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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2008 E-7952/2008

19. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,074 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-7952/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008/N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7952/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger ossetischer beziehungsweise halb ossetischer, halb georgischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 8. August 2008 zusammen mit seiner Mutter und seiner Ehefrau verliess und sich bis am 28. Oktober 2008 in Rize, Türkei, aufhielt, bevor er per Bus und LKW über Istanbul und unbekannte Länder am 5. November 2008 in die Schweiz gelangt sei, wo er am selben Tag im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass am 24. November 2008 im Transitzentrum Altstätten die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen (A1) stattfand und das BFM den Beschwerdeführer am 4. Dezember 2008 zu den Asylgründen anhörte (A7), dass der Beschwerdeführer zu seinen Reisepapieren zunächst angab, er habe weder jemals einen Pass noch jemals eine Identitätskarte besessen oder beantragt, weil er sich nur zwischen B._______ und C._______ bewegt habe, und dass er auch keine Geburtsurkunde einreichen könne, weil sein Haus niedergebrannt sei (A1 S. 4 f.), dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er habe im Jahre 1996 eine georgische Identitätskarte erhalten, welche nur während eines Jahres gültig gewesen sei, und er habe auch über einen Fahrausweis verfügt (A7 S. 3), dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung zu seinen Asylgründen angab, er habe seit dem Jahre 1992 sowohl mit Osseten als auch mit Georgiern Probleme gehabt, weil er Ossete sei, dass sein Vater am 1. August 2008 erschossen worden sei und D._______, welcher Polizeichef für die Region J. sei und von welchem er immer gedacht habe, er sei ein Freund seines Vaters, die Familie besucht habe, dass D._______ den Beschwerdeführer beauftragt habe, mit Hilfe seines Cousins, welcher einem in B._______ stationierten georgischen Bataillon angehört habe, herauszufinden, wie viele Panzer und Waffen das Bataillon habe, E-7952/2008 dass er damit nicht einverstanden gewesen sei, D._______ ihm zwei bis drei Tage Bedenkzeit gegeben habe und seine Mutter während dieser Zeit gemerkt habe, dass etwas mit dem Beschwerdeführer nicht stimme, dass seine Mutter ihm erzählt habe, dass D._______ im Jahre 1992 etwas von seinem Vater verlangt habe unter der Drohung, er würde sonst seinen Sohn, den Beschwerdeführer, umbringen, weshalb sein Vater während all der Jahre getan habe, was D._______ von ihm verlangt habe, dass D._______ am 6. August 2008 wieder gekommen sei und die Erfüllung des Auftrags verlangt habe, der Beschwerdeführer aus Angst damit einverstanden gewesen sei, jedoch Geld dafür verlangt habe, weil er sich damals für die Ausreise entschieden habe, dass D._______ ihm 1000 US-Dollar gegeben habe, am 7. August 2008 der Krieg ausgebrochen sei und sie am 8. August 2008 das Land verlassen hätten, dass er sich am 8. August 2008 überdies beim Kommissariat von B._______ hätte melden sollen, um in den Krieg zu gehen, und nicht wisse, welche Folge sein Nichterscheinen habe, dass die entsprechende Vorladung zu Hause verblieben sei und das Haus am 9. August 2008 niedergebrannt sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend machte, nach der Beerdigung seines Vaters, am 3. August 2008, habe D._______ ihm gesagt, sein Vater sei von Georgiern getötet worden, und diesen Mord müssten sie rächen, indem sie Waffen eines in B._______ stationierten Bataillons stehlen sollten, dass seine Mutter am 5. August 2008 die Nervosität des Beschwerdeführers bemerkt und ihn nach dem Grund dafür gefragt habe, und dass sie ihm erzählt habe, sein Vater habe im Jahr 1991 im ersten georgisch-ossetischen Krieg gegen die Georgier gekämpft, und dass sich der Beschwerdeführer an diesem 5. August zur Ausreise entschieden habe, dass abgemacht worden sei, dass D._______, dessen Neffe S. und der Beschwerdeführer die Waffen stehlen sollten, wobei ihnen der E-7952/2008 Cousin I. des Beschwerdeführers, welcher beim betreffenden Bataillon Dienst geleistet habe, Hilfe leisten würde, dass der Beschwerdeführer sich zusammen mit S. im Auto aufs Territorium der Armee begeben habe, und dass sie das Auto in den Wäldern stehen gelassen hätten, dass I. ihnen gesagt habe, er werde die Wachen ablenken und sie könnten während dieser Zeit vier Kisten mit Waffen entwenden, und dass sie während des Abtransportes der Kisten plötzlich ein „Stopp“ vernommen hätten und weggerannt seien, dass sie zwei Schüsse gehört hätten, der Beschwerdeführer S. seither nicht mehr gesehen habe, und dieser verletzt worden und in Gefangenschaft sei, dass er selbst zu Fuss zu seinem Freund G. im Dorf E._______ gegangen sei, welcher ihn nach Hause gebracht habe, dass in Perewi Leute auf die Kisten gewartet hätten, er den Vorfall geschildert habe und sie ihm mitgeilt hätten, D._______ warte in J. auf die Kisten, dass er zu seinem Onkel gegangen sei, welcher ihn nach C._______ gebracht habe, und er mit seiner Mutter und seiner Frau abgereist sei, dass S. ihn verraten habe und die Polizei am folgenden Tag zu seinem Onkel gegangen sei, was sie hätten beobachten können, und dass die Polizei den Beschwerdeführer suche, weil sie sein Auto im Wald, in der Nähe des Ortes, wo die Waffen gestohlen worden seien, gesehen habe, dass sie deshalb am 8. August 2008 das Land verlassen hätten, dass er inzwischen wisse, dass D._______, welcher ebenfalls ossetischer Ethnie sei, seinen Vater erschossen habe, weil dieser gegen den Krieg gewesen sei, dass er im Rahmen der summarischen