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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2014 E-781/2014

20. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,471 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-781/2014

Urteil v o m 2 0 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, B._______, geboren am (…), Nigeria C._______, geboren am (…), Nigeria, alle wohnhaft (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).

E-781/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss Spanien Ende November 2013 verliessen und am 1. Dezember 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie am 2. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten, dass sie am 16. Dezember 2013 im EVZ Altstätten summarisch zu den Asylgründen befragt wurden, wobei der Beschwerdeführer geltend machte, er habe bis zu seinem fünften Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern in Sierra Leone gewohnt, dass sein Vater einen Götzen zu Hause gehabt habe, dem er jeden Samstag ein Opfer dargebracht habe, dass seine Mutter mit dem Kult ihres Ehemannes nicht einverstanden gewesen sei und deshalb mit ihm (dem Beschwerdeführer) von Sierra Leone nach Nigeria ausgereist sei, dass er nach Sierra Leone zurückgekehrt sei, um sich dem Kult seines Vaters anzuschliessen, nachdem seine Mutter und sein bester Freund umgekommen seien, dass er, nachdem sein Vater ebenfalls gestorben sei, als erstgeborener Sohn diesen hätte vertreten müssen, was er jedoch verweigert habe, dass er vor diesem Hintergrund Sierra Leone verlassen habe und über verschiedene Staaten nach Agadez gelangt sei und von dort aus mit einem Gummiboot am 17. oder 18. November 2004 in Spanien eingereist sei, wo er sich sechs Monate in einem Flüchtlingslager bei D._______ aufgehalten habe, dass er im Jahr 2005 mit dem Zug nach Österreich gefahren sei und dort daktyloskopisch erfasst worden sei, dass er in Österreich einen homosexuellen Mann kennengelernt habe, welcher in Spanien wohne und der ihm Hilfe angeboten habe, weshalb er mit diesem nach Spanien (E._______) zurückgekehrt sei, wo er unter anderem bei ihm habe leben können, dass er mit seinem Gastgeber eine sexuelle Beziehung gehabt habe,

E-781/2014 dass er seine Lebenspartnerin in E._______ kennengelernt habe, die von ihm schwanger geworden sei, was er seinem Gastgeber jedoch verschwiegen habe, dass er von seinem ehemaligen Gastgeber mit dem Tod bedroht worden sei, als dieser erfahren habe, dass er eine Lebenspartnerin habe, die von ihm in Erwartung sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, als sie 15 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater sie mit einem wohlhabenden 72-jährigen Mann verheiraten wollen, was sie verweigert habe, dass der Vater ihr kochendes Wasser über die Beine gegossen und ihr mit dem Tod gedroht habe, sollte sie in die Heirat nicht einwilligen, dass sie vor diesem Hintergrund zu diesem Mann gezogen sei, sie sich jedoch nicht verheiratet hätten, dass sie nach ungefähr elf Monaten davongelaufen sei und ihr Heimatland im Jahr 2005 verlassen habe, dass sie über verschiedene Staaten nach Marokko gelangt und von dort aus mit einem Gummiboot im Jahr 2007 in Spanien (F._______) eingereist sei, wo man sie über zwei Jahre in einem Flüchtlingslager untergebracht habe, dass sie nach der Niederkunft ihres ersten Kindes sieben Monate bei einer Malierin in E._______ gewohnt habe, worauf sie und ihr Kind zum Beschwerdeführer und seinem Gastgeber gezogen seien, dass sie nicht gewusst habe, dass ihr Lebenspartner mit diesem Mann eine sexuelle Beziehung gehabt habe, dass, als dieser Mann erfahren habe, dass sie von ihrem Lebenspartner schwanger sei, er ihnen mit dem Tod gedroht habe, dass sie vor diesem Hintergrund Spanien Ende November 2013 zusammen verlassen hätten, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 16. Dezember 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichtein-

