Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7926/2015
Urteil v o m 1 7 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), alle Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).
E-7926/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer – ethnische Araber – verliessen eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2014 Syrien. Im Libanon bestiegen sie ein Flugzeug, mit dem sie am 6. Mai 2014 in die Schweiz gelangten. Drei Tage später stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 30. Mai 2014 wurden sie im EVZ Basel zur Person (BzP) befragt. Das BFM hörte sie am 22. September 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung des Gesuchs gab der Beschwerdeführer in der BzP an, Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen zu haben, denn es gebe keine Sicherheit mehr. E._______ sei am 16. März 2013 von der Freien Syrischen Armee (FSA) und später – im Juli 2013 – von den syrischen Behörden festgenommen worden. Er habe ihnen seinen Namen verraten. Ein (…hoher Beamter…) des Sicherheitsdienstes habe ihm zwischen dem 24. und 26. Oktober 2014 mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte ihn zu befragen wünschen. Er habe sich deshalb seit dem 26. Oktober 2013 im Libanon aufgehalten. Er sei erst im Januar 2014 nach Syrien zurückgekehrt. Er sei weder in politischer noch in religiöser Hinsicht tätig gewesen; im Jahr 2000 sei er als einfaches Mitglied aus der Baath-Partei ausgetreten. Er habe keine Probleme mit Drittpersonen gehabt und keine Funktionen im Bürgerkrieg ausgeübt. Er habe als (…ein bestimmter Offiziersgrad…) seinen Militärdienst im Jahr 2003 abgeschlossen. Er sei während des Bürgerkriegs nicht mehr zum Militärdienst aufgeboten worden. In der Anhörung gab er zudem an, rund fünf Monate lang, bis Ende August 2011, jeweils an Freitagen in der Öffentlichkeit gegen die Regierung demonstriert zu haben. Er habe dabei miterlebt, wie Demonstrationsteilnehmer – darunter Bekannte und Verwandte – von Sicherheitskräften und Heckenschützen erschossen worden seien. Am (...) 2011 seien er und andere (…) zu einer Zusammenkunft ("Sit-in") in den Justizpalast gerufen worden. Dort seien sie von regierungstreuen (…) beschimpft und tätlich angegriffen worden. Daraufhin seien sie von den Sicherheitskräften im Saal eingeschlossen worden. Anschliessend sei es zu einem Wortwechsel respektive kurzen Machtkampf zwischen (…) und Sicherheitskräften gekommen. Der (…ein sehr hoher Beamter…) habe eingegriffen und allen Anwesenden versprochen, die Angelegenheit intern zu halten, wenn alle bereit seien, sich fortan korrekt aufzuführen. Die Sicherheitskräfte hätten ihnen mit einem Nachspiel gedroht. Einige Zeit später seien mehrere regimekritische Organisatoren des Sit-ins vom (...) 2011 festgenommen worden; eine Person sei gefoltert worden und im Gefängnis den Verletzungen erlegen. In diesem Zusammenhang habe
E-7926/2015 er erfahren, dass die Regierung Informationen über die am (...) 2011 anwesenden (…Personen mit bestimmten Funktionen…) beschafft habe. Er habe in der BzP über dieses Sit-in nichts erzählt, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob Informationen an das Regime durchsickern könnten. Auf die Frage an den Beschwerdeführer, weshalb er fähig gewesen sei, trotz eines generellen Rekrutierungsdruckes in Syrien neue Reisepässe für seine Familie zu beschaffen, gab dieser an, er habe zwar einen Pikettstellungsbefehl erhalten, doch sich mit einer Geldleistung die Erlaubnis erkauft, diesen Befehl nicht befolgen zu müssen. Im Übrigen habe ihm ein Bekannter gegen eine Geldleistung die problemlose Ausreise der Familie in den Libanon ermöglicht. Die Beschwerdeführerin, Hausfrau und Absolventin eines universitären Studiums in Islamwissenschaften, bestätigte die zentralen Angaben des Beschwerdeführers. Auch sie behauptete, der in Syrien herrschende Krieg mit seinen generellen Folgen (u.a. willkürliche Festnahmen, Folterungen in Gefängnissen, Checkpointskontrollen etc.) böte ihrer Familie keine Sicherheit mehr. Sie habe seit Beginn bis Mitte des Jahres 2011 in Damaskus dreimal an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Da auf Demonstranten geschossen worden sei, habe sie nicht mehr demonstriert. Sie habe keine Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. Sie sei bei keiner Partei Mitglied. Sie habe sich nie am Bürgerkrieg beteiligt und sei von ihm persönlich nicht direkt betroffen gewesen. Ihr Bruder sei desertiert. Er werde von den Behörden gesucht. Die Beschwerdeführer reichten dem SEM syrische Reisepässe, ein Reifezeugnis, Studienabschlusshinweise, einen (…)ausweis, eine Erklärung zur (…), eine Foto eines zerstörten Gebäudes sowie eine Video-Disk ein. B. Mit Verfügung vom 4. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 9. Mai 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
E-7926/2015 wegen undurchführbaren (unzulässig, unzumutbar und unmöglich) Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht; in der Begründung wird zudem die amtliche Verbeiständung beantragt. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu verbieten und die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren. Mit der Beschwerdeschrift wurden Kopien der angefochtenen Verfügung und ein Bereithaltebefehl samt deutscher Übersetzung eingereicht. D. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist somit gegenstandslos. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen (vgl. dazu E.6), nachdem die Vo-
E-7926/2015 rinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführer angeordnet hat. Auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen können (Art. 25 Abs. 2 VwVG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführer zu behandeln, da ihre berechtigte Erhebung zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. Sie machten hierzu geltend, in den Erstbefragungen nicht gewagt zu haben, alle wesentlichen Asylgründe anzusprechen, weil sie sich gefürchtet hätten. Ausserdem seien viele der ihnen vom SEM vorgehaltenen Aussagen (vgl. dazu die Einzelheiten in der Beschwerde S. 3 bis 6) auf Übersetzungsfehler zurückzuführen, die den Dolmetschern anzulasten seien. Die Beschwerdeführer rügen somit, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder unvollständig erfasst und – mangels solider Grundlagen – falsch gewürdigt. Beide Beschwerdeführer besitzen universitäre Abschlüsse und verfügen zudem über grössere Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer hat mehrjährige berufliche Erfahrungen als (…) in einem besonders schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umfeld. Die Durchsicht aller Befragungsprotokolle ergibt indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass er oder die Beschwerdeführerin bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wären oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätten, ihre Asylgründe vollständig darzulegen. Sie haben sich frei dazu äussern können. Sie haben die aus ihrer Sicht nötigen Korrekturen und Ergänzungen in den jeweiligen Protokollen nachtragen lassen. So enthalten ihre Befragungsprotokolle zwar wenige Stellen mit Hinweisen auf Verständigungsprobleme bzw. Korrekturen, jedoch sind diese Fundstellen nicht massgebend für den Ausgang des Verfahrens. Ferner geht aus dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung vom 22. September 2015 zum Beschwerdeführer hervor, dass dessen Anhörung keinen Anlass zu formellen Beanstandungen gegeben hat. Demgegenüber teilte die Hilfswerkvertretung in Bezug auf die Beschwerdeführerin mit, dass es bei der Rückübersetzung ihrer Aussagen wegen Übersetzungs- und Verständigungsschwierigkeiten "zu erstaunlich
E-7926/2015 vielen Anmerkungen, Korrekturen und Anpassungen" der Beschwerdeführerin gekommen sei, weshalb aus Sicht der Hilfswerksvertretung fraglich erscheinen könnte, ob nun der rechtserhebliche Sachverhalt feststehe (vgl. Protokollblatt vom 22. September 2015). Beide Beschwerdeführer haben in ihren Befragungen stets angegeben, die eingesetzten Dolmetscher gut verstanden zu haben, und ihre Protokolle nach Rückübersetzungen jeweils genehmigt. Die auf Beschwerdestufe erhobene Kritik, wonach die in den Protokollen festgehaltenen Inhalte teilweise falsch seien, überzeugt nicht, weil die Antworten der Beschwerdeführer in ihren Befragungen doch jeweils klar ausgefallen und haben ihrer Auffassung nach den Kern ihrer Asylbegründungen jeweils enthalten. Sie haben sämtliche Protokolle nach erfolgter Rückübersetzungen als abschliessend bezeichnet und mit Ergänzungen unterzeichnet, weshalb sie bei ihren Unterschriften zu behaften sind. Die Unterlagen und die zu den Akten genommenen Beweismittel stellten damit eine rechtsgenügende Basis für einen Entscheid dar. Damit erweist sich die Rüge eines ungenügend geklärten rechtserheblichen Sachverhaltes als nicht stichhaltig. Dass den Beschwerdeführern durch die vorinstanzliche Würdigung eine sachgerechte Beschwerdeführung verwehrt gewesen wäre, wurde zu Recht nicht behauptet. Im Übrigen hätten sie im Rahmen ihres Vorverfahrens genügend Gelegenheiten gehabt, Aussagekräftiges zu ihren Asylangaben nachzuliefern (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2 VwVG), was sie aber unterlassen haben. Zusammenfassend ist weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung erkennbar. Damit liegt keine Gehörsverletzung vor, weshalb kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen besteht und der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzuweisen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
E-7926/2015 es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 4. 4.1 Die Vorinstanz hält die geltend gemachte Verfolgungssituation einerseits für nicht asylrelevant. So würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen und geschilderten Nachteile keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weil diese nicht auf der Absicht beruht hätten, die Beschwerdeführer gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive zu treffen. Dies gelte namentlich auch für die Sicherheitsbedenken und den geltend gemachten Umstand eines zerstörten Hauses. Anderseits seien nachgeschobene Vorbringen nicht glaubhaft, wenn sie erst im späteren Verlauf des Verfahrens angesprochen würden und nicht lediglich als Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse aufzufassen seien. Dies sei im Bereich der Einrückungspflicht in den Militärdienst und bei den politischen Aktivitäten der Fall: So habe der Beschwerdeführer in der BzP abschliessend erklärt, den Militärdienst geleistet zu haben und seither nicht mehr aufgeboten worden zu sein. Demgegenüber behaupte er in der Anhörung, den Pikettstellungsbefehl erhalten und sich gegen eine Leistung einer Geldsumme beim Militär eine Bestätigung beschafft zu haben, wonach er trotz Pikettstellung nicht einzurücken hätte. Weiter habe er in der BzP angegeben, nie politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, bis August 2011 fünf Monate lang regelmässig an Freitagen gegen die Regierung demonstriert und im Jahr 2011 an einem Sit-In teilgenommen zu haben; es habe dabei über ihn einen Bericht gegeben, den er habe
