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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2012 E-7749/2008

9. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,319 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7749/2008

Urteil v o m 9 . Juli 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N._______.

E-7749/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. August 2007 und reiste über den Iran, die Türkei sowie unbekannte Länder am 8. November 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (…) zugewiesen. Am 12. Dezember 2007 wurde er im (…) Empfangsund Verfahrenszentrum [EVZ] (…) sowie am 10. Januar 2008 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Befragungen trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Am (…) seien in B._______, von wo der Beschwerdeführer ursprünglich stamme, sein Vater sowie [verwandte Person] durch einen [Militärangehöriger] getötet worden, woraufhin er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul gezogen sei. Im [Jahr] habe er die Aufnahmeprüfung für die Universität in B._______ bestanden, sein Studium habe er allerdings wegen der Familienfeinde respektive des erwähnten [Militärangehöriger] nicht aufnehmen können. Zudem habe er auch an der Hochschule in Kabul infolge Platzmangels nicht studieren können. Er sei [Anzahl Jahre] ohne Beschäftigung gewesen, bevor er am (…) 2007 der afghanischen Armee beigetreten und nach einer (…) dauernden (…)- Ausbildung in C._______ als [Angehöriger der Armee] stationiert worden sei. [Asylgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf den militärstrafrechtlichen Vorwurf]. (…) Tage später hätten ihn Angehörige der [Sicherheitskräfte] zuhause aufgesucht. Der Beschwerdeführer sei unbemerkt über die Mauer ins Nachbarhaus geklettert und habe sich in der Folge bei seiner Tante versteckt. [Asylgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf den militärstrafrechtlichen Vorwurf]. Nach der erfolgten Hausdurchsuchung hätten sie anstelle des Beschwerdeführers [Geschwisterteil] festgenommen und [dem Geschwisterteil] gegenüber geäussert, die Behörden würden dem Beschwerdeführer vorwerfen [militärstrafrechtlicher Vorwurf]. Nach (…)Tagen sei [Geschwisterteil] durch Geldzahlung und nach dem Versprechen, den Beschwerdeführer auszuliefern, wieder freigekommen. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall am 27. August 2007 ausgereist, da [militärstrafrechtlichen Vorwurf] in Afghanistan schwer bestraft werde und niemand wieder lebend aus dem Militärgefängnis herauskomme.

E-7749/2008 Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen legte er in Kopie und ohne Übersetzung ein Schulzeugnis sowie eine Gratulationsurkunde der Mittelschule ins Recht (Original gemäss Anhörungsprotokoll vom 10. Januar 2008 dem Beschwerdeführer zurückgegeben, vgl. A10/15 S. 14). B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – eröffnet am 3. November 2008 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die geltend gemachten Vorbringen teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz entfalten würden. [Ausführungen des BFM betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf den militärstrafrechtlichen Vorwurf]. Ferner müsse der angebliche Umstand, dass er über die Hofmauer zu den Nachbarn habe fliehen können, als die Militärpolizei vor der Türe gestanden sei (vgl. A1/10 S. 6), als realitätsfremd gelten, da es nicht möglich scheine, dass er so schnell sowie unbemerkt habe entfliehen können, obwohl (…) und mehrere Beamte das Haus durchsucht hätten (vgl. A10/15 S. 7 f.). Diese Ungereimtheiten würden die Zweifel an den vorgebrachten Asylvorbringen erhärten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung angegeben, [Geschwisterteil] habe ihm mitgeteilt, dass die Militärpolizei vor der Tür stehe und ihn verhaften wolle; daraufhin sei er zu den Nachbarn geflüchtet (vgl. A1/10 S. 6). Demgegenüber habe er in der Anhörung geschildert, dass er, als er das Wort "Polizei" und die Reaktion seiner Mutter gehört habe, sofort zu den Nachbarn geflüchtet sei (vgl. A10/15 S. 7). Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe der Beschwerdeführer seine Äusserung anlässlich der EVZ-Befragung bestritten, ohne dass er freilich habe erklären können, wie es zu diesen unterschiedlichen Angaben gekommen sei (vgl. A10/15 S. 9). Überdies habe er in der EVZ-Befragung geltend gemacht, dass [Geschwisterteil] nach zwei Tagen freigelassen worden sei und ihm vom Vorfall mit der Militärpolizei erzählt habe (vgl. A1/10 S. 5). Im Gegensatz hierzu habe er anlässlich seiner Anhörung angegeben, seine Mutter und seine Tante hätten ihm über diesen Vorfall berichtet, denn um sein Versteck nicht zu verraten, habe er nur zu diesen beiden Familienangehörigen Kontakt gehabt (vgl. A10/15 S. 9). Im Übrigen würden die übrigen Vorbringen jeglicher Asylrelevanz entbehren, denn die Ausführungen betreffend die Zulassung zum Studium (vgl. A1/10 S. 4) und das unbefriedigende Bildungssystem in Afghanistan könnten keinen asylbeachtlichen Fluchtgrund darstellen. Aus-

E-7749/2008 serdem habe er erklärt, dass dieser Umstand nicht der Anlass für seine Flucht gewesen sei (vgl. A10/15 S. 12). Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Dokumente die obigen Erwägungen nicht umzustossen. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 (Datum Poststempel: 3. Dezember 2008) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde der Argumentation des BFM im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: [Asylgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf den militärstrafrechtlichen Vorwurf]. Ferner seien erfolgreiche Fluchtversuche vor den Behörden keine Seltenheit. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er aufgrund des [militärstrafrechtlicher Vorwurf] behördlich [verfolgt] werde, weswegen er auf den Besuch der Militärpolizei vorbereitet gewesen sei. Somit sei es nicht verhältnismässig, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers in ausschlaggebender Weise zu seinen Ungunsten auslege. Sodann habe er plausibel erläutert, wie er durch die offenen Fenster – es sei [Jahreszeit] gewesen – von der Ankunft der Militärpolizisten Kenntnis habe nehmen können (vgl. A10/15 S. 10). Ausserdem habe er – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er ausser zu seiner Mutter und Tante zu keiner weiteren Person Kontakt gehabt habe. Er habe lediglich die Frage verneint, ob die Behörden bei seiner Tante vorbeigekommen seien, und hinzugefügt, dass auch seine Mutter ihn nicht besucht habe; dies schliesse jedoch keineswegs die Möglichkeit aus, dass er vor seiner Ausreise Kontakt zu [Geschwisterteil] gehabt habe. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer in der Anhörung keine Gelegenheit geboten worden, diese Ungereimtheit zu klären. Schliesslich seien aus den geringfügigen Abweichungen in den Aussagen keine erheblichen Widersprüche zu erkennen, die eindeutig auf die allgemeine Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hindeuten würden. Das Vorgehen des Vorinstanz, zahlreiche überzeugende Ausführungen gänzlich ausser Betracht zu lassen, indes einzelne marginale Abweichungen in den An-

E-7749/2008 gaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu stark zu gewichten und zu einer generellen Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen hochzurechnen, sei zur Prüfung eines Asylgesuchs nicht akzeptabel. Nach dem Gesagten sei (…) die Verfolgung (…) durch die Regierungskräfte beachtlich. Eine Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten gereicht: [Beweismittel 1] sowie ein undatiertes Diplom des afghanischen (Militärs) in Kabul (Ausbildungszeitraum: (…)). D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde; er habe jedoch einen Bedürftigkeitsnachweis nachzureichen. Zudem forderte das Gericht ihn auf, die mit Beschwerdeeingabe vom 3. Dezember 2008 in Kopie eingereichten Beweisdokumente im Original – samt Zustellcouvert und Übersetzung in eine Amtssprache – nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht legte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss die Beweismittel im Original – samt Zustellumschlag und Übersetzung – ins Recht. Gleichzeitig wurden mehrere Dokumente betreffend die finanzielle Lage des Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das BFM werde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2009, welche das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar

E-7749/2008 2009 zur Replik zukommen liess, führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantrage. Insbesondere vermöchten die nachgereichten Dokumente (Ausbildungsdiplom und [Beweismittel 1]) die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu beeinflussen, denn zum einen sei generell festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres durch Korruption, Gefälligkeit oder Fälschung unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb der Beweiswert solcher Dokumente als äusserst gering eingestuft werden müsse; zum anderen falle auf, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich bereits über ein Jahr in der Schweiz aufhalte, erst auf Beschwerdeebene diese Dokumente eingereicht habe. [Ausführungen zum Beweismittel 1]. Die nachgereichten Unterlagen vermöchten deshalb die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen. H. Mit Replikeingabe vom 5. Februar 2009 führte der Rechtsvertreter aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die eingereichten Beweismittel die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht entscheidend beeinflussen könnten, würden jene doch wesentliche Punkte der geltend gemachten Vorbringen aufzeigen. Vorliegend seien Beweise für die Identität, die Biographie sowie [Verfolgung] vorhanden. Dass eine asylsuchende Person, welche zunächst darauf vertraue, sie werde die Behörden mit ihrer Schilderung überzeugen, auf gefährliche Unternehmungen zur Beweismittelbeschaffung verzichte, sei durchaus einleuchtend und nachvollziehbar. Es sei gerade der Sinn der Beweismasserleichterung von Art. 7 AsylG, dass Verfolgte unter Umständen keine solchen Schritte zur Beweismittelbeschaffung zu unternehmen vermöchten, andernfalls sie etwa ihre Angehörigen einer Gefahr aussetzen würden. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer ursprünglich solche Massnahmen unterlassen, bis er habe einsehen müssen, dass die Vorinstanz ihm nicht glaube. Der ergangene negative Entscheid der Vorinstanz sei der Auslöser dafür gewesen, dass er einen Freund damit beauftragt habe, diese Dokumente zu beschaffen. Zwar handle es sich bei einem der Beweismittel um (…), die Vorinstanz widerspreche sich jedoch, wenn sie einerseits ausführe, solche Beweise seien aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Afghanistan leicht erhältlich, es andererseits aber für unmöglich erachte, dass [Beweismittel 1] erhältlich gemacht werden könne. (…) dies bedeute aber nicht, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Im Übri-

E-7749/2008 gen stünden Massnahmen zur Überprüfung der Echtheit [Beweismittel 1] durchaus zur Verfügung; solange diese freilich nicht ausgeschöpft würden, sei von der Echtheit der Dokumente auszugehen. I. Mit Verfügung vom 8. September 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz – infolge der vom Gericht neu vorgenommenen Lagebeurteilung in Afghanistan – zu einer erneuten Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2011, welche das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2011 zur Replik zukommen liess, hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan [ein paar Jahre] in Kabul gewohnt, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Die Wegweisung sei daher auch unter der Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar einzustufen, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantrage. K. Mit Replikeingabe vom 10. Oktober 2011 führte der Rechtsvertreter aus, das BFM stelle sich in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2011 auf den Standpunkt, eine Wegweisung nach Afghanistan sei auch unter Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar einzustufen. Das Bestehen eines unabdingbaren sozialen Netzes in Kabul dürfe nicht leichthin angenommen werden. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers – [Familienangehörige] – seien infolge der angeblich unablässigen Behelligungen durch die Sicherheitskräfte, welche weiterhin [am Beschwerdeführer interessiert seien], in den Iran geflohen und würden sich heute in der Stadt D._______ aufhalten. Der Beschwerdeführer bemühe sich derzeit um Briefkontakt und werde versuchen, Fotographien, welche seine Angehörigen in D._______ zeigen würden, einzureichen. Die Angehörigen würden sich allerdings als nicht registrierte Flüchtlinge respektive illegal im Iran aufhalten, weshalb die Einholung eines formellen Aufenthaltsnachweises schwierig sei. Zudem habe sich die Situation in Kabul seit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht verschlechtert. Die Menschen würden an Leib und Leben derart bedroht, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, soweit er nicht – wie im vorliegenden Fall – aus individuellen konkreten Gründen bereits unzulässig sei.

