Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E783/2012 Urteil v om 1 7 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, (…), 3600 Thun, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…).
E783/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2011 verliess und über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Italien gelangte, wo er sich gut zwei Wochen lang aufhielt, dass er über Italien am 27. Dezember 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 4. Januar 2012 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu seine Ausreise und zum Asylgesuch befragt wurde, dass er dabei ausführte, er habe im Heimatland Schwierigkeiten bekommen, nachdem er und sein Bruder in der seiner Familie gehörenden Apotheke in Kabul Alkohol verkauft hätten, dass er im EVZ mit einem EURODACFingerabdruckvergleich konfrontiert und ihm in diesem Zusammenhang mitgeteilt wurde, dass mutmasslich Norwegen (daktyloskopische Erfassung am 10. April 2003) oder Italien (daktyloskopische Erfassung am 10. Dezember 2011) für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb das BFM voraussichtlich auf sein Asylgesuch nicht eintreten werde, dass der Beschwerdeführer dabei bestritt, sich in Norwegen aufgehalten zu haben und weiter angab, in die Schweiz gekommen zu sein, weil sein Bruder sich hier aufhalte, dass er im Weiteren in Abrede stellte, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben und festhielt, sich nicht nach Italien zurückbegeben zu wollen, dass das BFM am 13. Januar 2012 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVerordnung), ersuchte, dass Italien zum Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist keine Stellung nahm,
E783/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2012 – dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 persönlich eröffnet in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 27. Dezember 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Luzern verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; DublinIIVO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC nachweise, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb aufgrund der einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens bzw. die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten, und dass sich namentlich daraus, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz sei, nichts ableiten lasse, zumal der Beschwerdeführer volljährig sei und sich aus den Akten
E783/2012 keinerlei Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern ergäben, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher zulässig und im Weiteren auch zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Februar 2012 (per Telefax; Datum des Poststempels: 12. Februar 2012) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowohl nach Italien wie nach Afghanistan festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen, und es ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegehren damit begründete, er habe in Italien nie beabsichtigt, ein Asylgesuch zu stellen und habe nie ein solches gestellt, dass er im Übrigen nie in Norwegen gewesen sei, weshalb es sich bei den betreffenden EURODACTreffern um einen Irrtum handeln müsse, dass im Weiteren Italien die Bedingungen des DublinerAbkommens nicht erfülle, wozu auf diverse Berichte von Organisationen und Fachpersonen verwiesen werde,
E783/2012 dass angesichts der zur Zeit herrschenden politischen und wirtschaftlichen Situation in Italien davon auszugehen sei, dass sich die dortige Lage für Flüchtlinge noch weiter verschlechtert habe, dass daher der Wegweisungsvollzug nach Italien, ebenso wie der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan, unzumutbar sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012 per Telefax den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten und einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aussetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E783/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nämlich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und gemäss der daktyloskopischen Erfassung dort ein Asylgesuch gestellt hat, welches in B._______ am 10. Dezember 2011 registriert wurde,
E783/2012 dass daher gemäss den Bestimmungen der DublinIIVO vorliegend Italien für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien im Falle des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und selbst ein dort bereits durchlaufenes Asylverfahren oder ein Wegweisungsentscheid keine Gründe darzustellen vermöchten, um ein Asylgesuch in der Schweiz im Rahmen eines Selbsteintrittes materiell zu behandeln, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur in der Tat gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
E783/2012 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine konkreten stichhaltigen Einwände erhoben hat, dass er auch in seiner Rechtsmitteleingabe nichts vorbringt, was die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen vermöchte, dass die Wünsche des Beschwerdeführers, sich zu seinem Bruder in die Schweiz zu begeben, vorliegend keinen Einfluss auf die Frage des zuständigen DublinStaates ausüben, dass das BFM nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt hat und es damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
E783/2012 unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – die aufschiebende Wirkung kann nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – aufgrund des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache selbst gegenstandslos geworden ist, weshalb darüber nicht zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E783/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: