Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7814/2010
Urteil v o m 7 . Juni 2012 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien
A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. September 2010 / N (…).
E-7814/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, ersuchte mit Schreiben vom 16. September 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo sinngemäss für sich und seine Ehefrau um Asyl. Er führte an, seine Schwester sei am (…) 2008 von unbekannten Personen erschossen worden. Ihr Sohn sei ein ranghoher Offizier bei den Liberation Tigers of Tamil Eelan (LTTE) mit dem Kriegsnamen C._______. Da aufgrund von Drohungen durch die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (Tamil Peoples Liberation Tigers; TMVP) niemand an der Beerdigung habe teilnehmen können, habe er sich um die Beerdigung gekümmert. Seither sei er zum Ziel von unbekannten Personen geworden und habe Todesdrohungen bekommen. A.b Am 19. März 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in Colombo befragt. Dabei führte er aus, er habe die LTTE unterstützt, indem er ihnen Essen zubereitet habe, und manchmal hätten Offiziere bei ihm übernachtet; er habe aber nie gekämpft. Im April 2005 sei er entführt und schwer verletzt worden. Danach habe er keine Probleme mehr gehabt, bis seine Schwester gestorben sei. Diese sei wahrscheinlich von den TMVP ermordet worden, als Rache für die Ermordung eines TMVP-Funktionärs. Ein Mann namens D._______ habe den Befehl dazu erteilt. Dieser sei früher ein Leibwächter von C._______, dem Sohn seiner Schwester, gewesen, habe später vom Präsidenten Sri Lankas einen Ehrenposten für seine Verdienste im Kampf gegen die LTTE erhalten und arbeite jetzt mit Karuna (dem Gründer der TMVP) zusammen. Zwei Tage nach der am (…) erfolgten Beerdigung seiner Schwester seien in der Nacht bewaffnete Männer zu ihm gekommen. Er habe aber nicht aufgemacht und sie seien wieder gegangen. Am nächsten Tag habe er den Vorfall bei der Polizei gemeldet und sein Haus verlassen. Die TMVP hätten wohl geglaubt, er habe an der Beerdigung C._______ darüber informiert, was geschehen sei. Deshalb werde er jetzt verfolgt. Da unbekannte Personen an seinem Arbeitsplatz nach ihm gesucht hätten, habe er sich nach E._______ versetzen lassen. Dort hätten die TMVP aber auch begonnen, nach ihm zu suchen, weshalb er sich wieder zurück nach F._______ habe versetzen lassen. Im Moment verstecke er sich. Die TMVP hätten ihn nie persönlich bedroht, weil er immer umherziehe. D._______ kenne seine Familie gut und nehme wohl an,
E-7814/2010 dass die Tötungen im Osten Sri Lankas von C._______ organisiert würden. A.c Mit Brief vom 12. Mai 2009 berichtete der Beschwerdeführer, er sei in der Nacht vom 7. Mai 2009 von zwei bewaffneten Männern zu Hause gesucht worden. Am nächsten Tag seien die Männer nochmals gekommen. Deshalb hätten er und seine Familie täglich ihr Versteck gewechselt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 berichtete er weiter, er sei während des Präsidentschaftswahlkampfes 2010 von den TMVP schikaniert worden, da er der [politische Partei Sri Lankas] angehöre. A.d Mit Schreiben vom 12. April 2010 an die Beschwerdeführerin stellte das BFM fest, dass es von deren Anhörung bislang abgesehen habe, räumte ihr aber die Gelegenheit ein, Stellung zu nehmen und einige Fragen zu beantworten vor dem Hintergrund, dass das Amt in Erwägung ziehe, das Gesuch der Beschwerdeführenden abzulehnen. Das BFM stellte namentlich die Frage, ob sich seit dem letzten Mai [2009] etwas ereignet habe, was für das Asylgesuch von Bedeutung sein könnte. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 nahm die Beschwerdeführerin zu den Fragen Stellung. Sie sei von den Drohungen gegen ihren Ehemann körperlich und psychisch betroffen. In letzter Zeit sei sie am 7. Mai 2009 und am 20. September 2009 von den bewaffneten Gruppen bedroht worden. A.e Mit Verfügung vom 10. September 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, aufgrund der veränderten Umstände in Sri Lanka und da der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Behelligungen durch die TMVP nicht einreiserelevant. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es seit August/September 2009 zu ernsthaften Vorfällen gekommen sei. Zudem habe er faktisch die Möglichkeit, bei den srilankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass der Sachverhalt vollständig erstellt sei, und auf ihre Anhörung habe verzichtet werden können. B. Mit an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Beschwerde vom 20. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung sowie, sinngemäss für sich und seine Ehefrau, die Bewilligung der Einreise und Asylgewährung. Den Vorbringen aus dem erstinstanzli-
E-7814/2010 chen Verfahren fügte er an, er und seine Frau seien am 2. April 2010 von bewaffneten Männern gesucht worden und hätten sich bei einem Parlamentarier versteckt, was er mit einen Bestätigungsschreiben belegte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-7814/2010 4. 4.1 Eine gesuchstellende Person, die sich noch in ihrem Heimatland befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, muss sie gemäss den Bestimmungen der Flüchtlingskonvention ihr Heimatland verlassen haben. Die Beschwerdeführenden befinden sich in ihrem Heimatland und erfüllen somit diese Voraussetzung nicht. 4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). Relevant für die Beurteilung der Gefährdung ist der Zeitpunkt des Entscheides der zuständigen Asylbehörde (BVGE 2007/31 E. 5.3). 5. Es ist zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die
E-7814/2010 Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, weil sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig seien. 5.1 Es ist erstellt, dass die Schwester des Beschwerdeführers und Mutter des LTTE-Offiziers C._______ am (…) 2008 von Mitgliedern der TMVP erschossen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer die Beerdigung seiner Schwester organisiert hatte, sind zwei Tage später in der Nacht bewaffnete Männer zu ihm nach Hause gekommen, die aber wieder abzogen, nachdem er ihnen nicht aufgemacht hatte. In der Folge wurde er auch am Arbeitsplatz gesucht, trotzdem arbeitete er weiter, wenn auch unregelmässig. Am 7. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer erneut von zwei bewaffneten Männern zu Hause gesucht. Dazwischen lebten der Beschwerdeführer und seine Familie, das heisst seine Ehefrau und ihre gemeinsamen volljährigen Kinder, an verschiedenen Orten in F._______, E._______ und G._______. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit nach der Beerdigung seiner Schwester – wie das BFM zu Recht ausführte – zumindest subjektiv bedroht fühlte. Ob er in dieser Zeit – von (…) 2008 bis Mai 2009 – auch objektiv einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, kann aber offenbleiben, da zumindest zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nicht (mehr) von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden kann (vgl. E. 5.3 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (wird publiziert als BVGE 2011/24) eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten militärisch als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig hat sich jedoch die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Insbesondere politische Oppositionelle werden von staatlicher Seite als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit Verfolgungsmassnahmen rechnen (E. 7.6 des erwähnten Urteils). Einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen unter anderen auch Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen (E. 8.1 des erwähnten Urteils).
