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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2011 E-7810/2008

22. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,194 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7810/2008

Urteil v o m 2 2 . Februar 2 0 11 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…) Türkei, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N (…).

E-7810/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. September 2008 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 15. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 22. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 22. Oktober 2008 statt.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Leben nicht mehr sicher gewesen sei. Er habe bei seiner Schwester gewohnt, welche irgendwelche Leute unterstützt habe und deswegen auch im Gefängnis gewesen sei; zwar wisse er nicht, wen genau sie unterstützt habe, aber er habe dadurch Probleme mit der Polizei bekommen. Er sei mehrfach auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo man ihn ebenfalls der Unterstützung beschuldigt habe. Er sei nicht geschlagen worden, indessen hätten die Polizisten schlimm geflucht und ihn gestossen. Das letzte Mal sei er im (…) von Polizisten mitgenommen, in einen Tannenwald gebracht und verhört worden. Als er gesagt habe, dass er nichts wisse, sei er dort einfach stehengelassen worden. B. Mit Verfügung vom 3. November 2008 - eröffnet am 4. November 2008 stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung. Weiter beantragte er eine Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht.

E-7810/2008 D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung (sie ging beim Gericht am 5. Januar 2009 ein) verzichtet. Die weiteren prozessualen Anträg - unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht - wurden abgewiesen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105

E-7810/2008 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er vorgebracht, er sei von (…) bis (…) von der Polizei immer wieder mitgenommen und befragt worden. Er kenne aber die genaue Adresse seiner Schwester nicht, obwohl er (…) dort gewohnt habe. Zudem könne er nicht angeben, wie oft und in welchem Rhythmus er mitgenommen worden sei. Sodann sei ihm nicht bekannt, wem er angeblich Beistand und Hilfe hätte leisten sollen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Mitnahmen massiv widersprochen habe. Weiter mache er geltend, seit der Ausreise seiner Schwester sei der Druck der Behörden auf ihn grösser geworden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Türkei seit

E-7810/2008 dem Jahr 2001 eine Reihe von Reformen beschlossen habe, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten und dazu beitragen würden, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Eine von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit der Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in der Regel keine entsprechende Gefahr. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, diese halte zwar zurecht fest, dass der Beschwerdeführer auf unzählige Fragen immer wieder geantwortet habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern und wisse es nicht. Dass mit diesen Antworten etwas nicht stimme, liege auf der Hand. Aufgrund seiner Intelligenz und seiner Geschichte sei indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht einfach etwas erfunden, sondern bei den Anhörungen bewusst weniger gesagt habe, als er eigentlich wisse. Dies klinge zwar auf Anhieb absurd, denn schliesslich habe er einen Asylantrag gestellt. Dahinter stehe aber ein fundamentales Misstrauen gegenüber allen Behörden, welches nach schweizerischen Massstäben pathologisch anmute, jedoch der politischen und menschenrechtlichen Realität, in welcher Sympathisanten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) leben würden, gerecht werde. Der Beschwerdeführer habe sein an den türkischen Behörden gewachsenes Misstrauen mit in die Schweiz ge-

E-7810/2008 tragen und sich im erstinstanzlichen Asylverfahren entsprechend verhalten. Seine protokollierten Aussagen seien getrübt von diesem unterschwelligen Argwohn und der Angst, sich zu exponieren. Selbstverständlich habe er gewusst, wen sein Schwager und seine Schwester unterstütz(t)en, und natürlich wisse er auch, wer diese Leute seien und wofür sie sich einsetzen würden. Entgegen der Vorinstanz seien also die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern glaubhaft, als der Sachverhalt zumindest in den Grundzügen deutlich werde. Daran ändere letztlich die defensive Haltung und dessen unübliches Aussageverhalten nichts. Auch die vom BFM aufgeführten Widersprüche seien nicht gewichtig genug, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen negieren zu können. 3.3 Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu betonen, dass in der Türkei verschiedene Verfolgungsmuster bestehen würden. Die Behörden würden durch wiederholte, zum Teil auch vergleichsweise geringfügige Verfolgungsmassnahmen bei bestimmten Personen einen Zustand permanenter Angst schaffen. Dies gelinge den Militärs und Gendarmen um so leichter, als die betroffenen Personen stets mit Folter zu rechnen hätten. Dieses Verfolgungsmuster permanenter psychologischer Zermürbung und Einschüchterung sei nicht nur wegen der bereits erfolgten oder drohenden Verfolgungsmassnahmen asylrelevant, sondern auch wegen des dadurch erzeugten objektiv unerträglichen psychischen Druckes. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich Eingriffe hinzunehmen gehabt, die erheblich über das Mass der üblichen Diskriminierung und Repression gegen kurdische Personen hinausreichen würden. Bei all dem dürfe man nicht ausser Acht lassen, dass die Menschenrechtssituation in der Türkei und speziell in den kurdischen Provinzen nach wie vor prekär sei. Die von der Vorinstanz behauptete Möglichkeit, sich gegen staatliche Übergriffe zur Wehr zu setzen, sei wenig plausibel. Selbst wenn obiges Fazit in Abrede gestellt würde, müsste eine drohende Reflexverfolgung von asylrelevanter Intensität bejaht werden. Der Schwager des Beschwerdeführers habe sich als PKK-Unterstützer stark exponiert und sei deshalb zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden. 4.

4.1 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist.

E-7810/2008 4.2 In der Tat fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf viele Fragen immer wieder stereotyp geantwortet hat, er könne sich nicht daran erinnern oder er wisse es nicht. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, bestehen schon aufgrund dieses Verhaltens Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Zwar ist es möglich, dass er aufgrund des Misstrauens in die Behörden nicht alles angegeben hat, was er weiss. Aber es ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ihm anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 22. Oktober 2008 mitgeteilt wurde, dass alle anwesenden Personen seine Angaben vertraulich behandeln würden und er deshalb sicher sein könne, dass diese weder an die Behörden seines Heimatlandes noch an andere Personen weitergeleitet würden, und zudem hat die Hilfswerksvertreterin keine diesbezüglichen Bemerkungen ins Protokoll aufnehmen lassen. Anderseits sind Asylsuchende gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und unter anderem anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Bst. c). 4.3 Wie bereits aufgeführt, setzt der Flüchtlingsbegriff unter anderem voraus, dass eine Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als solche gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Diese Umschreibung macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen

E-7810/2008 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). 4.4. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er sei mehrfach auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo man ihn der Hilfeleistung beschuldigt habe. Er sei nicht geschlagen worden, aber die Polizisten hätten schlimm geflucht und ihn gestossen. Wie bereits ausgeführt, bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Schilderung. Doch auch wenn sie der Wahrheit entspräche, wären solche Schikanierungen der kurdischen Bevölkerung durch die Polizei zwar zu verurteilen, aber sie erreichten die vorstehend definierte Intensität nicht, welche Voraussetzung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.5 Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-7810/2008 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30 ]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).

E-7810/2008 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar

E-7810/2008 und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7810/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt B._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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