Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.07.2008 E-7811/2007

21. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,109 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung

Volltext

Abtei lung V E-7811/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, geboren _______, China, vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Familienzusammenführung betreffend B._______, geboren (...), China; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7811/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und hiess sein Asylgesuch vom 18. Mai 2006 gut. B. Am 12. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch den St. Galler Flüchtlingsdienst CARITAS/HEKS/SRK, 9001 St. Gallen, ein Gesuch um Familienzusammenführung betreffend seine (...) Ehefrauen und (...) Kinder einreichen, verbunden mit dem Hinweis, er versuche, die erforderlichen Papiere nachzureichen. Seine Familienangehörigen lebten als Nomaden und die Kontaktaufnahme sei sehr schwierig. Am 6. Februar 2007 führte er anlässlich seiner Anhörung aus, sein Familienzusammenführungsgesuch vom 12. Dezember 2006 gelte nur noch für seine erste Frau und die (...) Kinder. Am 21. März und 10. April 2007 kam er einer entsprechenden Aufforderung des BFM vom 7. Februar 2007 nach und reichte Dokumente seiner Familienangehörigen in China betreffend zu den Akten. Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 gab er dem BFM durch seine damalige Rechtsvertretung die Personalien seiner im Gesuch eingeschlossenen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort in Indien bekannt. Gleichzeitig zeigte er seine (erfolgte) Kontaktaufnahme mit der auf DNA-Analysen spezialisierten Genetica AG, 8001 Zürich, an und stellte ein entsprechendes Gutachten in Aussicht. Mit am 7. September 2007 beim BFM eingelangter Eingabe reichte er durch seine Rechtsvertretung das in Aussicht gestellte Abstammungsgutachten der Genetica AG vom 16. August 2007 zu den Akten. C. Am 24. Oktober 2007 bewilligte das BFM der ersten Frau des Beschwerdeführers (C._______) und den beiden gemeinsamen Söhnen (D._______) und (E._______) zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz. Mit separater Verfügung gleichen Datums - eröffnet am 25. Oktober 2007 - wies das Bundesamt sein Gesuch um Familienzusammenführung für die drei anderen Kinder (F._______, E-7811/2007 G._______ und H._______) ab und bewilligte deren Einreise in die Schweiz nicht. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2007 sei das Familiennachzugsgesuch für die (...)Tochter (B._______) gutzuheissen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Begründung des Rechtsbegehrens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 19. November 2007 liess der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung des St. Galler Flüchtlingsdienstes zu den Akten reichen. E. Mit Verfügung vom 29. November 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte gegebenenfalls den Entscheid über die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um anwaltliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 20. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer am Rechtsbegehren fest. H. Mit Verfügung vom 8. April 2008 anerkannte das BFM in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft der zwischenzeitlich in die Schweiz eingereisten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (I._______, K._______ und L._______) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. E-7811/2007 I. Am 3. Juli 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Beantwortung seiner Anfrage vom 30. Juni 2008 mit, aufgrund der gerichtsinternen Prioritätenordnung, die recht wenig Spielraum lasse, sei eine verbindliche Aussage über den Zeitpunkt der Verfahrenserledigung nicht möglich. J. Am 11. Juli 2008 reichte der Rechtsvertreter auf entsprechende Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. E-7811/2007 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides. 3.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Oktober 2007 im Wesentlichen aus, dem am 7. September 2007 zu den Akten gereichten Abstammungsgutachten sei zu entnehmen, dass lediglich (...) der (...) Kinder vom Beschwerdeführer abstammten. B._______ sei zwar die leibliche Tochter von I._______, stamme aber nicht von ihm ab. G._______ und H._______ seien Halbgeschwister der drei anderen Kinder, stammten aber weder von I._______ noch vom Beschwerdeführer ab. Da keines der (...) Kinder vom Beschwerdeführer abstammte, fehlten die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für eine Familienzusammenführung. Zudem seien vorliegend auch die Bedingungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt, weil es sich bei den (...) Kindern weder um volljährige noch um Pflegekinder des Beschwerdeführers handle. Der Argumentation in der Eingabe vom 7. September 2007, die Eltern (X._______) und die (...) Kinder