E-7749/2008 Im Übrigen werde eine Abklärung durch die zuständige Botschaft beantragt, welche die vorliegenden Asylakten – insbesondere die eingereichten Beweismittel – beurteilen könne. L. Mit Eingabe vom 1. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter – inklusive Zustellcouvert – einen Brief [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers aus dem Iran sowie Fotographien, welche die Familie des Beschwerdeführers unter anderem im Iran zeigen würden, zu den Akten. Im Brief schildere [Geschwisterteil], dass die Familie wegen den Problemen in Kabul – sie seien des Beschwerdeführers wegen dauernd belästigt worden – nach E._______ geflohen sei, wo man sie jedoch auch entdeckt und nach dem Beschwerdeführer befragt habe. Schliesslich seien sie in den Iran geflohen, wo sie sich zuerst sechs Monate in Teheran aufgehalten hätten, bevor sie aufgrund der dort herrschenden prekären Situation – man würde Afghanen auf der Strasse festnehmen und deportieren – nach D._______ zu [verwandte Person] gegangen seien. Hier würden sie sich seither aufhalten. M. Mit Verfügung vom 10. November 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es einstweilen Abklärungen betreffend [Beweismittel 1] durch eine gerichtsexterne Fachstelle veranlasst habe. Aus dem Untersuchungsbericht dieser Expertengruppe vom 7. November 2011 gehe hervor, dass über die Echtheit [Beweismittel 1] keine abschliessenden Aussagen gemacht werden könnten. Ferner lud das Gericht das BFM ein, eine weitere Vernehmlassung einzureichen. Überdies hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer nach Eingang der vorinstanzlichen Vernehmlassung diese zusammen mit dem wesentlichen Inhalt der Dokumentanalyse der gerichtsexternen Fachstelle – unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG – zur Kenntnis gebracht werde und ihm Gelegenheit geboten werde, sich hierzu zu äussern. N. In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2011 argumentierte das BFM, dass aufgrund der eingereichten Fotographien der heutige Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststehe; so sei namentlich nicht ersichtlich, wann und wo diese Bilder entstanden seien und ob es sich bei den fotografierten Personen effektiv um die Familienangehörigen des Beschwerdeführers handle, zumal die Möglichkeit bestehe, dass die Aufnahmen auch anlässlich eines Besuchs der Familie

E-7749/2008 in D._______, Iran, wo angeblich [verwandte Person] des Beschwerdeführers lebe, gemacht worden seien. In Würdigung der Aktenlage sei deshalb auch der Brief [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Folglich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das geltend gemachte angeblich fehlende familiäre Beziehungsnetz in Kabul glaubhaft zu machen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu erachten. Aus diesen Gründen werde weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt. O. Mit Verfügung vom 23. November 2011 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Untersuchungsbericht der gerichtsexternen Fachstelle vom 7. November 2011 könne gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht integral offengelegt werden, bestehe doch ein öffentliches Interesse daran, die in einer Dokumentenanalyse festgestellten konkreten, präzise umschriebenen Fälschungsmerkmale geheimzuhalten, da andernfalls eine seriöse Überprüfung beigebrachter Dokumente in andern Asylverfahren nicht mehr gewährleistet werden könne und vielmehr eine weitergehende Offenlegung von Fälschungsmerkmalen das Herstellen gefälschter Dokumente wesentlich erleichtere. Der wesentliche Inhalt der Dokumentenanalyse sei jedoch gestützt auf Art. 28 VwVG dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und laute wie folgt: In der Dokumentenanalyse sei festgehalten worden, über die Echtheit [Beweismittel 1] könnten – insbesondere mangels authentischen Vergleichsmaterials – keine abschliessenden Aussagen gemacht werden; [Ausführungen betreffend Dokumentenanalyse]. Im Übrigen hielt das Gericht fest, die Vernehmlassung des BFM vom 17. November 2011 werde dem Beschwerdeführer – unter Fristansetzung zur Einreichung einer Replik – zur Kenntnis gebracht. P. Mit Replikeingabe vom 7. Dezember 2011 führte der Rechtsvertreter aus, in Bezug auf [Beweismittel 1] sei festzuhalten, dass kein abschliessender Befund habe festgestellt werden können, welcher auf die Fälschung des Dokumentes hinweise. Es würden lediglich einzelne Indizien genannt, welche aber nicht den Schluss zulassen würden, es handle sich um eine Fälschung. Zu den einzelnen aufgeführten Indizien könne sich der Beschwerdeführer nicht äussern, zumal ihm selber Vergleichsmaterial fehle. Allerdings sei, da im Asylverfahren das erleichterte Beweismass der blossen Glaubhaftmachung gelte, in dubio pro Verfolgungsanzeichen und damit pro Flüchtlings- und Asylanerkennung zu entscheiden. Ohnehin