Befragung aus Angst nicht die Wahrheit gesagt habe, sich jedoch anlässlich der ausführlichen Anhörung dazu entschieden habe, nachdem er das Informationsblatt zur Verschwiegenheitspflicht der Behörde gelesen habe, E-7952/2008 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, dass er nämlich widersprüchliche und realitätswidrige Angaben zu seinen Identitätspapieren mache, angesichts seiner mangelhaften Kenntnisse der Region auch an der geltend gemachten Herkunft zu zweifeln sei und der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, dem BFM innert Frist rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen unterschiedliche Versionen seiner Asylgründe darlege, was er mit seiner anfänglichen Furcht, diese offen darzulegen, begründe, dass dieser Rechtfertigungsversuch als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, zumal der Beschwerdeführer vorab eingehend über die Verschwiegenheitspflicht der Behörden und seine Mitwirkungspflicht informiert worden sei, dass die Vorbringen aber abgesehen davon ohne Substanz und mit der Realität nicht zu vereinbaren seien, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2008 (Datum des Poststempels: 11. Dezember 2008) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei ihm in der Schweiz politisches Asyl zu gewähren, da er sowohl seitens D._______, welcher Polizeichef in J. sei, als auch seitens der georgischen Polizei gefährdet sei, E-7952/2008 dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe tatsächlich im Jahre 1996 über eine Identitätskarte mit einjähriger Gültigkeitsdauer verfügt, bei seinem Onkel befänden sich im Übrigen sein Fahrausweis und seine Geburtsurkunde und er werde diese beschaffen, sobald es ihm gelinge, mit dem Onkel Kontakt aufzunehmen, dass er befürchtet habe, die georgischen Behörden erhielten Kenntnis von seinen Angaben zu seinem Asylgesuch, weshalb er zunächst nicht die Wahrheit gesagt habe, und dass die Angaben anlässlich der zweiten Befragung der Wahrheit entsprächen, da er inzwischen das Informationsblatt zur Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Behörden gelesen habe, dass auf übrige Vorbringen in der Beschwerde, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-7952/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 m. H.), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weswegen auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, E-7952/2008 dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, und dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe nichts Entscheidendes dagegen vorbringt, vielmehr mit seiner Behauptung, seine Geburtsurkunde befinde sich bei seinem Onkel, seiner früheren Aussage, diese sei mit dem Haus verbrannt, widerspricht (vgl. A1 S. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, im Einzelnen auf die unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, und hinsichtlich seiner Erklärung für die verschiedenen Versionen seiner offensichtlich konstruierten Geschichte auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung unterschriftlich bestätigt hat, das Informationsblatt zur Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Behörden erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. A1 S. 8), dass der Schluss der Vorinstanz, die geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen, sich insgesamt als zutreffend erweist, und der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts vorbringt, was zu einer anderen Gewichtung beitragen könnte, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen erübrigt und diese am zutreffenden Schluss des BFM, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nichts zu ändern vermögen, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte, dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, E-7952/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 E-7952/2008 (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die allgemeine Lage in der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zweifel der Vorinstanz an der Herkunft des Beschwerdeführers teilt, zumal seine mangelhaften Kenntnisse - etwa indem er aussagt, er habe keine Ahnung, welche südossetischen Zeitungen es gebe (A7 S. 4) oder von welcher Universität diejenige in F._______, an welcher er studiert habe, die Filiale sei (A1 S. 4) - angesichts des Umstandes, dass er studiert haben will, zumindest erstaunen, dass nicht klar wird, was er aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, in Perewi seien russische Truppen stationiert, ableiten will, dass zwar tatsächlich vor wenigen Tagen russische Einheiten wieder nach Perewi zurückgekehrt sind, nachdem sie sich kurz zuvor zurückgezogen hatten, und dass die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen georgischem und südossetischem Gebiet fragil bleibt, jedoch E-7952/2008 weder von einer Kriegs- oder Bürgerkriegssituation noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer von allfälligen Zwischenfällen besonders betroffen sein könnte, macht er selbst doch geltend, sowohl ossetischer als auch georgischer Herkunft zu sein und in beiden Gebieten gelebt zu haben, weshalb es ihm auch nach einer Rückkehr möglich sein dürfte, sich entsprechend der Situation im jeweiligen Gebiet, beziehungsweise weiter entfernt von der Grenzregion niederzulassen, dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer noch relativ jung und aktenkundig gesund ist, studiert und in der Landwirtschaft gearbeitet hat, dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selbst obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.-- bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-7952/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Esther Karpathakis Versand: Seite 12

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