Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E794/2009 Urteil v om 2 9 . Februar 2012 Besetzung Richter Bruno Huber, Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._____, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (…).
E794/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus Jaffna stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in B._____ (Nordwestprovinz) – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 10. September 2008, reiste mit einem vom Schlepper besorgten Pass auf dem Luftweg von Colombo via Qatar nach Mailand und gelangte von dort aus auf dem Landweg am 13. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde im (…) am 22. September 2008 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 30. September 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, seine Cousine, welche gegenüber gewohnt und für das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) gearbeitet habe, sei im Jahre 2008 entführt und nach vier Tagen freigelassen worden. Man habe sie geschlagen, sonst sei ihr nichts passiert. Auch er sei gesucht worden, weshalb ihn sein Vater zu einem Kollegen gebracht habe. Immer wenn er in der Schule gewesen sei, seien diese Leute zu ihm nach Hause gekommen; er habe deshalb die Schule nicht abschliessen können. Sie seien zirka zehn Jahre in B._____ gewesen, und seiner Familie und seinen Verwandten sei sonst nie etwas passiert. Er wisse nicht, um wen es sich bei diesen Leuten gehandelt habe, und er könne nicht sagen, ob es Singhalesen oder Tamilen gewesen seien, sie hätten nur seinen Namen gesagt. Ob sein Vater Anzeige erstattet habe, wisse er nicht. Mit Behörden, Organisationen oder anderen Personen habe er keine Probleme gehabt, er sei niemals vor Gericht gewesen und habe sich auch nicht religiös oder politisch betätigt; die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe er nie unterstützt. Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Vater Angst um ihn gehabt habe. Er habe in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 – eröffnet am 12. Januar 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft gemacht worden.
E794/2009 D. Am 6. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessulaler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. An Beweismitteln reichte er eine Bestätigung von (…) vom 15. Januar 2009 ein, wonach der Beschwerdeführer Besitzer der Identitätskarte Nr. (…) sei, seit zehn Jahren mit seiner Familie in B._____ wohne und das Land verlassen habe, weil er in Lebensgefahr sei. Weiter gab er eine Bestätigung des (…) vom 20. Januar 2009 zu den Akten, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in B._____ gewohnt habe und aus Angst um sein Leben ausgereist sei. Schliesslich belegte er mit einem Schreiben der (…) vom 6. Februar 2009, dass er von dieser Gemeinde finanziell unterstützt werde. E. Mit Verfügung vom 5. März 2009 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Vom Gericht zur Vernehmlassung eingeladen, führte das BFM in seiner Stellungnahme vom 25. März 2009 aus, die Beschwerdeschrift und die eingereichten Bestätigungen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen das Bundesamt vollumfänglich festhalte. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht am 30. März 2009 zur Kenntnis gebracht.
E794/2009 G. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E794/2009 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der Befragung angegeben, er sei vier oder fünfmal zu Hause gesucht worden, wogegen er an der Anhörung ausgesagt habe, er sei zwei bis dreimal gesucht worden. Zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer zum zentralen Punkt seines Asylgesuches stimmige und widerspruchsfreie Angaben liefern könnte. Ähnlich habe er zu Protokoll gegeben, er habe bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka bei seinen Eltern gewohnt, wogegen er an anderer Stelle vorgebracht habe, er habe sich nach der Entführung seiner Cousine bei einem Kollegen seines Vaters versteckt. Zur Suche nach ihm habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, er sei vor seiner Ausreise das letzte Mal Mitte August gesucht worden, bei der Anhörung dagegen habe er ausgesagt, nicht zu wissen, wann er das letzte Mal gesucht worden sei.
E794/2009 Die Darstellung des Beschwerdeführers sei aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen nicht glaubhaft. Sie sei auch nicht hinreichend begründet und vermittle den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Er mache zwar geltend, zu Hause wiederholt gesucht worden zu sein, habe aber keinerlei Angaben dazu machen können, wer ihn angeblich gesucht habe. Er wisse auch nicht, ob sein Vater ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert und ob er sich wegen des Vorgefallenen an die Ordnungskräfte gewendet habe. Schliesslich habe er auch bezüglich der Umstände der vorgebrachten Entführung seiner Cousine keine erhellenden Angaben liefern können. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des BFM in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegen. Nebst dem Festhalten an seinen Vorbringen macht er einzig – neu – geltend, wegen der Tätigkeit seiner Cousine beim UNHCR bestehe eine Reflexverfolgung. Die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass er nach seiner Flucht gesucht worden sei. Aufgrund dieser Sachlage sei ihm Asyl zu gewähren. Ansonsten sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei einer Rückkehr würde die Gefahr bestehen, bei der Ankunft oder bei einem Checkpoint verhaftet zu werden. Wegen seines Aufenthaltes in der Schweiz würde er verdächtigt, mit den LTTE zu sympathisieren. 5. Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass die Vorbringen unglaubhaft sind und den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte nicht selber erlebt. Es ist vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die nachstehenden Ausführungen sind denn auch nur im Sinne einer Untermauerung der vorinstanzlichen Verfügungen zu verstehen. Als zentraler Punkt wird vom Beschwerdeführer angegeben, von ihm Unbekannten gesucht worden zu sein (vgl. Akten BFM A1/9 Ziff. 15 und A8/12 F72 ff.). Dass er – wie vom BFM zu Recht festgestellt wird – weder übereinstimmende Angaben zur Anzahl dieser Vorkommnisse noch zu anderen diesbezüglichen Einzelheiten machen konnte, ist nicht glaubhaft. Geradezu kurios ist insbesondere die Aussage, er wisse nicht, ob es sich um Singhalesen oder Tamilen gehandelt habe, weil diese Leute nur seinen Namen gesagt hätten (vgl. A8/12 F88). Das Verhalten des
E794/2009 Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung führen zum Schluss, er habe aufgrund von Vorfällen, wie sie sich während des Krieges in Sri Lanka ereignet haben, ein Konstrukt geschaffen, und er wolle mit seinen dürftigen Angaben Widersprüchen vorbeugen. Es erübrigt sich denn auch, auf die weiteren Vorbringen einzugehen. In der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise mit den Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und macht neu Reflexverfolgung und Furcht vor einer Inhaftierung wegen des Verdachts, mit den LTTE zu sympathisieren, geltend. Darauf ist vor dem Hintergrund der nachstehenden Erwägungen (neue Lagebeurteilung durch das Gericht, vgl. E. 8.3.2) nicht näher einzugehen, zumal es keine Hinweise dafür gibt, dass seine Cousine tatsächlich verfolgt worden ist, und das Profil des Beschwerdeführers, der zudem Sri Lanka über den gut kontrollierten Flughafen von Colombo verlassen hat, nicht jenem entspricht, das ihn in den Augen der Behörden über ein allgemeines Misstrauen gegenüber Heimkehrenden hinaus verdächtig machen könnte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, die als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und
E794/2009 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E794/2009 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes konnte für SriLanker tamilischer Ethnie indes als
E794/2009 zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren – wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit – vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger der Auslandaufenthalt was, desto höhere Anforderungen an das Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2). 8.3.2 Mit Grundsatzurteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des VanniGebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das VanniGebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die UvaProvinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._____ (Nordwestprovinz), wo seine Familie viele Jahre bis zu den angeblichen Vorfällen im Jahre 2008 ohne jegliche Probleme lebte. Eine Rückkehr dorthin ist sowohl nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. E.8.3.1) als auch nach neuer Rechtsprechung unverändert als zumutbar zu betrachten (vgl. E. 8.3.2). Die Vorinstanz hat in ihren Zumutbarkeitserwägungen zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit adäquater Schulausbildung handelt; er selber hat anlässlich der Befragung angegeben, die Schule zwölf Jahre besucht, die Matura allerdings nicht fertig gemacht zu haben (vgl. A1/9 Ziff. 8). Gemäss den Akten hat er keine gesundheitlichen Probleme. Eigenen Angaben zufolge hat er sowohl in B._____ Familienmitglieder als auch anderswo, insbesondere in Jaffna und Umgebung, viele Verwandte
E794/2009 (vgl. A8/12 F6 ff.). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E794/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: