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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2017 E-7851/2015

22. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,557 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7851/2015

Urteil v o m 2 2 . M a i 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).

E-7851/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im September 2014 und reiste auf dem Land-, Wasser- sowie Luftweg über die Türkei und Griechenland am 7. beziehungsweise 8. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag beziehungsweise gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 13. Oktober 2014 und der einlässlichen Anhörung vom 30. Dezember 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, habe (…) studiert und während der Ausbildung (…) gearbeitet. Nach seinem Abschluss sei er bis im Jahr 2013 in [staatlicher Einrichtung] tätig gewesen; daneben habe er im privaten Sektor (…) gearbeitet. Ausserdem habe er für [humanitäre Organisation], ohne dieser Organisation jedoch offiziell anzugehören, freiwillig soziale Tätigkeiten verrichtet (…). Seine Aktivitäten seien von der Freien Armee toleriert worden; er habe aber deshalb Probleme mit der Regierung gehabt. Sodann seien Ende Juli 2013 er und andere Teilnehmer einer Versammlung, die im Zeichen [der humanitären Organisation] gestanden sei, von den Al-Shabiha- Milizen festgenommen und dem Geheimdienst übergeben worden. Nach etwa zwei bis drei Monaten sei er wieder freigekommen, wobei er in der Haft geschlagen worden sei. Im Übrigen sei ihm seine Arbeitsstelle [in der staatlichen Einrichtung] infolge Abwesenheit gekündigt worden. Nach seiner Freilassung bis zur Ausreise aus Syrien habe er ständig Probleme mit der Al-Shabiha gehabt. Namentlich sei er mehrfach für Befragungen aufgeboten worden, bis er schliesslich aufgrund eines generellen Amnestie- Beschlusses davon befreit worden sei. Als zudem B._______ in der Folge beschossen worden sei und Angehörige des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS) sowie der Al-Nusra-Front die Stadt umzingelt hätten, hätte er sich den Al-Shabiha-Milizen anschliessen sollen. Daneben habe er auch ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Zwar habe er diesen bis im April 2014 aufgrund des Studiums beziehungsweise später durch Zahlung von Schmiergeldern immer wieder verschieben können. Schliesslich hätte er dennoch am 20. April 2014 bei den Militärbehörden vorsprechen sollen. Da er diesem Aufruf nicht nachgekommen sei, sei ein Suchbefehl gegen ihn erlassen worden. Im Übrigen gehöre er der Minderheit der Drusen an, die sowohl seitens der Regierung wie auch von islamistisch-fundamentalistischen Gruppierungen verfolgt würden.

E-7851/2015 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ins Recht: Identitätskarte im Original, Führerschein und Studentenausweis (gemäss BzP-Protokoll wurden diese beiden Dokumente dem Beschwerdeführer im Original zurückgegeben; in den vorinstanzlichen Akten befinden sich lediglich Kopien), militärische Bescheinigung respektive zuletzt ergangenes Aufgebot zum Militärdienst in Kopie, Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers in Farbkopie, Gerichtsentscheid in Kopie sowie Universitätsdiplom in Kopie. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 4. November 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz (Ziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffer 4-7). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteiligungen würden sich in Anbetracht aller Umstände nicht von jener Intensität erweisen, als dass er deswegen nach seiner Amnestierung Syrien hätte verlassen müssen. Auch der Verlust seiner Arbeitsstelle infolge Abwesenheit sei nicht von asylrelevanter Intensität; überdies sei es ihm offen gestanden, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Es würden auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seiner Freilassung im vorgebrachten Zusammenhang asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe oder solche in Zukunft hätte befürchten müssen. Diese Vorbringen würden somit keine Asylrelevanz entfalten, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Sodann hätten die übrigen geltend gemachten Benachteiligungen ihre Ursache im derzeit in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und könnten als solche jede Person in vergleichbarer Lebenssituation treffen, weshalb auch sie keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, nach seiner Haftentlassung für Befragungen aufgeboten worden zu sein. Da er aber ebenso erklärt habe, dass er zusammen mit anderen Personen amnestiert und das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei, sei das beschriebene Vorgehen nicht nachvollziehbar. Daneben habe er zu Protokoll gegeben, zu Hause gesucht worden zu sein. Wer genau ihn gesucht haben solle, habe er allerdings nicht sagen können. Ausserdem sei seine Darstellung hinsichtlich des Militärdienstes unstimmig ausgefallen. Er habe eine militäri-

E-7851/2015 sche Bescheinigung, ausgestellt von der allgemeinen Rekrutierungssektion der Arabischen Republik Syrien, zu den Akten gereicht, gemäss welcher er bis zum 15. März 2013 zwecks Verschiebung des Militärdienstes vorstellig habe werden müssen. Dazu sei festzuhalten, dass dieses Beweismittel lediglich in Kopie vorliege, womit alle Möglichkeiten offen stünden. Eine hinreichende Erklärung, weshalb er das Original nicht eingereicht habe, sei er indes schuldig geblieben. Weiter habe er auf die Frage, wie das Prozedere einer Rekrutierung ablaufe, geantwortet, dass er dies nicht wisse. Gefragt, was er habe tun müssen, um ein Militärbüchlein zu erhalten, habe er erklärt, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Auch die Frage, welche Angaben und Daten für die Ausstellung des Militärbüchleins benötigt worden seien, habe er nicht beantworten können. Es wäre aber vielmehr zu erwarten gewesen, dass er zu diesen grundlegenden Aspekten stimmige Angaben hätte machen können. Ferner habe er kein Militärdienstbüchlein eingereicht mit der Erklärung, es sei ihm bei einem der mehreren Hauseinbrüche gestohlen worden. Zeitliche Angaben hierzu habe er aber keine machen können. Im Übrigen habe er zuerst behauptet, den Militärdienst von [2000er Jahre] bis [2000er Jahre] verschoben zu haben, währendem er an anderer Stelle zu Protokoll gegeben habe, dass er ihn von [2000er Jahre] bis 2013 habe verschieben können. Die Angaben im Zusammenhang mit dem angeblichen Militäraufgebot seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Schliesslich sei in Bezug auf den Umstand, wonach er der Minderheit der Drusen angehöre und diese verfolgt würden, festzuhalten, dass gemäss den Kenntnissen des SEM Drusen keinen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien; allfällige Konfliktsituationen, durch die auch Drusen gefährdet sein könnten, seien vor dem Hintergrund der allgemeinen Bürgerkriegslage in Syrien zu sehen. Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die übrigen ins Recht gelegten Unterlagen nichts zu ändern. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Oktober 2015, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

E-7851/2015 Zur Begründung wurde festgehalten, es sei nicht richtig, dass er angegeben habe, wegen seiner sozialen Tätigkeit festgenommen und danach aufgrund eines Amnestie-Beschlusses aus der Haft entlassen worden zu sein. Vielmehr sei er infolge Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Er sei gegen Ende Juli 2013 während rund zwei Monaten in Haft genommen worden. Der Amnestie-Beschluss datiere indes vom 9. Juni 2014 und sei somit gut ein Jahr später erfolgt, weshalb er unmöglich den Grund für die Haftentlassung darstellen könne. Nach der Freilassung sei er wiederholt für Befragungen aufgeboten worden, bis er durch den Amnestie-Beschluss von diesem Verfahren befreit worden sei. Im Übrigen handle es sich bei der Folgerung des SEM, wonach die vorgebrachte Benachteiligung sich nicht von jener Intensität erweise, als dass er deswegen nach seiner Amnestierung Syrien hätte verlassen müssen, um eine unvollständige Feststellung. Unter den eingereichten Beweismitteln befinde sich eine offizielle Übersetzung des Gerichtsentscheides sowie des generellen Amnestie-Beschlusses. Der Gerichtsentscheid belege, dass er am (…) 2013 angeklagt worden sei. Am selben Tag sei er aus der Haft entlassen worden. Die Übersetzung nenne fälschlicherweise den (…) 2013 als Haftentlassungsdatum (eine neue offizielle Übersetzung des Entscheides liege bei). Des Weiteren zeige der Entscheid auf, dass er wegen [Tatbestand] angeklagt worden sei; damit sei eine Vielzahl von Handlungen gemeint, die sich gegen die Regierung oder die Interessen des Landes richten würden. Dieser Gerichtsentscheid beinhalte gleichzeitig die Bestätigung, dass sein Fall in die generelle Amnestie eingeschlossen worden sei. Damit die Amnestie jedoch zur Anwendung gelange, sei sie an Bedingungen geknüpft. Namentlich müsse man innerhalb von drei Monaten bei den Behörden vorstellig werden, um von ihr Gebrauch zu machen. Wer nicht innerhalb dieser drei Monate vorstellig werde, sei weiterhin angeklagt. Da er von der Allgemeinen Arabischen Rekrutierungssektion mit Ablauf der zuletzt gewährten Verschiebung des Militärdienstes als Abtrünniger bezeichnet worden sei, sei es ihm unmöglich gewesen, innert dieser Frist bei den Behörden vorstellig zu werden, da er sofort verhaftet und verurteilt worden wäre (gemäss Art. 99 des syrischen Militärstrafgesetzes drohe im Kriegsfall jedem, der den Militärdienst verweigere oder desertiert sei, eine Haftstrafe von ein bis drei Jahren bzw. drei bis fünf Jahren bzw. von unbestimmter Dauer). Er hätte den Militärdienst spätestens am 15. März 2014 antreten sollen. Welche Haftdauer in seinem Fall zur Anwendung gekommen wäre, könne er zwar nicht mit Bestimmtheit sagen; es sei aber unbestritten, dass die Amnestie ihn nicht entlaste, sondern weiter belaste und zu einer erneuten Haftstrafe führen würde. In der Zusammenstellung seiner wesentlichen Asylgründe fehle

E-7851/2015 jedenfalls, dass er vom syrischen Regime als Abtrünniger bezeichnet und deshalb verfolgt werde, womit er schutzbedürftig sei. Im Übrigen habe er angegeben, unter welchen Bedingungen er den Militärdienst habe verschieben können und dass die Bezahlung von Schmiergeldern durch den Wechsel des zuständigen Präsidenten des Rekrutierungsbüros nicht mehr möglich gewesen sei. Für die Verschiebung im Zeitraum zwischen [2000er Jahre] bis [2000er Jahre] und im Zeitraum [2000er Jahre] bis 2013 gebe es zwei verschiedene Gründe (Zeit während des Studiums sowie Zahlung von Schmiergeldern). Er habe auch zu Protokoll gegeben, dass er den Militärdienst viermal verschoben habe: [2000er Jahre]. Am (…) 2013 habe er den letzten Suchbefehl erhalten, auf dem gestanden sei, dass seine Verschiebung noch bis am 15. März 2014 gültig sei und dass, wenn er nicht bis spätestens am 20. April 2014 zum Militärdienst erscheine, er als Abtrünniger betrachtet werde. Er mache darauf aufmerksam, dass die Übersetzung des Textes fehlerhaft und unvollständig sei (es handle sich nicht um den 15. März 2013, sondern um den 15. März 2014). Ebenfalls sei im Protokoll derselbe Punkt falsch datiert worden. Zudem habe er angegeben, dass er das Militärbüchlein nicht aus Syrien mitgenommen habe, weil er in erster Linie daran gedacht habe, sein Leben zu retten. Sodann seien ein paar Dokumente, wie etwa das Militärbüchlein, zu Hause gestohlen worden. Auf dem eingereichten Dokument stehe im Übrigen sogar ausdrücklich, dass das Original auf dem Militärposten bleibe und nur eine Kopie ausgehändigt werde (dieser Teil sei vom SEM nicht übersetzt worden). Trotz Strapazen aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges habe er seine Familie damit beauftragt, für ihn das Original aufzutreiben. Es sei jedoch unklar, ob dies gelingen werde. Ferner habe er zum Prozedere der Rekrutierung zwar erklärt, dass er nicht wisse, wie das ganze Verfahren ablaufe. Er habe jedoch dargelegt, dass das offizielle Rekrutierungsbüro C._______ das Aufgebot an das lokale Rekrutierungsbüro in B._______ geschickt habe und dieses ihm das Aufgebot persönlich habe zukommen lassen. Überdies habe er geschildert, wo sich die beiden Büros befinden und wie sie heissen würden. Er habe auch angegeben dass jeder Syrer, welcher das Alter von 18 erreiche, die Pflicht habe, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden, um das Militärbüchlein zu erhalten. Auf die Frage, welche Angaben und Daten benötig würden, um dieses Dienstbüchlein auszustellen, habe er geantwortet, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne; die Behörden würden zumindest eine Identitätskarte und einen Familienregisterauszug verlangen. Daraufhin sei er vom SEM darauf hingewiesen worden, dass dem Staatssekretariat bekannt sei, dass di-

