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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2009 E-7741/2008

13. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,586 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-7741/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Januar 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______ Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7741/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 23. April 2007 verliess und via Belgien am 25. April 2007 illegal in die Schweiz einreiste, dass sie mit Brief vom 15. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte und dazu unter anderem ausführte, dass sie gleich nach ihrer Einreise in die Schweiz in B._______ hospitalisiert worden sei, dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2007 vom BFM zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen befragt wurde, dass eine Drittperson am 6. Juni 2007 ein Dokument (Farbkopie einer „Attestation de perte des pièces d'identité“) zu den Asylakten der Beschwerdeführerin reichte, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit Entscheid vom 7. Juni 2007 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe seit dem Jahre 2006 ein Praktikum als Radiojournalistin beim Sender (...) absolviert und für diesen mehrere Reportagen gemacht, dass sie anfangs Februar 2007 auf den Weg zu einer Reportage zusammen mit einem Arbeitskollegen zufälligerweise zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Jugendlichen und Militärpersonen gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin festgestellt habe, dass die Militärpersonen die Jungendlichen bedroht und geschlagen hätten und die Beschwerdeführerin sofort begonnen habe, eine Reportage über diesen Vorfall zu machen, dass die Militärpersonen dies bemerkt, die Beschwerdeführerin und ihren Arbeitskollegen sofort festgenommen und sie ins Gefängnis von Kalamu gebracht hätten, wo sie geschlagen worden seien, E-7741/2008 dass sie am 7. Februar 2007 ins Gefängnis von Makala transferiert worden sei, dass während ihrer Inhaftierung zu Hause eine Durchsuchung durchgeführt worden sei, wobei Papiere gefunden worden seien, aus welchen geschlossen worden sei, dass sie einer politischen Sekte (Bundu dia Kongo; BDK) angehöre, dass sie wegen Spionagetätigkeit und Separatismus zu einer Gefängnisstrafe von 20 Jahren verurteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2007 von zwei unbekannten Personen unter dem Vorwand, sie zum Gericht zu bringen, aus dem Gefängnis geführt und danach in die Freiheit entlassen worden sei, dass diese Personen von ihrer Mutter mit ihrer Befreiung und der Organisation der Ausreise beauftragt worden seien, dass sie ihr Heimatland am 23. April 2007 mit dem Flugzeug verlassen habe und mit Hilfe und in Begleitung einer dieser beiden Personen via Belgien in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin weiter ausführte, dass unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz festgestellt worden sei, dass sie an einer schweren (...) gelitten, sich unverzüglich einem operativen Eingriff habe unterziehen und danach einen Monat lang im Spital habe bleiben müssen, dass das BFM mit Entscheid vom 3. Oktober 2007 ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2007 um Kantonswechsel in den Kanton Waadt abgewiesen hat, dass das Resultat eines Fingerabdruckvergleichs mit Belgien negativ ausgefallen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2008 – eröffnet am 26. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug - unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Dezember 2008 - anordnete, E-7741/2008 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei die Verfügung vom 20. November 2008 aufzuheben, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass festzustellen sei, dass die vorsorgliche Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und ihr zu gestatten sei, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass ihre Flüchtlingseingenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2008 unter anderem verfügte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechsverbeiständung abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts gewährt wurde, dass sie ferner ersucht wurde, für allfällige weitere medizinische Abklärungen die sie behandelnden Ärzte und Ärztinnen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, E-7741/2008 dass schliesslich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass soweit die Anträge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die vorsorgliche Wegweisung auf die Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2008 zu verweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma- E-7741/2008 teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf den Antrag, es sei das Asylgesuch gutzuheissen, im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen- E-7741/2008 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdeführerin habe nach