Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.05.2016 E-7824/2015

3. Mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,802 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7824/2015

Urteil v o m 3 . M a i 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterinnen Emilia Antonioni Luftensteiner und Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).

E-7824/2015 Sachverhalt: A. Die volljährige Beschwerdeführerin suchte am 24. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Mai 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch samt Wegweisung aus der Schweiz nach Italien gewährt. Dabei erklärte sie, nicht nach Italien zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben zu wollen; in Italien habe sie keine Unterstützung. B. Da die volljährige Beschwerdeführerin an der Befragung im EVZ C._______ ausgesagt hatte, im Mai 2015 über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten eingereist zu sein, ersuchte das SEM am 23. Juni 2015 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. C. Am 19. Juli 2015 kam im Spital D._______ die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt. D. Am 17. November 2015 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM nachträglich ausdrücklich zu. Die Zustimmung umfasste auch die Tochter unter Nennung ihres Geburtsdatums. Die italienischen Behörden führten in diesem Schreiben aus, die Familie werde in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werden. Weiter forderten sie das SEM auf, die Beschwerdeführerinnen darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie verpflichtet seien, sich bei der Grenzpolizei von E._______ zu melden. E. Mit am 27. November 2015 eröffneter Verfügung vom 19. November 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführerinnen wurden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-7824/2015 F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2015 (vorab per Telefax) liessen die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um vorsorglichen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen. G. Per Telefax vom 4. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss vorsorglich aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E-7824/2015 4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist in der Regel auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 5. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 24. August 2015 auf Italien übergegangen ist. Die von den Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene aufgeworfene Frage, ob dies auch die Tochter betrifft, obwohl sie zur Zeit, als das SEM die italienischen Behörden um Übernahme ersucht hatte, noch nicht geboren war, kann offengelassen werden. Denn mit Schreiben vom 17. November 2015 erklärten sich die italienischen Behörden ausdrücklich dazu bereit, beide Beschwerdeführerinnen aufzunehmen. Damit steht entgegen der Beschwerde die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest. Die Frage, wann und auf welche Weise die italienischen Behörden über die Geburt der Tochter unterrichtet worden sind, ist entgegen der Beschwerde ohne Belang. 6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen

E-7824/2015 oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2). 7. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das Urteil BVGE 2015/4 und die da in E. 4.3 festgelegte Pflicht der Vorinstanz, bei den italienischen Behörden (im Sinne einer völkerrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzung der Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien) individuelle Zusicherungen einer kindsgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie einzuholen, und rügt, dass dies nicht geschehen sei. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung indes unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zutreffend aus, Italien habe mit Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 den Mitgliedsstaaten zugesichert, jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufzunehmen. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der zuständige italienische Departementsvorsteher der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten übermittelt, die sogenannte Liste SPRAR. In den darin aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedsstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten erklärt, dass diese Projekte neben Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsähen. Die italienische Dublin-Unit habe in Aussicht gestellt, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze bei Bedarf fortlaufend zu ergänzen. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Eine Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit einem niederländischen und deutschen Kollegen zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht habe aufgezeigt, dass die in den beiden Zentren untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erführen.

E-7824/2015 Mit oben genanntem Schreiben vom 17. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. D) anerkannten die italienischen Behörden, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte, unter Nennung der Namen und Geburtsdaten die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich als Familie und erklärten, sie im Sinne des oben genannten Rundschreibens vom 8. Juni 2015 unterzubringen. Ferner liessen sie die Beschwerdeführerinnen durch das SEM auffordern, sich bei der Grenzpolizei von E._______ einzufinden. Gemäss diesem Rundschreiben sind in Sizilien über 500 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Aus den genannten Fakten darf darauf geschlossen werden, dass die italienischen Behörden sich konkret dazu verpflichtet haben, die Beschwerdeführerinnen in einer familiengerechten Unterkunft in Sizilien unterzubringen. Unter diesen Umständen ist das Schreiben vom 17. November 2015, insbesondere die Erklärung, die Familie gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 unterzubringen, und die Aufforderung an die Beschwerdeführerinnen, sich in E._______ zu melden, entgegen der Beschwerde als hinreichend konkrete individuelle Zusicherung einer kindsgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie im Sinne des Urteils BVGE 2015/4 zu erachten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Zur Rückweisung der Sache oder zur Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt besteht, da auch keine anderen Selbsteintrittsgründe geltend gemacht worden oder ersichtlich sind, kein Anlass. Was die bemängelte unterbliebene Offenlegung der SPRAR-Projekte betrifft, sind die Beschwerdeführerinnen, wie dies bereits in der angefochtenen Verfügung erfolgt ist, auf die Website www.sprar.it zu verweisen. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Schweizerischen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. http://www.sprar.it/

E-7824/2015 10. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich bei Einreichung der Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen, da sich vorliegend keine komplexen Tat- oder Rechtsfragen gestellt haben. Die übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite)

E-7824/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

E-7824/2015 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2016 E-7824/2015 — Swissrulings