E-781/2014 tretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung unter anderem nach Spanien gewährt wurde, wobei sie geltend machten, in Spanien hätten sie grosse Probleme mit dem ehemaligen Gastgeber, da er sie mit dem Tode bedroht habe, falls sie nochmals dorthin kommen sollten, dass sie in Spanien zudem keine Unterstützung erhalten würden, dass das BFM am 24. Januar 2014 auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) gestützte Übernahmeersuchen an Spanien richtete (vgl. Akten BFM A16), dass die spanischen Behörden mit Antwortschreiben vom 3. Februar 2014 den Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin III-VO zustimmten (vgl. A20), dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2014 – eröffnet am 10. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG trete es auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-

E-781/2014 Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.689) verpflichte, die Dublin Verordnung anzuwenden, dass gestützt auf das DAA Spanien für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dass ferner die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass sie ihrer Beschwerdeeingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beilegten, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,

E-781/2014 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden

E-781/2014 Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), durch die Dublin III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO unter anderem festhält, die Dublin III-VO gelte für nach dem 1. Januar 2014 gestellte Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme, ungeachtet dessen, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, dass indessen für jene Verfahren, in denen zwar das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014 erfolgte, das Gesuch um internationalen Schutz indessen noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, übergangsrechtlich festgehalten wird, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates seien die Kriterien der Dublin- II-VO zu Grunde zu legen (vgl. Art. 49 Dublin III-VO), dass die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden vom 2. Dezember 2013 datieren, die Ersuchen des BFM an Spanien jedoch am 24. Januar

E-781/2014 2014 erfolgten, weshalb vorliegend zwar grundsätzlich die Dublin III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aber noch nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO beziehungsweise Dublin III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass, wie erwähnt, vorliegend die Kriterien der Dublin-II-VO (Art. 5 – 14 Dublin II-VO) anzuwenden sind, dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-781/2014 Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2004 in Spanien sowie am 8. Februar 2005 in Österreich und die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2007 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das BFM die spanischen Behörden am 24. Januar 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 3. Februar 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin III-VO explizit zustimmten, dass nach den einleitenden Erwägungen zum Übergangrecht vorab festzustellen ist, dass sowohl das vorliegende take-back-Ersuchen als auch das Antwortschreiben der spanischen Behörden bezüglich der anwendbaren Kriterien sich auf die Dublin II-VO hätte stützen sollen, dass sich die massgebenden Bestimmungen in der Dublin II-VO im Art. 16 finden, dazu aber gleich festzustellen ist, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Art. 16 Abs. 1 Bst. c bzw. e Dublin II-VO mit den Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO im Wesentlichen inhaltlich identisch sind, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Spanien Asylgesuche eingereicht zu haben respektive daktyloskopisch erfasst worden zu sein, http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-781/2014 und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten geblieben ist (vgl. A5, S. 12, A6 S. 5), dass nach dem Gesagten vorliegend Spanien für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist, dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden auch dorthin ausreisen können oder ob Überstellungshindernisse bestehen, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten nicht nach Spanien zurück, weil ihr ehemaliger Gastgeber homosexuell sei und sich der Beschwerdeführer wegen der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin vor Repressalien fürchte, dass sie zudem keine Unterstützung durch die spanischen Behörden erhalten hätten, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Spanien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Spanien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und des FoK, ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Spanien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich der Beschwerdeführer bei allfällig drohenden Übergriffen oder Nachstellungen seitens seines ehemaligen Gastgebers an die spanischen Behörden wenden kann, die gegenüber unrechtmässigen Bedrohungen in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten Form zweifelsohne schutzwillig und schutzfähig sind, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spanischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen werden, dass Spanien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlrei-

E-781/2014 che private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existieren, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C- 411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Spanien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Spanien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei in ärztlicher Behandlung und der Beschwerdeführer habe (…)- und (…)beschwerden, dies jedoch in keiner Weise belegt wird, dass abgesehen davon Spanien über eine spezialisierte medizinische Infrastruktur verfügt, so dass davon auszugehen ist, die von ihnen bezeichneten gesundheitlichen Probleme seien auch dort behandelbar, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Spanien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung – insbesondere des Übereinkommens

E-781/2014 vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) – der Schweiz verstosse, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel gibt, dass das BFM demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10) ist, dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass mit vorliegendem Urteil die weiteren prozessualen Anträge gegenstandslos geworden sind,

E-781/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-781/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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