E-7851/2015 verse Tests absolviert werden müssten und dass die Befragerin nicht verstehen könne, dass er sich nicht daran erinnern könne. Er habe hierauf erwidert, dass es sich dabei um gesundheitliche Untersuchungen handle, welche nicht im Rekrutierungsbüro (von diesem sei aktuell die Rede gewesen), sondern an einem Ort namens D._______ stattfinden würden; (…). Ausserdem habe er genau beschreiben können, wie das Dienstbüchlein aussehe und welche Daten es enthalte. Auf die ergänzende Frage, ob sein Dienstbüchlein einen speziellen Eintrag enthalten habe, habe er geantwortet, dass darin nur seine Personalien, seine Rekrutierungsnummer und sein Foto erfasst gewesen seien. Des Weiteren sei es nicht richtig, wenn das SEM erwäge, er sei gezwungen worden, sich den nationalen Verteidigungskräften anzuschliessen, als B._______ von IS-Milizen überfallen worden sei. Er habe vielmehr angegeben, an jenem Tag, als er die Stadt verlassen habe, sei B._______ von IS-Milizen überfallen worden. Er selber sei schon früher, ab dem Jahr 2012, wiederholt aufgefordert worden, sich den nationalen Verteidigungskräften anzuschliessen. In den Befragungen habe er mehrmals darauf hingewiesen, dass er sowohl vor wie explizit auch nach der generellen Amnestie von der AI-Shabiha verfolgt worden sei; diese sei als Helfershelfer des Regimes zu erachten und die Verfolgung somit als staatlich anzuerkennen. Nach weiteren Klärungen bezüglich der Al-Shabiha und deren Verhältnis zum offiziellen Militär sei ihm die Frage gestellt worden, welchen Sinn es mache, jemanden wie ihn, der dem Militär angehöre, zusätzlich für die Al- Shabiha aufzubieten, wenn die Befehle ebenfalls vom Militär kommen würden. Darauf habe er mit einer erneuten Beschreibung der Wirkungsweise und dem Verhältnis zum Militär geantwortet (dies im Übrigen unter der Annahme, dass dem SEM alles rund um die AI-Shabiha bekannt sei). Überdies sei er davon ausgegangen, dass das SEM zur Kenntnis genommen habe, dass er von [2000er Jahre] bis [2000er Jahre] aufgrund seiner Studienzeit den Militärdienst habe verschieben können. Er sei für die nationalen Verteidigungskräfte von grossem Interesse gewesen, zumal er seinen Militärdienst ab [2000er Jahre] nur mit der Bezahlung von Schmiergeldern habe aufschieben können und sich dadurch in einer exponierten und schwachen Position befunden habe. Wäre er ins Militär eingerückt, hätte er logischerweise gar nicht mehr Zielscheibe der Al-Shabiha sein können. Daneben sei er bei seinen Ausführungen zur Al-Shabiha und der persönlichen Bedrohung unterbrochen worden. Er habe immerhin darlegen können, dass „die nationale Verteidigung versucht hat, viele Junge anzuwerben, insbesondere Christen und Drusen“. Ferner habe er erklärt, dass er seit seiner Freilassung bis zur Ausreise aus Syrien ständig Probleme mit

