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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2008 E-7944/2008

18. Dezember 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,815 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-7944/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7944/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er hierzu anlässlich der Kurzbefragung vom 7. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie der Anhörung vom 18. November 2008 durch das BFM erklärte, er sei ethnischer Albaner, habe mit seiner Familie in Mitrovica gewohnt und sei von 2001 bis zur Ausreise unregelmässig als Heizungsmonteur beziehungsweise als Bauarbeiter berufstätig gewesen, dass er und seine Familie im Vergleich zu andern Albanern durchschnittlich gelebt hätten, dass er für seine Familie aber vor allem in finanzieller Hinsicht eine Besserstellung habe erreichen wollen und deshalb Ende Oktober 2008 zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz gekommen sei, dass die Arbeitssuche den einzigen Grund seiner Reise in die Schweiz darstelle, er in seiner Heimat im Übrigen keine Probleme gehabt habe und insbesondere keiner Verfolgung oder Gefährdung von staatlicher oder anderer Seite ausgesetzt gewesen sei, dass er mangels irgendwelcher Befürchtungen denn auch freiwillig in seine Heimat zurückkehren werde, sollte er in der Schweiz keine Arbeit finden, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 – eröffnet am 9. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführte, der Beschwerdeführer habe gar kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt, weil die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder E-7944/2008 Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beschlügen, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus dem Umstand ergebe, dass der Beschwerdeführer jung, gebildet und berufserfahren sei und ferner in Mitrovica über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anficht und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung der Beschwerde und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt, dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an ihn gerichtete separate Verfügung zu erlassen sei, dass er in der Begründung auf die Situation an seinem Herkunftsort Mitrovica aufmerksam macht, wo seit 1999 ethnische Albaner von Serben vertrieben worden seien und das Justiz- und Polizeisystem nicht funktioniert hätten, dass sich zwar mit Einführung der EULEX im Kosovo eine Situationsverbesserung auch in Mitrovica abzeichne, die sich aber erst im kommenden Frühling realisieren werde, weshalb ihm bis dahin noch Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren sei, E-7944/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen, dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Anträge hinsichtlich Datentransfers aufgrund des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheids in der Hauptsache hinfällig sind, weshalb sie keiner näheren Würdigung bedürfen, dass der Antrag betreffend Gewährung von Akteneinsicht zum Vornherein gegenstandslos ist, da die Akten dem Beschwerdeführer zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. dort Dispositiv Ziffer 5) zugestellt wurden und der Antrag keinerlei Hinweise auf eine mangelhafte Aktenedition im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs enthält, E-7944/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Asylgesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, E-7944/2008 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend und unmissverständlich auf das Geltendmachen der Suche einer Erwerbsmöglichkeit für seine Reise von Kosovo in die Schweiz beschränkt hat, dass das Asylgesetz den Begriff Asyl als den Schutz definiert, den eine Person aufgrund einer Verfolgungssituation im Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, in der Schweiz beanspruchen kann (Art. 2 i.V.m. Art. 3 AsylG), dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG), dass ein Asylgesuch somit nicht bereits dann vorliegt, wenn ein Gesuch als solches bezeichnet wird, sondern erst, wenn es von der Legaldefinition erfasst wird, dass der vom Beschwerdeführer einzig vorgebrachte Grund der Arbeitssuche jedoch offensichtlich nicht ein Schutzersuchen im Sinne dieser Legaldefinition beschlägt, dass der Beschwerdeinhalt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich der Eintretensfrage führt, zumal auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und den (zutreffend) festgestellten Sachverhalt kein Bezug genommen sondern einzig die allgemeine und mit positiven Zukunftsaussichten beschriebene Situation im Herkunftsland und am Herkunftsort des Beschwerdeführers kurz dargestellt wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-7944/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur Beanstandung liefern und substanziell nicht bestritten werden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit ein Eintretensanspruch besteht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. E-7944/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N (...) (per Kurier und vorab per Telefax) - B._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 8

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