E-7749/2008 verbiete das zwingende Völkerrecht mit seinem absolut geltenden Rückschiebungsverbot die Rückführung, wenn ein derart hohes Risiko dafür bestehen bleibe, dass [Beweismittel 1] echt sei und [der Beschwerdeführer verfolgt werde]; denn im Falle (…) würden dem Beschwerdeführer – wie glaubhaft dargetan worden sei – nahezu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwere Menschenrechtsverletzungen widerfahren. Des Weiteren erscheine es befremdlich, dass der unterzeichnende Asien- Spezialist des BFM die auf den Fotographien im Hintergrund jeweils deutlich sichtbaren Wahrzeichen (…) nicht erkenne. Hingegen liege es in der Natur der Sache, dass die Daten der Fotographien schwer zu beweisen seien. Im Übrigen liege eine eigentliche Beweisnot vor, denn selbstredend könne die Vorinstanz jedes Schreiben eines Angehörigen als Gefälligkeitsschreiben bezeichnen. Eine solche Beweiswürdigung widerspreche allerdings der Pflicht, den Sachverhalt unvoreingenommen und auch zugunsten der Flüchtlinge festzustellen. Schliesslich stelle sich die Frage, wer die Folgen der Beweisnot zu tragen habe. Es sei Sache der Behörden, festzustellen, dass tatsächlich ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vor Ort vorhanden sei, denn das Fehlen desselben bringe die ausgeschaffte Person in eine Notlage, welche einer Gefahr für deren Leib und Leben gleichkomme (vgl. Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückführungen nach Afghanistan). Schliesslich sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts nachgekommen und habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um namentlich das geltend gemacht Vorbringen des Fehlens eines Beziehungsnetzes in Kabul zu untermauern. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel in Farbkopie zu den Akten gereicht: ein angeblich per E-Mail zugestellter Ausweis der Mutter des Beschwerdeführers samt Übersetzung sowie Bilder von Wahrzeichen im Iran. Q. Mit Faxeingabe vom 17. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

E-7749/2008 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten

E-7749/2008 namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM der Aktenlage gerecht wird und das Bundesamt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die militärische (…)-Ausbildung (vgl. das eingereichte Diplom des afghanischen [Militärs] in Kabul) nicht bezweifelt und er mithin glaubhaft darlegte, [der afghanischen Armee angehört zu haben] sowie zum militärischen Einsatz an die Front geschickt worden zu sein. [Erwägungen betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf den militärstrafrechtlichen Vorwurf] 4.2. Fraglich ist weiter, ob sich aufgrund des dargelegten Sachverhalts und der eingereichten Beweismittel – namentlich [Beweismittel 1] – die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung seitens der Sicherheitsbehörden als überwiegend wahrscheinlich erweisen. 4.2.1. An dieser Stelle ist insbesondere festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft dann nachzuweisen ist, wenn der Beweis möglich ist. Da die Asylsuchenden oft den strikten Beweis über Sachverhalte bezüglich ihrer Verfolgung in ihrem Heimatland nicht erbringen können und sie sich in einem Beweisnotstand befinden, da es sich um Ereignisse handelt, die den Gesetzen ihrer Herkunftsstaaten widersprechen, meist nicht dokumentiert sind und keine Kooperation der heimischen Amtsstellen zu er-