E-7851/2015 der Al-Shabiha gehabt habe, indem er behelligt und unter Druck gesetzt worden sei. Nach seiner Freilassung habe er nicht mehr [in die staatliche Einrichtung] zurückkehren können aus Angst, auch dort belästigt zu werden. Daneben sei er bei einem Checkpoint festgenommen und sei am Tag seiner Festnahme gefoltert worden. Auch seien in Bezug auf seinen Aufruf zum Niederlegen der Waffen (bspw. durch Kampagnen zur Aufklärung von Jugendlichen) rechtswesentliche Sachumstände übergangen worden. Das SEM habe im Übrigen ausgeführt, dass er nicht habe angeben können, wer ihn jeweils zu Hause gesucht habe. Da die Dokumentenangabe unrichtig sei (Dokument A120 existiere nicht), sei die Angabe nicht weiter überprüfbar (Anm. des Gerichts: Es handelt sich offensichtlich um einen Tippfehler; gemeint ist das Dokument A10). Er habe aber zu Protokoll gegeben, dass er „von vielen Personen“ gesucht worden sei. Im Interview sei er nicht weiter nach Einzelheiten gefragt worden, ansonsten hätte er erörtert, dass es sich dabei einerseits um Angehörige der nationalen Verteidigungskräfte gehandelt habe, die er vom Sehen her mit Namen kenne; andererseits seien dies Personen aus seinem Freundeskreis gewesen, die durch den Bürgerkrieg zu politischen Feinden geworden seien. Ferner sei in Bezug auf die Behauptung der Vorinstanz, er habe angegeben, aufgrund seiner Abwesenheit seine Arbeitsstelle [in der staatlichen Einrichtung] verloren zu haben, festzuhalten, dass er keine wirtschaftlichen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Auf die Frage nach seinem letzten Arbeitstag habe er geantwortet, dass dieser ein paar Tage vor seiner Festnahme gewesen sei und er seine Arbeit im privaten Sektor bis zu seiner Ausreise aus Syrien mit Unterbrüchen weitergeführt habe. Zudem sei er mit seiner Freiwilligenarbeit [für humanitäre Einrichtung] sehr beschäftigt gewesen. Es sei somit weder möglich noch nötig gewesen, sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen. Schliesslich sei er als Druse zunehmender, insbesondere auch staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Diverse Medien hätten darüber berichtet, dass den Drusen ein Massaker drohe beziehungsweise ein Massaker an Drusen bereits stattgefunden habe. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse Berichte (inkl. Bilder), ein Stadtplan mit Abbildungen, das syrische Militärgesetz, ein Entscheid des [Gerichts in B._______] den Beschwerdeführer betreffend in Kopie (inkl. Übersetzungen) sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.

E-7851/2015 D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz (bis zu deren Aufhebung); im Weiteren könne er sich als asylsuchende Person hier aufhalten. Im Übrigen hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche ein Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. F. F.a Am (…) erfolgte seitens des Beschwerdeführers eine Kindsanerkennung vor der Geburt. F.b Am (…) kam das Kind, E._______, des Beschwerdeführers und einer Schweizer Bürgerin in der Schweiz zur Welt. G. Der Beschwerdeführer heiratete am (…) eine Schweizerin beziehungsweise die Mutter seines Kindes.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-7851/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in

E-7851/2015 diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4. Vorab ist auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen, in welchem das Gericht festhielt, dass die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren führt. Eine Schwierigkeit ist darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Dabei ist auf die zum Zeitpunkt des Entscheides gegebene Faktenlage abzustellen (Referenzurteil D-5579/2013, a.a.O., E. 5.3.1 ff.). 5. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer nach seiner geschilderten Freilassung im vorgebrachten Zusammenhang asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hat oder solche in Zukunft erleiden sollte. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Zwar ist aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er festgenommen (A10/16 S. 6) und nach seiner Freilassung gegebenenfalls Druck auf ihn ausgeübt worden sei, indem man ihn insbesondere zu Befragungen aufgeboten habe (A10/16 S. 6f.). Er gab allerdings auch an, dass er aufgrund eines http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5779/2013 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5579/2013

