolgt sei. Zudem finde er im Grossraum Colombo Verwandte vor. In der Beschwerde wird demgegenüber beanstandet, das BFM habe zu Unrecht das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise zwischen die Konfliktparteien geraten. Die LTTE habe ihn auf verschiedene Weise zur Kollaboration bewegen wollen. Paramilitärische Gruppierungen und die SLA hätten ihn mehrmals entführt, festgehalten und massiv misshandelt. Die erlittenen massiven Verfolgungshandlungen würden vom BFM nicht angezweifelt. Seit dem militärischen Sieg der SLA über die LTTE kontrolliere die sri-lankische Regierung das ganze Staatsgebiet. Dies habe zur Folge, dass Personen wie der Beschwerdeführer, denen Verbindungen zur LTTE unterstellt würden, damit rechnen müssten, verfolgt, verhaftet, entführt, gefoltert oder ermordet zu werden. Es

E-7953/2009 bestehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative. In Colombo könnte sich der Beschwerdeführer nicht legal niederlassen, denn Verfolgte würden an neuen Orten in einer Situation dauernder Vertreibung leben und sich letztlich gezwungen sehen, an den Ort ihrer Herkunft zurückzukehren. Schliesslich dürfe seine Reise von C._______ nach Colombo nicht als problemlos dargestellt werden, da er als Muslim getarnt und nur mit Hilfe muslimischer Schlepper dieses Ziel erreicht habe. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs aus folgenden Gründen als gerechtfertigt: 3.2.1. Angesichts der Jahre zurückliegenden Erlebnisse stehen deren Schilderungen durch den Beschwerdeführer in den Anhörungen in einem grundsätzlich tolerierbaren Abweichungsverhältnis zueinander, wobei die geschilderten Misshandlungen ursprünglich mit sehr spärlichen Realkennzeichen zu Protokoll gegeben wurden, was aber auf den summarischen Charakter der ersten Befragung zurückzuführen sein mag. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das E._______(Geschäft) und seinen Wohnort – trotz angeblich massiver Widerwärtigkeiten seitens der agierenden Bürgerkriegsakteure – unbeirrt jahrelang in der selben unsicheren Provinz beibehalten und weitergeführt hatte, lässt allerdings an der dauerhaften Intensität des Verfolgungsdrucks zweifeln. Auch das Abstandnehmen vom früheren Ausreisewunsch nach richterlich bewilligter Beschaffung eines Reisepasses und Einstellung des Verfahrens vom 31. Dezember 2003 passt nicht zur angeblichen Gefahrenlage. Fraglich erscheint auch, ob und weshalb die Akteure im Norden Sri Lankas sich den Aufwand mit dem Beschwerdeführer geleistet haben sollen, wären ihnen doch weit effizientere Mittel zur Verfügung gestanden, um gegen ihn und seine Familie vorzugehen. Wenn er sich trotz seiner guten geschäftlichen und familiären Beziehungen in verschiedenen Provinzen dafür entschieden hat, am Ort der Geschehnisse zu verbleiben und mit beiden Bürgerkriegsakteuren andauernd Geschäfte zu tätigen, ist dies schlecht damit zu vereinbaren, dass er und seine Familie sich in grösster Gefahr befunden haben sollen. Trotz der genannten Zweifel ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas stammt und aufgrund der geschilderten Wohn- und Geschäftssituation zwischen die Fronten der dort aktiven Bürgerkriegsakteure geraten ist, was mit erheblichen Nachteilen für ihn und seine Angehörigen verbunden war.