bildeten eine untrennbare Familieneinheit, könne nicht gefolgt werden. G._______ und H._______ seien bei Eltern mit gesetzlicher Erziehungsgewalt aufgewachsen, von ihnen erzogen und betreut worden. Gleiches gelte für B._______. Unter diesen Umständen müsse eine existenzielle Abhängigkeit der (...) Kinder zum Beschwerdeführer klar verneint werden. Ausserdem bestünden E-7811/2007 aufgrund gewichtiger Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern erhebliche Zweifel daran, dass er „Hauptvater“ gewesen sei und mit ihnen dauernd im gleichen Haushalt gelebt habe. 3.3 Die Vorinstanz verkennt, dass gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, auch Stief- und Adoptivkinder zur Kernfamilie gehören (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f. und EMARK 2000 Nr. 22). Vorliegend gilt aufgrund des im erstinstanzlichen Asylverfahren vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Abstammungsgutachtens als erstellt und wird vom BFM nicht bestritten, dass es sich bei der zur Zeit in Indien weilenden minderjährigen B._______ um die leibliche Tochter von (I._______), der Ehefrau des Beschwerdeführers, und um die Halbschwester der zwei gemeinsamen Söhne des Elternpaares handelt, welchen das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2008 im Rahmen der Familienzusammenführung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und Asyl gewährte. Daraus erhellt, dass es sich bei B._______ zwar nicht um die leibliche Tochter des Beschwerdeführers, wohl aber um dessen Stieftochter handelt, womit vorliegend entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorbehältlich des Vorliegens besonderer Umstände erfüllt sind. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, welche der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl für die Stieftochter des Beschwerdeführers (B._______) entgegenstehen könnten. Zweck der Einräumung von Familienasyl mit seinen Vergünstigungen ist zum einen, der gesamten Kernfamilie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus in der Schweiz zu geben, zum anderen zu erreichen, dass das minderjährige Kind vor der aus der familiären Gemeinschaft mit den verfolgten Eltern erwachsenen Verfolgungsgefahr geschützt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4c). Dahinter steht die Vermutung, dass einem minderjährigen Kind eines politisch Verfolgten die Gefahr eigener Verfolgung drohe. E-7811/2007 Vorliegend ergeben sich aus den Akten entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung keine Anhaltspunkte für eine fehlende familiäre Verbundenheit der Stieftochter B._______ mit ihren als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebenden Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hat denn auch nach der Asylgewährung die nötigen Massnahmen für einen Familiennachzug seiner sich in Indien aufhaltenden Angehörigen zwecks Wiederaufnahme des gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz in die Wege geleitet. Zu beachten ist insbesondere auch, dass die Stieftochter des Beschwerdeführers ohne einen Elternteil in Indien zurückgeblieben ist und ihr - aus Sicht der chinesischen Behörden Kind eines politisch Verfolgten - bei einer Rückkehr nach China die Gefahr eigener Verfolgung drohen würde. Angesichts dieser Sachlage ist es ihr verwehrt, zu den in China zurückgebliebenen anderen Mitgliedern ihrer Grossfamilie zurückzukehren. B._______ hat nicht zuletzt auch in Berücksichtigung des Kindeswohls ein berechtigtes Interesse an der Familienvereinigung mit ihren in der Schweiz lebenden Elternteilen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 aufzuheben, soweit sie das Familiennachzugsgesuch für die Stieftochter B._______, geboren (...), betrifft. Das BFM ist gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG anzuweisen, B._______ als anspruchsberechtigter Person die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr zumindest - nach vorgängiger Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) - gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird. E-7811/2007 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird. In der eingereichten Kostennote wird ein Arbeitsaufwand von total 7,49 Stunden ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist eine insgesamt auf Fr. 1914.40 (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 56.50 und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-7811/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 wird aufgehoben, soweit sie das Familiennachzugsgesuch für die B._______, geboren (...), betrifft. 2. Das BFM wird angewiesen, B._______ als anspruchsberechtigter Person die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr zumindest - nach vorgängiger Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1914.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

E-7811/2007 — Bundesverwaltungsgericht 21.07.2008 E-7811/2007 — Swissrulings