Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7870/2016
Urteil v o m 6 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
E-7870/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Oktober 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Frankreichs und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Frankreich dem Beschwerdeführer ein vom 19. August 2016 bis 9. September 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat. C. Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-Vis ersuchte das SEM am 2. November 2016 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Frankreich hiess das Ersuchen am 7. Dezember 2016 gut. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (eröffnet am 14. Dezember 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die aufschiebende Wirkung. F. Mit Telefax vom 28. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Frankreich gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
E-7870/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin- III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
E-7870/2016 Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielt der Beschwerdeführer von Frankreich ein bis 9. September 2016 gültiges Schengen-Visum. Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gut. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Frankreich vor, die politische Lage in Frankreich sei instabil, es habe in letzter Zeit vermehrt Terroranschläge gegeben. In seinem Heimatland sei er selber terrorisiert worden, es sei für ihn deshalb nicht möglich nach Frankreich zu gehen. Die Schweiz müsse deshalb die Zuständigkeit des Dossiers übernehmen und die Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anwenden. 4.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Frankreich die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates. Sodann gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 4.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
E-7870/2016 vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer schliesslich in korrekter Weise das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Frankreich gewährt. Bei dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was gegen seine Überstellung sprechen würde. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass in seinem Einzelfall keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Frankreich hindeuten würden. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 4.5 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden.
E-7870/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
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