E-7851/2015 generell ausgesprochenen Beschlusses im Jahr 2014 amnestiert und das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei (A10/16 S. 2; vgl. diesbezüglich auch den in Kopie auf Beschwerdeebene eingereichten Entscheid des [Gericht in B._______], Beilage 12). Unter diesen Umständen vermögen auch seine Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht zu überzeugen und sind vielmehr als nachgeschoben zu qualifizieren. Daneben fallen auch seine übrigen Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Al-Shabiha, insbesondere aufgrund seiner fortgesetzten Aktivitäten (…) (A10/16 S. 5), wenig konkret aus beziehungsweise entfalten mangels der erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz. Ferner blieben seine Schilderungen bezüglich des angeblichen Umstands, wonach er ständig zu Hause gesucht worden sei (A10/16 S. 6), substanzarm und sind daher als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen gab er nicht an, dass seine geltend gemachten Probleme mit der Al-Shabiha kausal für seine Ausreise aus Syrien waren. In Bezug auf den Militärdienst führte er aus, dass er ihn von [2000er Jahre] bis 2013 infolge des Studiums beziehungsweise später durch Zahlung von Schmiergeldern habe verschieben können. Nachdem der zuletzt gewährte Aufschub abgelaufen sei, hätte er (spätestens) am 20. April 2014 vorsprechen sollen; diesem Aufruf sei er jedoch nicht gefolgt. Hingegen ist er erst etliche Monate später aus Syrien ausgereist. Seine Erklärung, weshalb er Syrien erst im September 2014 verlassen habe – er habe an seinen humanitären Aktivitäten festgehalten und sei deshalb nicht früher ausgereist (A10/16 S. 11f.) –, vermag indes nicht zu überzeugen. Auch der finanzielle Aspekt kann nicht der entscheidende Grund für seine verzögerte Ausreise gewesen sein, zumal er bereits seit einiger Zeit das bevorstehende Datum kannte (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift). Welcher Umstand genau schliesslich den Ausschlag für seine Ausreise gab, geht aus seinen Aussagen im Übrigen nicht hervor (vgl. insbes. A10/16 S. 12). Zudem vermag auch seine Schilderung, wie er es geschafft habe, die Checkpoints zu passieren, obschon er als Militärdienstverweigerer gesucht worden sei (A10/16 S. 12f.), ebenfalls nicht zu überzeugen. Sodann fehlt eine zureichende Erklärung, weshalb er die militärische Bescheinigung respektive das zuletzt ergangene Aufgebot zum Militärdienst nicht im Original zu den Akten reichen konnte. Daneben hat er kein Militärdienstbüchlein eingereicht mit der Begründung, sowohl das Aufgebot aus dem Jahr [2000er Jahre] wie auch das Militärbüchlein seien bei Hauseinbrüchen gestohlen worden (A10/16 S. 8, 10). Weshalb gerade diese Doku-

E-7851/2015 mente entwendet worden seien und nicht auch die eingereichten Beweismittel – wie etwa das Universitätsdiplom (vgl. hierzu A10/16 S. 3) –, erscheint nicht schlüssig und trägt jedenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen bei. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Schliesslich kann er auch aus seiner Zugehörigkeit zu den Drusen (A10/16 S. 8) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar sind die Drusen im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien zunehmend von islamistischen Rebellen bedroht worden (vgl. Bericht Spiegel Online, Syriens Drusen geraten zwischen die Fronten, vom 17. Juni 2015, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2017). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind indes nicht gegeben (zu den hohen Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, eine allenfalls subjektiv empfundene Furcht vor einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden asylrelevanten Verfolgung objektiv zu begründen. Das SEM hat folglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem (…) mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Abklärungen haben ergeben, dass beim zuständigen Migrationsamt am 24. April 2017 ein „Antrag auf Familiennachzug“ gestellt wurde und folglich die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde mit der Behandlung befasst ist. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt würden die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin fallen respektive gegenstandslos werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/32

E-7851/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2015 gutgeheissen wurde und aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach er nicht mehr bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7851/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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