E-7814/2010 5.3 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka und zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. 5.3.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift im Oktober 2010 vor, er wohne zu seiner Sicherheit an verschiedenen Orten, und ein Verwandter bringe ihm die Post. Die D._______-Gruppe denke, dass sein Neffe C._______ immer noch lebe und er ihm helfen wolle, und suche deshalb nach ihm. Die Gruppe bekomme Hilfe vom Staat, deshalb könne er niemandem von seinen Problemen erzählen. Am 2. April 2010 habe er etwas sehr Schlimmes erlebt und er habe den Parlamentarier H._______ um Hilfe gebeten, welcher ihm und seiner Frau geholfen habe. Das vom 7. April 2010 datierte Bestätigungsschreiben des Parlamentariers H._______ bzw. I._______ führt Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied seiner Partei. Es sei diesem aufgrund der gegen ihn erfolgten Todesdrohungen verwehrt gewesen, an den Parlamentswahlen 2010 teilzunehmen. Am 2. April 2010, ungefähr um 20 Uhr, habe die bewaffnete Gruppe von D._______ das Versteck der Beschwerdeführenden aufgesucht. Zum Glück habe das Ehepaar in seine von Polizisten bewachte Residenz fliehen können und sei dort einige Tage geblieben. 5.3.2 Dieses Vorbringen kann nicht geglaubt werden. Erstens fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den geltend gemachten Vorfall vom 2. April 2010 nicht selber schildert, sondern lediglich mitteilt, er habe an diesem Tag "das Schlimmste" erlebt; worum es sich dabei handelt, ist lediglich dem Schreiben des Parlamentariers zu entnehmen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch um ein Bestätigungsschreiben einer Privatperson, dem nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift zwar vor, er reiche dieses Bestätigungsschreiben erst jetzt – 20. Oktober 2010 – ein, weil er gedacht habe, die bisher eingereichten Akten würden genügen. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen. Bei dem geltend gemachten Vorfall handelt es sich – wenn auch nicht um das schlimmste, so doch – um ein einschneidendes Erlebnis, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nie direkt vor seinen Verfolgern fliehen musste, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall den Schweizer Behörden unverzüglich gemeldet hätte. Dies umso mehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers, die von dem Vorfall gemäss dem vorliegenden Schreiben auch betroffen war, am 6. Mai 2010 – also einen Monat nach dem angeblichen Vorfall –
E-7814/2010 zuhanden des BFM ihre Situation schilderte und den Vorfall mit keinem Wort erwähnte, obwohl sie vom BFM ausdrücklich aufgefordert worden war, allfällige neue Vorfälle zu melden. Die Ehefrau verwies jedoch in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2010 darauf, dass sie letztmals am 7. Mai 2009 und am 20. September 2009 von bewaffneten Personen bedroht worden sei, wobei sie nicht ausführt, worin diese Drohungen bestanden hätten. Das angebliche Ereignis vom 2. April 2010 erwähnte sie nicht. Damit gilt dieser Vorfall als nicht glaubhaft gemacht. 5.3.3 Obwohl eine Bedrohung ehemaliger Mitglieder der LTTE auch nach dem Ende des Bürgerkriegs insbesondere von dem Staat nahestehenden paramilitärischen Gruppen (wie der TMVP) nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, liegen im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers damit nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass er konkret bedroht wäre. Er hat nie für die LTTE gekämpft, sondern hat sie nur zivil unterstützt; seine angebliche Verfolgungsgefahr begründet er lediglich mit der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem LTTE-Offizier. Da die LTTE jedoch unterdessen zerschlagen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Gefahr einer Verfolgung für ihn als Angehöriger zurückgegangen ist. Die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die unbekannten Personen scheint zudem nicht besonders intensiv gewesen zu sein, da der Beschwerdeführer lediglich von sehr vereinzelten Besuchen berichtet. Hinzu kommt, dass er offenbar zumindest teilweise einer Arbeit nachging. Seit September 2009 vermag er zudem keine neuen Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er (mindestens) seit dem Ende des Bürgerkriegs keiner asylrelevanten Verfolgung mehr ausgesetzt ist. 5.4 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei aufgrund eines politischen Engagements bedroht. In der Befragung durch die Schweizerische Botschaft im März 2009 hatte er nicht geltend gemacht, er engagiere sich politisch. In seiner Eingabe vom Februar 2010 hatte er lediglich vorgebracht, er sei während des Präsidentschaftswahlkampfes 2010 von der TMVP schikaniert worden, da er der [politische Partei Sri Lankas] angehöre. Damit ist die Aussage des Parlamentariers in dessen Bestätigungsschreiben, der Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied seiner Partei, unglaubhaft. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls kein besonders exponiertes politisches Profil aufweist, das ihn einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würde.
E-7814/2010 Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen, sondern nur die gegen ihren Mann gerichteten, sie aber mitbetreffenden Drohungen geltend. Zufolge der nicht glaubhaften gegenwärtigen Bedrohungssituation ihres Ehemannes ist auch ihre Schilderung nicht glaubhaft. 6. Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise und Asyl zu Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7814/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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