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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2011 E-7926/2010

9. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,637 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010.

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7926/2010 Urteil vom 9. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kind C._______, Nigeria, alle vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 / N (…).

E-7926/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

E-7926/2010 stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im November oder Dezember 2007 ihr Heimatland verliessen und über Niger, Libyen und Italien in die Schweiz gelangten, wo sie am 21. Juli 2010 (Beschwerdeführer) respektive am 8. August 2010 (Beschwerdeführerin und Tochter) um Asyl nachsuchten, dass sie am 6. August 2010 (Beschwerdeführer) respektive am 9. September 2010 (Beschwerdeführerin) summarisch zur Person befragt wurden und anlässlich des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Rücküberstellung nach Italien geltend machten, sie ersuchten die Schweiz um Hilfe, da es in Italien keine Arbeit und keine feste Bleibe gebe und sie nicht respektiert würden, dass der Beschwerdeführer zusätzlich vorbrachte, dass er Probleme mit den Augen habe, aber in Italien die Untersuchung und die Behandlung immer wieder hinausgeschoben worden seien und er jetzt Angst vor dem Erblinden habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 – den Beschwerdeführenden am 4. November 2010 eröffnet – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2010 (Vorabzustellung per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben sowie auf die Asylgesuche einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, bis zur Erledigung der Beschwerde von der Überstellung nach Italien abzusehen,

E-7926/2010 dass sie weiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung beantragten, dass sie zur Begründung anführten, der Beschwerdeführer sei am 30. Oktober 2010 von unbekannten Männern angegriffen worden, habe anschliessend bis am 3. November 2010 hospitalisiert werden müssen und sei wegen einer Fraktur am rechten Auge operiert worden, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien zwar ein Anrecht auf Gesundheitsversorgung hätten, das aber meistens an einen Wohnsitz gebunden sei, und es auch für Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung kaum eine minimale Unterstützung gebe, dass der Beschwerdeführer nach dem operativen Eingriff am rechten Auge einer regelmässigen medizinischen Betreuung bedürfe und diese in der Schweiz gewährleistet sei, während er und seine Familie in Italien auf der Strasse leben müssten und vom Staat keine medizinische oder fürsorgliche Hilfe erhalten würden, dass die Beschwerdeführenden einen Kurzbericht des Universitätsspitals D._______ und eine Aufstellung der Arzttermine des Durchgangszentrums E._______ zu den Akten gaben, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 17. November 2010 das Gesuch um Verzicht auf unentgeltliche Rechtspflege guthiess, die Beschwerdeführenden aufforderte, umgehend Belege für ihre Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen, und die mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bestätigte, dass gleichzeitig das BFM zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2010 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gab, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 Abweisung der Beschwerde beantragte, da die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auch in Italien möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2011 zur Replik eingeladen wurden, die Frist bis zum 20. Januar 2011 jedoch ungenutzt verstreichen liessen,

E-7926/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM aufgrund von EURODAC-Treffern vom 22. Juli 2010 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 9. August 2010

E-7926/2010 (Beschwerdeführerin) und dem Umstand, dass Italien auf das Übernahmegesuch des BFM vom 13. August 2010 (Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin: 20. September 2010) bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nicht antwortete, Italien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Schweiz sei aufgrund humanitärer Gründe gehalten, im vorliegenden Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und sich für ihre Asylgesuche für zuständig zu erklären, dass nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen, dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGer E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass das BFM nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn ein anderer Staat dafür zuständig ist, diese Kann-Vorschrift den Behörden jedoch einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv ausgelegt werden muss (vgl. BVGer E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2.1 f.), dass geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer befinde sich wegen der Probleme mit seinen Augen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, in Italien hingegen würde er keine medizinische Hilfe erhalten, dass sein letzter Arzttermin auf den 3. Dezember 2010 terminiert war und er es trotz seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG unterlassen hat, das Gericht über allfällige zusätzliche Termine zu informieren, weshalb davon auszugehen ist, dass die medizinische Behandlung seiner Augen abgeschlossen ist und keine weiteren Arzttermine notwendig sind,

E-7926/2010 dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2010 als untergetaucht gemeldet wurde, was ebenfalls den Schluss erlaubt, er benötige keine weitere medizinische Hilfe, dass zudem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Italien eine allenfalls weiterhin notwendige medizinische Versorgung erhalten würde (vgl. BVGer E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.6.3 f.), dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-7926/2010 dass den Beschwerdeführenden daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen wurde und deshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.

E-7926/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:

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