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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2010 E-7933/2007

3. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,000 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-7933/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, Sri Lanka, vertreten durch (...), Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7933/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers am 10. April 2007 und gelangte auf dem Luftweg von Colombo via Bangkok und Tokio nach B._______, wo er am 13. April 2007 im Transitbereich des Flughafens B._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für eine Dauer von längstens fünfzehn Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 15. April 2007 wurde er von der Flughafenpolizei zu seinen Personalien und seinem Reiseweg befragt. C. Am 23. April 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu. D. Anlässlich der Kurzbefragung vom 27. April 2007 im EVZ C._______, der Anhörung zu den Asylgründen durch den zuständigen Kanton Aargau vom 29. Mai 2007 und der ergänzenden Anhörung vom 18. Oktober 2007 durch das BFM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und in D._______ (Nordprovinz) geboren, wo er bis am 3. März 2007 gelebt habe. Nach dem Abschluss der Schule habe er bei seinem Vater im Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet. Am 23. Februar 2007 sei sein älterer Bruder von Unbekannten, bei denen es sich wahrscheinlich um Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehandelt habe, erschossen worden. Ungefähr drei oder vier beziehungsweise fünf oder sechs Tage nach dem Tod des Bruders seien Unbekannte um das Haus des Beschwerdeführers geschlichen, und am 2. März 2007 hätten sich zwei unbekannte Personen in seiner Abwesenheit nach ihm erkundigt. Am darauffolgenden Tag habe er sich in Begleitung eines Onkels per Flugzeug nach Colombo begeben. Nach seiner Abreise – am 7. März 2007 – hätten wiederum E-7933/2007 Unbekannte zu Hause nach ihm gesucht, worauf sein Vater bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Sein älterer Bruder sei mit Mitgliedern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) befreundet gewesen und deshalb habe auch er (der Beschwerdeführer) freundschaftliche Kontakte zur EPDP gepflegt. Er befürchte, wegen dieser Kontakte von den LTTE gesucht und getötet zu werden und habe deshalb beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel seine srilankische Identitätskarte, eine Anzeige bei der Polizei vom 7. März 2007, ein Affidavit (beglaubigte Urkunde) vom 25. März 2007 sowie eine Todesurkunde des Bruders zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 – eröffnet am 24. Oktober 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 22. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls und (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll zugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 26. November 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und befand, über das Gesuch um unentgeltliche E-7933/2007 Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. J. Mit Verfügung vom 25. März 2008 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2007 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. K. Mit Verfügung vom 28. März 2008 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde aufgrund der von der Vorinstanz am 25. März 2008 gewährten vorläufigen Aufnahme im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei. Weiter wurde erwogen, eine einstweilige Prüfung der Akten habe ergeben, dass die angefochtene Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solche rechtskonform ergangen sei und die Beschwerde aller Voraussicht nach abzuweisen sein werde, gegebenenfalls unter Auferlegung der Verfahrenskosten, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sehe, die Beschwerde der Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlassung zu unterbreiten. Der Beschwerdeführer wurde angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten wolle, wobei im Falle eines Beschwerderückzugs die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht gestellt wurde. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass an den Rechtsbegehren festgehalten werde. Ferner wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seines Eventualantrages als obsiegend zu betrachten und habe insoweit grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]), und er wurde eingeladen, eine Kostennote einzureichen. L. Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte der Rechtsvertreter des Be- E-7933/2007 schwerdeführers mit, an der Beschwerde werde festgehalten, und reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 610.- ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit E-7933/2007 zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei nach dem Tod seines Bruders von Unbekannten gesucht worden, würden sich zahlreiche Ungereimtheiten ergeben. Überdies hätten sich aus den Schilderungen seiner Reise aus der Heimatstadt nach Colombo sowie der Einreise in die Schweiz chronologische Ungereimtheiten ergeben. Fraglich sei auch, wie es dem Beschwerdeführer – selbst wenn Bestechung im Spiel gewesen sei – möglich gewesen sein soll, innerhalb weniger Stunden einen Flug nach Colombo zu organisieren. Weiter würden in der von seinem Vater am 7. März 2007 eingereichten Anzeige bei der Polizei wie auch im Affidavit vom 25. März 2007 jegliche Hinweise auf den geltend gemachten Vorfall vom 7. März 2007 fehlen. Zudem habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angabe gemacht, wann er von Unbekannten gesucht worden sei und, überdies erstmals beim BFM erwähnt, dass auch er selbst Kontakte zur EPDP gehabt habe und es am 7. März 2007 zu Drohungen gekommen sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum sich die angeblichen Verfolger damit begnügt haben sollten, sich zwei Mal nach dem Aufenthaltsort des Be- E-7933/2007 schwerdeführers zu erkundigen, zumal es ein Leichtes gewesen wäre, seine Rückkehr abzuwarten, da sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sein dürfte. Seine Aussagen zu den ausreiseauslösenden Ereignissen seien insgesamt vage und unsubstanziiert und würden sich in kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen. Darüber hinaus habe er die Ungereimtheiten auf Vorhalt hin nicht plausibel zu erklären vermocht. Insgesamt würde die geltend gemachte Gefährdungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seine persönliche Situation übersteigert dargestellt habe. Als glaubhaft erachtet werde hingegen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers am 23. Februar 2007 gewaltsam ums Leben gekommen sei, und es aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas zu Kontrollen durch Sicherheitskräfte und zu Übergriffen durch Dritte komme. Diese Vorbringen würden indessen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der gewaltsame Tod des Bruders – unbesehen der grossen persönlichen Tragik – wie auch die verschlechterte Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, und den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe gedroht hätten. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er Kontrollen erlebt habe oder sich nach dem Tod des Bruders Unbekannte nach ihm erkundigt hätten. Es sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich die übrigen Familienangehörigen nach wie vor an ihrem Wohnort aufhalten würden und es seit Anfang März 2007 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, was ein Indiz dafür sei, dass diese Familienangehörigen selbst den weiteren Verbleib in Sri Lanka nicht als wirklich problematisch einstufen würden. Zudem habe die Polizei im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod des Bruders Ermittlungen eingeleitet und am 7. März 2007 eine Anzeige des Vaters entgegengenommen, was den Schutzwillen der srilankischen Behörden belege. Aus den Akten würden sich überdies keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von Seiten der Behörden asylrelevante Nachteile drohen würden. Zukünftigen Behelligungen durch Unbekannte am Heimatort hätte sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in eine andere Region Sri Lankas – beispielsweise nach Colombo – entziehen können. Eine aktuelle und akute Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG werde verneint. E-7933/2007 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeeingabe betreffend den Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, aus den Akten ergebe sich, dass sein Bruder Kontakte zur EPDP unterhalten habe. Seine eigenen Kontakte zur EPDP stelle das BFM in Abrede, da er diese erstmals im Rahmen der Anhörung durch das BFM vom 18. Oktober 2007 vorgebracht habe. Er sei jedoch nie konkret nach Kontakten zur EPDP befragt worden, und die Thematik habe erst durch Zusatzfragen des Hilfswerksvertreters nochmals aufgenommen werden können. Das BFM hätte dieses Vorbringen detaillierter abklären und auch in der Entscheidfindung ausführlicher behandeln müssen, zumal dieser Punkt von hoher Asylrelevanz sei. Das späte Einbringen lasse sich dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer selber von einer Reflexverfolgung ausgegangen sei und die Kontakte des Bruders zur EPDP gewichtiger eingestuft habe als seine eigenen. Die rasche Organisation des Flugtickets nach Colombo spreche ebenfalls für eine gute Beziehung zu regierungstreuen Truppen. Ob der Beschwerdeführer selber in dargelegter Weise verfolgt worden sei, könne offengelassen werden, da im Vordergrund die Verbindung des Bruders und des Beschwerdeführers zur EPDP und die für letzteren daraus resultierenden Konsequenzen im Vordergrund stünden. Im Weiteren sei allgemein bekannt, dass die LTTE immer wieder gewaltsam gegen Mitglieder und Sympathisanten der EPDP vorgehe. Aufgrund der Ermordung seines Bruders durch die LTTE wegen Kontakten mit EPDP-Mitgliedern bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Kontakte zur EPDP erfolgen würde. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass den restlichen Familienangehörigen keine Gefahr drohe, da sie keinen direkten Kontakt zur EPDP pflegten, was wiederum plausibel erkläre, weshalb seinen Familienangehörigen in der Zwischenzeit nichts zugestossen sei. Betreffend Schutzwillen und -fähigkeit der srilankischen Behörden sei festzuhalten, dass Tamilinnen und Tamilen in Colombo zur Zeit grosser Willkür ausgesetzt seien und sich der srilankische Staat auch in Colombo höchstens punktuell, sicherlich aber nicht in grundsätzlicher Weise willens und fähig zeige, den Angehörigen der tamilischen Minderheit Schutz zu gewähren. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe explizit davon aus, dass Tamilinnen und Tamilen, die von der LTTE verfolgt würden, auch in einem von der Regierung kontrollierten Gebiet nicht ausreichend vor Übergriffen der LTTE geschützt werden könnten, weshalb in asylrechtlicher Hinsicht nicht von E-7933/2007 ausreichender Schutzgewährung des srilankischen Staates vor Verfolgung ausgegangen werden könne. 