Abtei lung V E-7759/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______ Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7759/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 7. September 2006 mit einem Schiff in Richtung Europa verliess und am 24. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er bei der summarischen Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 4. Oktober 2006 und anlässlich der Direktanhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 10. September 2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Mitglied der MASSOB (Movement for Actualization of the Sovereign State of Biafra) und habe sich für die Rechte der Igbos eingesetzt, dass er an vielen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen habe, dass er am 25. März 2006 von drei Angehörigen des Sicherheitsdienstes SSS (State Security Service) zu Hause aufgesucht, geschlagen und in Handschellen gelegt worden sei, dass die Sicherheitsleute bei der Hausdurchsuchung eine MASSOB- Fahne und das verbotene Biafra-Geld gefunden hätten, dass sie den Beschwerdeführer und seine Mutter zum State CID Onithsa (Polizeistation) gebracht und ihn dort gefoltert hätten, damit er zugebe, dass er der Besitzer des Biafra-Geldes und der MASSOB- Flagge sei und dass die MASSOB-Bewegung gegen den nigerianischen Staat kämpfe, dass er mit seiner Mutter in die gleiche Zelle gebracht und gezwungen worden sei, mit ihr zu schlafen, dass seine Mutter ohnmächtig geworden sei, als er dies � unter Bedrohung mit einem Gewehr � habe machen wollen, weshalb es nicht zum Beischlaf gekommen sei, dass er des Landesverrats und anderer Straftaten angeklagt und am 27. März 2006 zum ATM (Gefängnis) Onithsa in Untersuchungshaft gebracht worden sei, wo er auf den Gerichtstermin gewartet habe, E-7759/2007 dass am 20. Juni 2006 das Gefängnis gestürmt und seine Zelle geöffnet worden sei und er habe flüchten können, dass er daraufhin die Anführerin der Frauen der MASSOB B._______ aufgesucht habe und diese bereit gewesen sei, ihm zur Ausreise zu verhelfen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- noch Reisedokumente zu den Akten reichte und er einer schriftlichen Aufforderung vom 24. September 2006 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2007 - eröffnet am 9. November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen erklärt habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, zu Hause jedoch einen MASSOB-Ausweis habe, den er hätte anfordern können, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Zusicherung jedoch offensichtlich nichts unternommen habe, da keine Papiere beim Bundesamt eingetroffen seien, und er sich in dieser Angelegenheit auch sonst nicht habe vernehmen lassen, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere, ohne jemals kontrolliert worden zu sein und nur mit Hilfe einer weissen Begleitperson unternommen zu haben, E-7759/2007 dass seine diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass sodann bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass er beispielsweise bei der Erstbefragung behauptet habe, die MASSOB-Fahne und das Biafra-Geld seien von den SSS-Angehörigen insgeheim in seine Wohnung gebracht worden, damit sie ihn der entsprechenden Straftaten bezichtigen könnten, wogegen er bei der Zweitanhörung erklärt habe, die Gegenstände seien sein Eigentum gewesen und hätten sich folglich bereits vorher in seiner Wohnung befunden, dass der Beschwerdeführer ferner in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben habe, er wisse nicht, wer das ATM Gefängnis in Onithsa gestürmt habe, bei der Zweitanhörung hingegen ausgesagt habe, es seien Angehörige der MASSOB gewesen, dass er sich des Weiteren bezüglich des Aufsuchens von Frau B.______ nach seiner Flucht aus dem Gefängnis widersprochen habe, indem er einmal behauptet habe, nach der Flucht gleich an sie gedacht zu haben, später jedoch geltend gemacht habe, ein MASSOB- Mitglied habe ihm von sich aus empfohlen, zu dieser Frau zu gehen, dass aufgrund der dargelegten Widersprüche die Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, E-7759/2007 dass weiter keine Gründe gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventuell die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht unter Hinweis auf seine Fürsorgeabhängigkeit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ansetzung einer Frist für die Dokumenteneinreichung ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32 - 34 AsylG die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7759/2007 dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in seiner früheren Fassung getroffen wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Voristanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), E-7759/2007 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente einzureichen, und folglich seine Identität bis heute nicht feststeht, dass seine Erklärungen zum Reiseweg, wonach er während der ganzen Reise von Nigeria in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, als realitätsfremd und stereotyp bezeichnet werden müssen und daher unglaubhaft sind, dass seine wenig substanziierten Angaben zur 17-tägigen Schiffsüberfahrt, wonach er nichts gesehen haben will, weil er sich die ganze Zeit in einem Container aufgehalten habe und nie an das Tageslicht gekommen sei, Zweifel am geschilderten Reiseweg aufkommen lassen, dass diese Zweifel durch seine tatsachenwidrige Angabe bezüglich der Reisedauer von zwei Stunden für den Weg von einem französischen Hafen bis nach Vallorbe bestärkt werden (vgl. A12 S. 6), da von keinem Meereshafen in Europa die Reise mit einem Lkw bis nach Vallorbe in zwei Stunden möglich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden und unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise davon ausgeht, er habe authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, und in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass es sich daher erübrigt, dem sinngemässen Gesuch in der Beschwerde, ihm eine Frist einzuräumen, um einen Identitätsnachweis einzureichen, stattzugeben, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr in der Schweiz befindet und somit genügend Zeit gehabt hätte, seine Verwandten zu kontaktieren und Papiere zu beschaffen, E-7759/2007 dass sich an der vorstehenden Beurteilung indessen selbst dann nichts ändern könnte, wenn noch Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis in EMARK 1999 Nr. 16, E. 5c.aa S. 109 f., E. 5c/aa), dass das BFM demnach zu Recht festgestellt hat, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass auf ein Asylgesuch dann nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 und 5.6.5 S. 89 f.), dass hingegen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen � sowohl bezüglich Sachverhalts- als auch Rechtsfragen � einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6. S. 91 f.), dass das BFM im vorliegenden Verfahren angesichts der insgesamt widersprüchlichen und nicht überzeugenden Vorbringen des Beschwerdeführers zum Besitz des Biafra-Geldes und der MASSOB-Fahne sowie zu den Umständen seiner Befreiung aus dem Gefängnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen ausging, E-7759/2007 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten Argumenten und den Akten der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass sich in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale feststellen lassen, wie beispielsweise seine unrealistische Beschreibung des Gefängnisses, wonach er während dreier Monate in einer Zelle, in welcher er weder habe liegen noch sitzen können und somit nie geschlafen habe (vgl. A18, S. 12), dass er ferner regelmässig an MASSOB-Versammlungen teilgenommen haben will, jedoch nichts Substanziiertes dazu aussagen konnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen nichts Konkretes entgegen hält, was die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften vermöchte, dass er im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben, wonach er nur das eine Mal im Gefängnis gewesen sei, in seiner Beschwerde behauptet, "vielmals" im Gefängnis gewesen zu sein, dass er sodann im Widerspruch zu seinen Schilderungen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er nach der Flucht aus dem Gefängnis direkt Frau B._______ aufgesucht und sich bei ihr versteckt haben will, angibt, nach der Flucht aus dem Gefängnis nach Hause gegangen zu sein, um sein Eigentum zu retten, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiteren Erhebung des Sachverhalts besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-7759/2007 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich des Weiteren aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer, der als Geschäftsmann eine Boutique betrieben und eine 12jährige Schulbildung hat, könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation in Nigeria oder aufgrund individueller Vollzugshindernisse einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente � falls er diese nicht bereits besitzt - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, E-7759/2007 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7759/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten N_______ (per Kurier) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand: Seite 12