E-7749/2008 warten ist, lässt das Gesetz das verminderte Beweismass der Glaubhaftmachung zu (Art. 7 AsylG). Die Ausführungen über das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung gelten somit auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung seitens der Sicherheitsbehörden. Ein strikter Beweis ist ihm dabei weder zumutbar noch möglich. Die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Verfolgungsgeschichte ist daher aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel zu beurteilen. 4.2.2. (…) erschöpfen sich seine Vorbringen in Bezug auf das Entkommen vor den Behörden zu Hause in Kabul – er sei durchs offene Fenster ins Nachbarhaus geflüchtet, als die Sicherheitskräfte vor der Haustür gestanden seien – in unplausiblen Ausführungen, welche in wesentlichen Punkten der inneren Logik entbehren sowie widersprüchlich ausgefallen sind. Die im Verlauf des Verfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung zu. Wie das BFM richtig feststellte, gab er in der EVZ-Befragung an, [Geschwisterteil] habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Sicherheitskräfte vor der Haustüre stehen würden und ihn verhaften wollten, woraufhin er über die Mauer geklettert sei und sich ins Nachbarhaus gerettet habe (vgl. A1/10 S. 6). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, seine Mutter, die sich auf der Innenhofterrasse des Hauses befunden habe, habe angefangen Lärm zu machen, als sie die Sicherheitskräfte vor der Haustüre bemerkt habe. Sie habe ihnen vorgehalten, ihren Sohn respektive den Beschwerdeführer zuerst an die Front geschickt zu haben und ihn nun [aufzusuchen]. Der Beschwerdeführer sei, als er durch das offene Fenster das Wort "Polizei" vernommen habe, über die Zwischenmauer ins Haus des Nachbarn geflohen (vgl. A10/15 S. 7, 9 f.). Die auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit in den Angaben erfolgte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er die Aussage in der EVZ-Befragung nie gemacht habe, erscheint wenig schlüssig. Zwar gab er an anderer Stelle in der Anhörung an, dass der Dolmetscher in der EVZ-Befragung ein Iraner gewesen sei und namentlich ein – im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht interessierendes – Wort nicht verstanden habe (vgl. A10/15 S. S. 2), dieser Umstand liefert jedoch keine plausible Erklärung für die Ungereimtheiten in seinen Aussagen, zumal ihm das Befragungsprotokoll im EVZ rückübersetzt wurde, ohne dass er eine entsprechende Korrektur anbrachte. Angesichts der bestehenden Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-

E-7749/2008 schwerdeführers ist davon auszugehen, dass sich der geschilderte Vorfall nicht auf diese Weise ereignete. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung aus, dass [Geschwisterteil] nach (…) Tagen Haft freigelassen worden sei und ihn in der Folge über das Ereignis informiert habe (vgl. A1/10 S. 5), während er in der Anhörung angab, seine Mutter und seine Tante hätten ihm über den Vorfall mit den Sicherheitsbehörden berichtet (vgl. A10/15 S. 9). Diese unterschiedlichen Angaben und Tatsachendefizite erhärten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – die Zweifel an der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. 4.2.3. Zwar wurde in den vorstehenden Erwägungen festgestellt, dass sich der im Zusammenhang mit dem Besuch der Sicherheitskräfte beim Beschwerdeführer zu Hause geschilderte Vorfall nicht auf die vorgetragene Weise ereignet haben kann, angesichts der nachfolgenden Überlegungen kann gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund [Beweismittel 1], nicht seitens der afghanischen Sicherheitsbehörden [verfolgt] wird. 4.2.3.1 [Ausführungen betreffend Beweismittel 1]. Folglich handelt sich um einen gegen den Beschwerdeführer gerichteten militärstrafrechtlichen Vorwurf. Bevor allerdings der Frage nachzugehen ist, ob es sich dabei auch um eine asylrechtlich relevante Verfolgung seitens der Sicherheitsbehörden handelt, ist vorab zu klären, ob es sich beim [Beweismittel 1] um ein authentisches Dokument handelt. 4.2.3.2 Aus dem Untersuchungsbericht der externen Fachstelle vom 7. November 2011 geht hervor, dass [Beweismittel 1] zwar äussere Auffälligkeiten aufweise, jedoch über die Echtheit des fraglichen Dokuments keine abschliessenden Aussagen gemacht werden könnten. [Ausführungen betreffend Beweismittel 1] keine Fälschungsmerkmale nachweisen lassen. [Erklärung des Beschwerdeführers, wie er Beweismittel 1 erhalten habe], mit der Realität im afghanischen Kontext nicht unvereinbar. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer sowohl in der EVZ- Befragung als auch in der Anhörung [Beweismittel 1] (vgl. A1/10 S. 5 f.; A10/15 S. 7), weshalb die Beibringung dieses Beweismittels nicht als nachgeschoben gewertet werden kann. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich [Beweismittel 1] um kein gefälschtes Dokument handelt und der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des im Asylrecht geltenden reduzierten Beweismasses –