4.3 Mit Entscheid vom 25. März 2008 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2007 auf und verfügte zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch Unbekannte nach dem Tod seines Bruders seien nicht glaubhaft. Diese Auffassung ist vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen. Die Vorinstanz hat ausführlich und zu Recht erwogen, dass die diesbezüglichen Schilderungen zahlreiche Ungereimtheiten enthalten würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Widersprüche ergeben sich sowohl hinsichtlich der Chronologie der geschilderten fluchtauslösenden Ereig- E-7933/2007 nisse als auch hinsichtlich weiterer Punkte der Asylbegründung. So hat der Beschwerdeführer in den Anhörungen als Fluchtmotiv geltend gemacht, nach dem Tod seines Bruders mehrmals von Unbekannten gesucht worden zu sein, während sein Vater in dem vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Affidavit vom 25. März 2007 festhält, der Beschwerdeführer hätte sich vor Zwangsrekrutierungen verstecken müssen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheit auf Vorhalt nicht erklären konnte, sondern darlegte, er sei nach Colombo gegangen, weil er in seinem Heimatort "auf irgendeine Weise" Probleme bekommen hätte (vgl. vorinstanzliche Akten A31 S. 6). Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt überzeichnet dargestellt hat. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass er sich auch in der Beschwerdeeingabe nicht mit den von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen auseinandersetzt, sondern diesen bloss entgegenhält, es könne offengelassen werden, ob er selbst in dargelegter Weise verfolgt worden sei, da die Verbindung des Bruders und des Beschwerdeführers zur EPDP und die für ihn daraus resultierenden Konsequenzen im Vordergrund stehen würden. Im Weiteren ist der Einwand in der Beschwerde, er sei nicht konkret nach seinen eigenen Kontakten zur EPDP befragt worden, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu stützen. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 18. Oktober 2007 geht zwar hervor, dass er – wie in der Beschwerdeeingabe zu Recht festgehalten – zweimal unterbrochen worden ist; er hat jedoch in den vorangegangenen Befragungen die Möglichkeit (vgl. A19 S. 5 sowie A26 S. 6) und gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG auch die Pflicht gehabt, auf solche Kontakte hinzuweisen. Dies gilt um so mehr, als diese Kontakte, wie in der Beschwerde argumentiert wird, für die Begründung des Asylgesuchs ausschlaggebend sein sollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten mehrmaligen Bedrängungen durch Unbekannte vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG folglich nicht standzuhalten. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 gewaltsam ums Leben gekommen ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieses Ereignisses sowie der verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka allenfalls begründete Furcht vor Verfolgung hat. E-7933/2007 5.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter An lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen). 5.5 Der Beschwerdeführer macht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch Unbekannte beziehungsweise durch Angehörige der LTTE nach dem Tod seines Bruders geltend. In Anbetracht dieses Er- E-7933/2007 eignisses und der damaligen Situation in Sri Lanka ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen seitens Dritter zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka in subjektiver Hinsicht begründet gewesen ist. Hingegen hat der Beschwerdeführer, wie vorangehend erwogen, keine konkreten Umstände glaubhaft machen können, welche die Furcht vor Behelligungen auch in objektiver Hinsicht begründet erscheinen lassen würden. Die damalige, allgemein schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort wie auch der Tod des Bruders vermögen keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer allfälligen Behelligungen durch Unbekannte durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfälle – der mehrmaligen Suche durch Unbekannte nach dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort – ausgegangen würde, so würden diese ausschliesslich lokalen Charakter aufweisen. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand in der Beschwerde hinsichtlich der als unzureichend bewerteten Schutzgewährung der srilankischen Behörden vor Verfolgung nichts zu ändern. Im Übrigen ist nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 davon auszugehen, dass die LTTE nicht mehr als Urheber von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden können, womit die Aktualität der begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung durch Mitglieder der LTTE verneint werden muss. 6. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-7933/2007 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Das BFM hat im Rahmen des Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise – den Wegweisungsvollzug betreffend – in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft (vgl. Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mithin erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisung als solche betreffend – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren – soweit den Hauptantrag betreffend – unterlegen, weshalb er insoweit grundsätzlich kostenpflichtig würde (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren konnten hingegen aufgrund vorstehender Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgewiesen, weshalb der bis anhin noch nicht behandelte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist. 9.2 Aufgrund der Abweisung des Hauptantrages und der von der Vorinstanz wiedererwägungsweise angeordneten vorläufigen Aufnahme ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu betrachten und hat grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für E-7933/2007 die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 8. April 2008 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 610.- (inklusive Auslagen) eingereicht, welche als angemessen zu beurteilen ist. Die Parteientschädigung ist – dem teilweisen Obsiegen entsprechend – zu kürzen und auf Fr. 310.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-7933/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 310.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 15

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