E-7926/2015 entkräften können. Zudem habe er in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung Widersprüchliches behauptet. So gebe er in der BzP an, bis ins Jahr 2000 Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein und nichts für die Partei gemacht zu haben. Später spreche er davon, im Jahr 1990 der Partei beigetreten zu sein und regelmässig an ihren Konferenzen teilgenommen zu haben. Weiter soll ihm ein Freund Lebensmittel für eine Zustellung an dessen Bruder übergeben haben. Dabei verstricke er sich bezüglich des angegebenen Zeitrahmens der angeblichen Festnahme in Unstimmigkeiten. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach seinem Weggang in den Libanon erneut in sein Haus in Syrien zurückgekehrt sei und sich dort noch monatelang – bis zum 5. Mai 2014 – aufgehalten habe. Dies, obschon er gewusst habe, dass sein Name den Behörden bekannt sei. Schliesslich wirkten seine Darstellungen unsubstanziiert und nicht glaubhaft, namentlich auch in Bezug auf den Bereithaltebefehl. 4.2 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die Vorbingen der Beschwerdeführer zum Bürgerkrieg und seinen Folgen für die Sicherheit nicht asylrelevant sind, da sie weder auf eine aktuelle noch auf eine die Person der Beschwerdeführer gezielte Verfolgungshandlungen schliessen lassen, mithin insbesondere kein gegen die Personen der Beschwerdeführer gerichtetes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv enthalten. Diese haben ausdrücklich dementiert, in Syrien von erheblichen Nachteilen direkt bedroht worden zu sein, selbst nach erfolgten Demonstrationsteilnahmen (vgl. beide BzP Ziff. 7.01). Weiter gaben sie an, wiederholt problemlos legal nach Syrien aus- und eingereist zu sein und sich selbst nach einer angekündigten behördlichen Befragung zu den Vorgängen rund um den verhafteten Bruder noch monatelang zu Hause aufgehalten zu haben, was erneut unterstreicht, dass sie nicht mit schwerwiegenden Verfolgungen haben rechnen müssen. Was die Beschwerdeführer, die sich als Oppositionelle sehen, in ihrer Beschwerdeschrift dagegen vorbringen, ist in keiner Weise geeignet, die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu entkräften. Insofern stehen die ursprünglichen mit den späteren Behauptungen der Beschwerdeführer nicht nur in klarem Widerspruch (vgl. dazu die Praxis zu nachgeschobenen Sachverhalten in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), sondern sind auch wesentliche Sachverhaltsschilderungen als nachgeschoben zu qualifizieren. Folglich sind ihnen die Angaben über ihre früheren politischen Tätigkeiten, die sie allenfalls in den Fokus syrischer Behörden hätten rücken können, nicht zu glauben. Zudem wäre ihnen aus
E-7926/2015 ihrer Tätigkeit – selbst bei einer Wahrunterstellung – aus einer solchen Tätigkeit kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil erwachsen. Auch soll der Beschwerdeführer einen nach dem Sit-in gegen ihn erstellten Bericht entkräftet haben. Er soll sich zudem eine Bestätigung erkauft haben, die ihn von einer Einrückungspflicht befreit haben soll. Ausserdem soll er sich in dieser Situation noch gültige Reisepässe besorgt haben und das Land unbehelligt mit seiner Familie verlassen haben. Somit können die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen politischer oder anderer Tätigkeiten nicht im Fokus syrischer Behörden gestanden haben, geschweige denn verfolgt worden sein. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die generell schlechte Sicherheits-, Wirtschaftslage und der Verlust einer Liegenschaft während des Bürgerkriegs keine flüchtlingsrelevanten Nachteile darstellen. Daran ändern die in der Beschwerde erhobenen Erklärungsversuche zu den festzustellenden Ungereimtheiten und Vorhalten des SEM nichts. Aus den Beweismitteln ergibt sich kein anderer Schluss. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine Flüchtlinge sind. Die Vorinstanz hat deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden. 6. Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunkt deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heutigen Urteilsdatum in Kraft. 7. Die Beschwerdeführer beantragten weiter, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
E-7926/2015 oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Angesichts des offensichtlichen Fehlens einer direkten Gefährdung durch die heimatlichen Behörden und einer von der Vorinstanz beabsichtigten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer bestand und besteht für eine solche vorsorgliche Anweisung kein Anlass, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil gegenstandslos geworden. 9. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7926/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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