E-7749/2008 glaubhaft gemacht hat, dass er in seinem Heimatland seitens der Sicherheitsbehörden [verfolgt] wird. 4.2.3.3 Vorliegend ist der deutschen Übersetzung [Beweismittel 1] allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen [militärstrafrechtlicher Vorwurf]. Die geltend gemachte Verfolgung seitens der Sicherheitsbehörden kann deshalb im asylrechtlichen Kontext nicht berücksichtigt werden, da es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt. Demnach sind die Asylvorbringen als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Ob dem Beschwerdeführer in Militärhaft eine im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) relevante Misshandlung drohen würde, wäre nachfolgend unter der E. 6 zu erörtern. 4.3. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen sprechen überwiegende Gründe für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung seitens der afghanischen Sicherheitsbehörden. Diese Verfolgung ist jedoch im asylrechtlichen Kontext nicht relevant, da keine flüchtlingsrechtliche Motivation vorliegt. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E-7749/2008 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht. 6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; BVGE 2011/7 E. 8; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angesichts allfälliger drohender Folter im Militärgefängnis – verzichtet werden. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in der anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die

E-7749/2008 humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, habe er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O., E. 9.9). 6.3.2. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan auf ein soziales Beziehungsnetz abstützen kann. Er reichte in diesem Zusammenhang folgende Dokumente – inklusive Zu-

E-7749/2008 stellcouvert – zu den Akten, welche belegen würden, dass sich seine Familie – [Familienangehörige] – nicht mehr in Kabul, sondern im Iran aufhalte: einen Brief [Geschwisterteil] aus dem Iran sowie Fotographien, welche seine Familie unter anderem im Iran zeigen würden. Wie das BFM zwar in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2011 richtig feststellte, steht aufgrund der eingereichten Fotographien der heutige Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest; jedoch lässt das vorliegend geltende reduzierte Beweismass – im Gegensatz zum strikten Beweis – durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Dass es sich bei den fotografierten Personen um die Familienangehörigen des Beschwerdeführers handelt, ist aufgrund des eingereichten Vergleichsmaterials – eine Fotographie, welche den Beschwerdeführer mit seiner Familie ([Familienangehörige]; vgl. A 1/10, S. 3) in Kabul zeige – grundsätzlich nicht anzuzweifeln. Was die übrigen zu den Akten gereichten Fotographien betrifft, ist angesichts der im Hintergrund der Bilder erkennbaren iranischen Wahrzeichen davon auszugehen, dass sich die Familienangehörigen im Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich im Iran befanden. Im Übrigen liegt es, wie in der Replikeingabe vom 7. Dezember 2011 richtig ausgeführt wurde, in der Natur der Sache, dass Daten von Fotographien schwer zu belegen seien. Schliesslich ist dem ins Recht gelegten Zustellcouvert zu entnehmen, dass die Sendung [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers (Brief mit Fotographien) im Oktober 2011 aus dem Iran erfolgt ist. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen nach dem Gesagten wesentliche und überwiegende Umstände für die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er im heutigen Zeitpunkt über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul verfügt. Aufgrund der Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass sich die Familie des Beschwerdeführer – zumindest derzeit – im Iran befindet, zumal festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht aus Kabul stammen, sondern erst [vor einigen Jahren] zugewandert sind. Da sich die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise wesentlich verändert haben, würde er im Falle einer Rückkehr höchstwahrscheinlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als unzumutbar erweist.

E-7749/2008 Überdies verfügt der Beschwerdeführer gemäss den Akten auch in den Grossstädten Herat oder Mazar-e-Sharif über keine weiteren Verwandten, weshalb von vornherein auch keine Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen Städten in Frage kommt. 6.4. Da die Vollzugshindernisse – wie bereits unter E. 6.2 ausgeführt wurde – alternativer Natur sind, kann vorliegend auf eine Erörterung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf die Vorbringen betreffend die drohende Folter im Militärgefängnis im Lichte von Art. 3 EMRK verzichtet werden. 6.5. In einer Gesamtwürdigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten und der sich präsentierenden Rückkehrsituation kommt dieses zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG. Der Beschwerdeführer ist demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannte und ihm kein Asyl gewährte sowie in der Folge die Wegweisung anordnete. Die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen. Hingegen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einem späteren Zeitpunkt verschoben.

E-7749/2008 Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren zwar nicht aussichtlos waren, aus den Akten jedoch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig und somit nicht bedürftig ist. Demnach sind die um die Hälfte reduzierten Kosten in der Höhe von Fr. 300.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 8.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine ermässigte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 17. April 2012 eine Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 16.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 79.– geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE angesichts des hälftigen Obsiegens eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 1'793.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7749/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 wird betreffend die Ziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'793.70 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

E-7749/2008 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2012 E-7749/2008 — Swissrulings