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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2007 E-7921/2007

29. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,092 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 16. November 2007 i.S. Nichteintrete...

Volltext

Abtei lung V E-7921/2007 tem/abm/ {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . November 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, alias B._______, Armenien, wohnhaft C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 16. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7921/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat am 3. September 2007 zusammen mit seinem Bruder D._______ verlassen hat und via Russland und ihm unbekannte Länder am 11. September 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl ersuchte, dass sein Bruder D._______ am 11. September 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum E._______ ebenfalls um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum E._______ zu seinen Asylgründen befragt worden ist und am 7. November 2007 die Bundesanhörung stattgefunden hat, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, ein Soldat Namens F._______ habe sich am Abend des 2. September 2007 in der Kaserne G._______ mit seinem Gewehr erschossen, weshalb er und sein Bruder D._______ unter Verdacht geraten und schliesslich aus Angst geflohen seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung einen am 16. Mai 1984 ausgestellten Geburtsschein einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, dass sich der Beschwerdeführer sowohl bezüglich des Verbleibes seiner Identitätspapiere als auch bezüglich der zentralen Ereignisse in der Kaserne G._______ in Widersprüche verstrickt habe und auch die Schilderungen der Umstände seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als realitätsfremd zu bezeichnen seien, weshalb es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle, dass der Beschwerdeführer sodann innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung weder gültige Reise- oder Identitätspapiere abgege- E-7921/2007 ben noch entschuldbare Gründe dafür glaubhaft gemacht habe, seine Vorbringen wegen der aufgezeigten Widersprüche den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht standhielten und auf Grund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an E-7921/2007 die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich - wie von der Vorinstanz korrekt vorgenommen - eine summarische Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ am 17. September 2007 E-7921/2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 7. November 2007 zu verweisen ist, dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt, dass deshalb zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. September 2007 aussagte, im Jahre 2000 einen Pass erhalten, diesen jedoch beim Militär abgegeben zu haben (vgl. EVZ-Prot., S. 5), dass er aufgrund seiner Probleme während des Militärdienstes den Pass nicht erhältlich machen könne und auch keine Identitätskarte besitze (vgl. EVZ-Prot., a.a.O.), dass er demgegenüber im Rahmen der Bundesanhörung vom 7. November 2007 aussagte, er habe keinen Pass und habe beim Militär einen Geburtsschein abgegeben (vgl. BFM-Prot., S. 14), dass er bezüglich der Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatstaat vorbrachte, er sei im plombierten Laderaum eines LKW - unter Umgehung der Grenzkontrollen - von Russland bis in die Schweiz gereist, ohne diesen jemals verlassen zu haben (vgl. EVZ-Prot., S. 8 und BFM- Prot., S. 19), dass vorliegend nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe eine Woche lang im Laderaum eines LKW zugebracht, ohne diesen jemals verlassen zu haben, dass - zum Zweck des erleichterten grenzüberschreitenden Gütertransports - plombierte Frachtbehälter ausschliesslich durch die Zollbehörden am Bestimmungsort geöffnet werden dürfen, weshalb nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe den LKW an einem beliebigen Ort in der Schweiz verlassen können, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir- E-7921/2007 kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass der Beschwerdeführer trotz des wiederholten Hinweises auf seine Pflicht zur Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren sodann keine erkennbaren Bemühungen zur Beschaffung entsprechender Dokumente unternommen hat, dass in der Beschwerdeschrift dazu lediglich auf die bereits vor der Vorinstanz gemachten Aussagen verwiesen wird, ohne sich jedoch konkret mit deren Ausführungen in den Erwägungen der Verfügung vom 16. November 2007 auseinanderzusetzen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit einem mutmasslichen, gemeinrechtlichen Delikt steht, weshalb dieser keine asylrelevanten Motive zu Grunde liegen, dass die übrigen Vorbringen betreffend die angeblichen Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner aserbaidschanischen Herkunft sodann zu wenig intensiv sind, um als asylrelevant angesehen zu werden, E-7921/2007 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit wegen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum militärischen Alltag und zu den örtlichen Gegebenheiten sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten seiner Vorbringen wesentlich von denjenigen seines Bruders D._______ abweichen, dass sein Bruder D._______ aussagte, die Waffen hätten sich in einem Rechen im Korridor befunden (vgl. EVZ-Prot., S. 6 und BFM-Prot., S. 6), der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll gab, diese hätten sich in einem Schrank in einem Nebenraum befunden (vgl. EVZ-Prot., S. 6 und BFM-Prot., S. 5), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers sodann zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, ohne sie im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Vorbringen geltend macht, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG vorzunehmen sind, weshalb es sich erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und der handschriftlichen Eingabe einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), E-7921/2007 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sodann weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7921/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Arbeitsbestätigung; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______) - H._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 9

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