Abtei lung V E-7755/2009 luc/bos/gon {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7755/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Roma aus Serbien, stellte in der Schweiz am 30. Dezember 2002 mit seiner Frau und seinen [Kindern] sein erstes Asylgesuch. B. Im Rahmen ihrer Anhörungen gaben der Beschwerdeführer und seine Frau Folgendes zu Protokoll: Im Juni 2002 sei der Beschwerdeführer mehrere Male von Unbekannten bei sich Zuhause angegriffen worden, weil er Roma sei. Dabei hätten die Unbekannten auch Geld verlangt, welches der Beschwerdeführer jedoch nicht habe zahlen können, und hätten ihm gedroht, ihm ein Kind wegzunehmen. Er habe sich darauf hin an die Polizei gewandt, welche seiner Familie jedoch nicht geholfen habe. Daraufhin hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. C. Im Rahmen eines Fingerabdruckvergleiches ergab sich, dass der Beschwerdeführer und seine Frau im Jahre 1988 respektive 1991 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten, welche in der Folge abgelehnt wurden. D. Mit Verfügung vom 1. September 2003 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie ab, da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten hätten. E. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie Beschwerde gegen die Verfügung des BFM, welche mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Oktober 2003 abgewiesen wurde. F. In der Folge stellten der Beschwerdeführer und seine Familie ein Revisionsgesuch, auf welches mit Urteil vom 2. Februar 2004 nicht ein getreten wurde. E-7755/2009 G. Seit 22. März 2004 galten der Beschwerdeführer und seine Familie als verschwunden. H. Am 12. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asyl gesuch in der Schweiz. I. Am 20. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt, am 4. November 2009 hörte das BFM ihn gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich an. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. J. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im wesentlichen Folgendes geltend: Er habe, als er sich bei seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz aufgehalten habe, erfahren, dass sein Bruder gestorben sei, und sei aus diesem Grund zu seinen Eltern nach Serbien zurückgekehrt. Die offizielle Version des Todes seines Bruders sei, dass dieser bei einem Verkehrsunfall gestorben sei. Von Freunden, welche ein Gespräch in einem Restaurant mitgehört hätten, habe er in der Folge jedoch erfahren, dass der Zemuner-Clan auf das Auto des Bruders geschossen habe. Dies sei geschehen, weil der Clan vom Bruder des Beschwerdeführers habe Geld erpressen wollen. Danach sei der Zemuner-Clan zum Beschwerdeführer gekommen, da er nun für die "Schulden" seines Bruders hätte haften sollen. Er habe jedoch kein Geld gehabt und sei deshalb mehrere Male geschlagen worden. Die Polizei habe ihn in der Folge bezichtigt, ein Auto gestohlen zu haben. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit; er wisse, dass dies eine Verleumdung durch den Zemuner-Clan sei. Seine Frau und seine Kinder seien nun an einen sicheren Ort in Serbien gezogen, welchen er jedoch aus Sicherheitsgründen nicht preisgeben wolle. Auch er habe vor seiner Ausreise an diesem Ort gelebt, habe jedoch nicht dort bleiben können, da der Zemuner-Clan ihn sonst gefunden hätte. K. Mit Erhebungsbericht vom 19. Oktober 2009 stellte die [polizeiliche E-7755/2009 Behörde] fest, der Beschwerdeführer sei gestützt auf eine gültige Ripol-Ausschreibung wegen angeblichen Kupferdiebstahls am 14. Oktober 2009 bei der [...] angehalten und gleichentags im [Haftanstanlt] inhaftiert worden. L. Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Todesanzeige seines Bruders, eine Fotografie des Beschwerdeführers bei der Beerdigung seines Bruders und einen Haftbefehl zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 12. November 2009, die dem Beschwerdeführer am 13. November 2009 eröffnet wurde, verneinte das BFM die Flücht lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. N. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2009 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. O. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. P. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-der Gerichtskasse zu überweisen; bei nicht fristgerechter Zahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Q. Mit Brief vom 11. März 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen von monatlich Fr. 50.--. R. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 hielt das Gericht fest, das Gesuch des Beschwerdeführers werde sinngemäss als ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundes- E-7755/2009 gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegengenommen. Die Beschwerdebegehren würden aufgrund der heutigen Aktenlage jedoch als aussichtslos erscheinen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen werde und der Beschwerdeführer aufgefordert werde, innert einer Nachfrist von drei Tagen den Kostenvorschuss einzubezahlen. Eine weitere Erstreckung der Frist sei nicht möglich. S. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht der Gerichtskasse überwiesen. T. Mit Ausgrenzungsverfügung vom 2. Juni 2010 durch den [kantonale Behörde] wurde dem Beschwerdeführer untersagt, das Gebiet des Kantons C._______ zu betreten (Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Ausgenommen wurden Vorsprachen nach behördlicher Vorladung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist E-7755/2009 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i. V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder E-7755/2009 massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches insbesondere geltend, er habe bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz durch seine Eltern erfahren, dass sein Bruder umgekommen sei. Er sei daraufhin nach Serbien zurückgekehrt. Die offizielle Version des Todes seines Bruders sei, dass er bei einem Verkehrsunfall gestorben sei. Er habe jedoch durch Freunde, welche ein Gespräch in einem Restaurant mitgehört hätten, erfahren, dass dieser durch den Zemuner-Clan getötet worden sei. Der Bruder sei reich gewesen, weswegen der Zemuner-Clan 80'000 Euro von ihm verlangt habe, welche der Clan nun vom Beschwerdeführer fordern würde. In der Folge habe er immer wieder Probleme mit dem Zemuner-Clan gehabt; er sei mehrmals angegriffen worden, manchmal sei er auch verprügelt worden und habe dabei schwere Verletzungen erlitten. Sie hätten auch sein Auto mit Hilfe eines Molotow-Cocktails verbrannt. Zur Polizei habe er aus Angst um seine Familie nicht gehen können. Daraufhin sei er fälschlicherweise beschuldigt worden, ein Auto gestohlen zu haben. Er habe die Vermutung, dass auch dies durch den Zemuner-Clan eingefädelt worden sei. Dies habe ihn dann dazu veranlasst, das Land zu verlassen. Seine Frau und seine Kinder befänden sich nun an einem sicheren Ort, an welchem er jedoch nicht hätte bleiben können, da ihn der Clan sonst gefunden hätte, und welchen er auch den Schweizer Behörden aus Angst um seine Familie nicht nennen möchte. Die Röntgenbilder seiner Verletzungen befänden sich noch bei seiner Mutter, eventuell sei dort auch der Polizeibericht zum angeblichen Unfall seines Bruders. Er wolle seine Mutter jedoch nicht noch mehr belasten und könne sie deshalb auch nicht bitten, ihm diese Dokumente zu schicken. 5.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 12. November 2009 zutreffend festhielt, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wisse aufgrund eines Gespräches, welches der Zemuner-Clan in einem öffentlichen Restaurant geführt habe, dass der Bruder nicht wie von offizieller Seite behauptet bei einem Verkehrsunfall gestorben, sondern durch den Clan getötet worden sei. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in Serbien eine solch heikle Angelegenheit wie ein verübter Mord nicht öffentlich diskutiert wird. Auch ist dem E-7755/2009 Gericht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Zemuner-Clan eine so intensive und lang andauernde Verfolgung hätte betreiben sollen, wenn der Beschwerdeführer weder vermögend war noch sonstige plausible Gründe für eine Verfolgung bestehen. 5.2 Im übrigen kann auf die Ausführungen des BFM verwiesen werden, welche ausführlich, präzise und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG respektive den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Namentlich hielt die Vorinstanz nebst den bereits erwähnten Ungereimtheiten zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe die angeblich erlebten Übergriffe lediglich vage, oberflächlich und stereotyp darzustellen vermocht. 5.3 Daran vermögen auch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. L) nichts zu ändern, da diese lediglich beweisen, dass der Beschwerdeführer zur Anhörung vor dem Amtsgericht in D_______ vorgeladen wurde und dass sein Bruder verstarb. Dies wird jedoch weder durch das BFM noch durch das Gericht angezweifelt. Es ergeben sich daraus aber keine Hinweise darauf, dass der Bruder nicht durch einen Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, oder dass die Anzeige durch den Zemuner-Clan in die Wege geleitet worden sei, um dem Beschwerdeführer zu schaden. 5.4 In der Beschwerde vom 14. Dezember 2009 wird den vorinstanzlichen Erwägungen auch nichts Konkretes entgegengehalten. Die Beschwerdevorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in pauschal gehaltener Kritik. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumenten fehlt; es wird lediglich generell behauptet, bei den vom BFM genannten Ungereimtheiten handle es sich lediglich um nebensächliche Lappalien; dies trifft indessen nicht zu. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet E-7755/2009 (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen E-7755/2009 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch in Anbetracht E-7755/2009 der persönlichen Situation des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, inwiefern er im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht und verfügt dort über ein Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer war die Jahre vor seiner Ausreise als [...] tätig und wurde im Übrigen durch seine Eltern unterstützt. Auch wenn die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sicherlich nicht einfach ist, muss darauf hingewiesen werden, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem E-7755/2009 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) E-7755/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das kantonale Migrationsamt. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 13