E-7953/2009 3.2.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu Recht einen genügend engen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungen (Ereignisse vom November 1999 bis 28. April 2000 und vom 31. Mai 2007 bis 23. Juni 2007) und der Flucht vom Oktober 2008 verneint. Mithin ist ein Grossteil der zentralen Ereignisse des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Dasselbe Ergebnis betrifft auch die Ereignisse aus dem Jahr 1996 (Verhaftung durch SLA, Haftdauer 10 Tage) und 1999 (Goldverkauf im Auftrag der LTTE, wiederholter Zwang der LTTE, eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, Todesdrohung durch die LTTE). Ausserdem kann es jedem Bürger eines Landes passieren, dass er bloss aufgrund eines Verdachts einer Strafermittlungsbehörde nach mutmasslichem Begehen eines gemeinrechtlichen Delikts verhaftet wird. Im Fall des Beschwerdeführers soll es dabei zu einer Festnahme am Flughafen (Oktober 2000), einem Verhör, einer 28-tägigen Haft und einem Gerichtsverfahren gekommen sein, das später indessen eingestellt worden sei. Solche staatlichen Massnahmen und gerichtlichen Verfahren sind ein legitimes Recht eines jeden Staates und stellen grundsätzlich keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes dar. 3.2.3. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch Akteure der LTTE ist festzuhalten, dass der 1983 begonnene Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem den LTTE auf der einen und dem sri-lankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der sri-lankischen Armee und dem Tod des LTTE-Führers Velupillai Prabhakarans sowie der Ausschaltung der Führungselite der LTTE zu Ende gegangen ist; der Präsidenten Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, hat ihn am 19. Mai 2009 offiziell für beendet erklärt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, Verfolgungen durch Angehörige der LTTE bei einer Rückkehr ausgesetzt zu sein, zum heutigen Zeitpunkt als unbegründet (vgl. dazu aktualisierte Länderanalyse in BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 6 und 7). Zu seiner angeblichen Furcht vor paramilitärischen Gruppieren und der SLA respektive Behördenvertretern, weil er teilweise die LTTE unterstützt habe (namentlich Verkauf von Gold, Gewährung von Unterkunft, Überlassen des Motorrads), ist von Bedeutung, dass er bei den LTTE nicht Mitglied gewesen ist und diese – wenn überhaupt – nur unter Androhung schwerer Nachteile widerwillig unterstützt hat. Sein mithin zurückhaltender Kontakt mit militanten Akteuren dieser Organisation zeigt weiter deutlich auf, dass

E-7953/2009 er sich von dieser Bewegung nicht hat instrumentalisieren lassen. Zudem ist den sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden geläufig, dass Personen und Familien im Norden Sri Lankas oft unter Androhungen massiver Gewalt Lebensmittel, Geld, Transportmittel oder andere Güter den LTTE haben abgeben oder Schutzgeldzahlungen haben leisten müssen. Aus dieser Optik hat der Beschwerdeführer seitens ehemaliger Angehöriger der LTTE und der Strafbehörden nichts zu befürchten. 3.2.4. Seinen Schilderungen zufolge soll er schwerste Misshandlungen seitens paramilitärischer Gruppierungen und örtlicher Einheiten der SLA in der Nordprovinz erlebt haben, namentlich im Jahr 2008. So bedauerlich diese angeblichen Übergriffe auf den Beschwerdeführer auch sind, geht doch aus seinen Aussagen, den eingereichten Beweismitteln und der Beschwerde nicht in nachvollziehbar Weise hervor, dass er und seine Familie je ausserhalb der lokal operierenden Akteure der Nordprovinz persönlich gefährdet gewesen wären. Daran ändert auch der Einwand, er habe seine Reise nach Colombo nur dank der Verkleidung als Muslim durchführen können, nichts. Aufgrund der heutigen aktuellen Situation in Sri Lanka ist auch seine Furcht vor der SLA in der Nordprovinz unbegründet, weil er keine wichtige Rolle innerhalb der LTTE bekleidet hatte; selbst im Falle einer Untersuchung hätte er seitens der sri-lankischen Behörden nichts Nachteiliges für sich und die Familie zu befürchten. 3.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den geltend gemachten Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. Die eingereichten Beweismittel vermögen zu keinem anderen Ausgang dieses Verfahrens beizutragen. Der Beschwerdeführer konnte weder Umstände nachweisen oder glaubhaft machen, die im Sinne von Art. 3 AsylG seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch nach dem Gesagten im Endergebnis zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E-7953/2009 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, greift der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung, wie vom BFM zu Recht festgestellt, vorliegend nicht. 5.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt

E-7953/2009 auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind nicht aktenkundig. 5.2.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der Situation im Mai 2009, festgestellt, zwar sei eine Rückkehr in den Norden (und Osten) Sri Lankas wegen des seit 1983 bestehenden bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE unzumutbar und die Sicherheits- und Menschenrechtssituation habe sich im Norden und Osten des Landes nicht massgeblich verändert. Dem Beschwerdeführer, der jahrelang als selbständiger E._______ gearbeitet habe, sei aber zuzumuten, sich beispielsweise im Grossraum Colombo anzusiedeln, wo (…diverse Verwandte…) mit ihren Familien leben würden. (…Zwei Verwandte…) verfügten über gute Arbeitsstellen, der eine in einer Gemeindeverwaltung, der andere als Universitätsdozent. Damit habe er gute Chancen auf eine Existenzsicherung. 5.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Neubeurteilung der Lageanalyse vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht zumutbar bezeichnet hatte (BVGE 2008/2), hat es in seinem neuen Entscheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der Wegweisungs-

E-7953/2009 vollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich der Ost- und auch der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Bestehen begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen sind. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist die Wohnsitzverlegung in einen der anderen Landesteile Sri Lankas, welche alle grundsätzlich als zumutbare Aufenthaltsalternative gelten, zu prüfen. 5.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, einer Ortschaft im Norden der Halbinsel C._______ in der Nordprovinz, wo er sich seit 1995 mit der Familie und weiteren Verwandten aufgehalten hat. Aufgrund der neuen Praxis sind somit die zu erwartenden Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nach dem Abbruch seiner Schulausbildung langjährige berufliche Erfahrungen vorerst als Lernender und dann als selbständiger E._______ bis Ende September 2008 machen können. Die beruflichen Fähigkeiten werden ihm bei der Reintegration im Heimatland zweifellos zugutekommen. Mangels gegenteiliger Hinweise ist er zudem ein gesunder, bald (…)-jähriger verheirateter Mann in erwerbsfähigen Alter. Er verfügt in Sri Lanka über eine Vielzahl von Verwandten, hauptsächlich in der Nordprovinz, wo neben Tanten und Onkel (…weitere Verwandte…) leben. Zudem hat er zwei Onkel in Colombo, welche in (…) und in (…) in guten beruflichen Stellungen arbeiten (A9 S. 6). Eine Gattin dieser Onkel hat zudem eine gute Anstellung in Colombo gefunden. Alle drei verzeichnen in Colombo feste Anschriften. Weitere Verwandte befinden sich noch in (…) und im Ausland. Mit diesen Verwandten verfügt er somit über ein solides, tragfähiges und familiäres Beziehungsnetz, das ihm den Wiedereintritt ins Erwerbs- und Geschäftsleben erleichtern wird, egal, wo er in Sri Lanka wieder Fuss fassen möchte. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Ortsabwesenheit nicht einfach sein mag, begründet dieser Umstand noch keine konkrete Gefährdung und keinen unzumutbaren Wegweisungsvollzug. Dass eine mittlerweile allfällige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der geltenden gesetzliche Regelung (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E-7953/2009 5.3.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Identitätskarte liegt vor. 5.4. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 5.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 gutgeheissen. Da weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2. Mit der Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mittels Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 ist ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gericht und ihr begründet worden. Die Rechtsvertreterin hat zusammen mit der Beschwerde eine Honorarnote vom 21. Dezember 2009 eingereicht und darin Aufwendungen von total Fr. 2'190.- geltend gemacht, was – namentlich mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und insbesondere unter Beachtung der Schwierigkeiten im Rahmen der Eröffnung und Anfechtung der Verfügung sowie der entstandenen Kosten für Leistungen des Dolmetschers – als angemessen erscheint. Der im Nachgang zur Beschwerdeerhebung noch entstandene Vertretungsaufwand ist gering und lässt sich zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer aktualisierten Kostennote verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

E-7953/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'400.– (inklusive Auslagen) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-7953/2009 — Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 E-7953/2009 — Swissrulings