der Einreichung ihres Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass es sich bei der für die Beschwerdeführerin abgegebenen "Attestation de perte des pièces d'identité" nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass sich zudem die Existenz dieses Dokuments nicht in Vereinbarung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin bringen lasse, zumal ihr bekannt sein müsste, dass es sich dabei um ein Ersatzpapier handle, welches von den Behörden nach dem Verlust eines Identitätsausweises ausgestellt werde, dass sie demnach entweder – entgegen ihrer Aussagen bei der Erstbefragung – eben doch ein gültiges Identitätsdokument besessen habe, oder es sich andernfalls um ein käuflich erworbenes, nicht authentisches Dokument handeln würde, dass bezeichnend sei, dass die Beschwerdeführerin die Herkunft dieses nach ihrer Ausreise erstellten Dokuments nicht erklären könne, dass dieses Nichtwissen erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen lasse, dass aufgrund er ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin offensichtlich sei, dass sie ihre Identität mit einem untauglichen Dokument zu belegen versuche und den schweizerischen Asylbehörden authentische Reisepapiere vorenthalte, um ihre tatsächliche Identität oder die Umstände ihrer Reise in die Schweiz zu verheimlichen, dass dies dadurch bestätigt werde, dass kaum zutreffen dürfte, wonach sie als Einwohnerin einer Grossstadt keine rechtsgenüglichen E-7741/2008 Personalausweise besessen habe, zumal sie solche benötige, um sich ausweisen oder jegliche Art von Amtshandlungen tätigen zu können, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichten, authentische Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sie sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass ihre Vorbringen als widersprüchlich, unsubstanziiert und konstruiert einzustufen seien, dass selbst vor dem Hintergrund, dass die Rechtssicherheit in ihrem Heimatland nicht in gleichem Masse wie in westlichen Ländern gewährleistet sei, grundlegend zu bezweifeln sei, dass eine Journalistin, die zufällig an eine Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen und Militärangehörigen gerate und einige Fragen zu stellen beginne, einfach festgenommen und wegen angeblicher Spionnagetätigkeit zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werde, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die zu 20 Jahren Gefängnis verurteilte Beschwerdeführerin einfach aus ihrer Haft habe befreit werden und wenige Tage später das Land problemlos habe verlassen können, dass ihre Schilderungen zudem keine Realitätskennzeichen enthielten, knapp gehalten und stereotyp seien und nicht den Eindruck vermittelten, sie habe das Berichtete auch tatsächlich erlebt, dass sie ferner die Frequenz für den Radiosender oder die Namen wichtiger Personen des Senders, für welchen sie gearbeitet habe, nicht habe angeben können, dass sie keine Details zu ihrer Ausreise und den Reiseumständen und schliesslich auch die Höhe der gegen sie verhängten Gefängnisstrafe nicht übereinstimmend habe angeben können, dass es ihren Schilderungen generell an der nötigen Substanz und Präzision fehle, etliche geschilderte Vorgänge realitätsfremd wirkten und insgesamt von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei, E-7741/2008 dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz zwar an Tuberkulose gelitten und sich einer entsprechenden medizinischen Behandlung habe unterziehen müssen, inzwischen indessen als genesen betrachtet werden könne, dass sie ferner aus der Hauptstadt Kinshasa stamme, wo auch ihre Eltern, ein Bruder und ihre vier Kinder lebten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rekurseingabe den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt wiederholt und sinngemäss rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten, dass sie ihre Tasche mit ihren privaten Sachen wie der Identitätskarte und ihres Presseausweises bei ihrer Verhaftung verloren habe, dass sie sich nach wie vor regelmässigen medizinischen Kontrollen und medikamentösen Behandlungen unterziehen müsse, dass ein ärztlicher Bericht zu ihrem gesundheitlichen Zustand in Ausarbeitung sei und eingereicht werde, dass die Beschwerdeführerin, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, auf eine sich verschlechternde Situation im Heimatland hinwies und geltend machte, dass Journalisten nach wie vor verfolgt und umgebracht würden, dass sie nicht wisse, was mit ihren Eltern geschehen sei und wo sich diese aufhalten würden, dass ihre Eltern von Polizisten wiederholt nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt worden seien, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel einen Bericht vom 23. November 2008 über einen Aufruf der Präsidentin der Pressevereinigung Kongos, einen Bericht vom 23. Mai 2008 über die Verurteilung von Mitgliedern der BDK, einen Bericht vom 13. Juni 2008 zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und der BDK sowie einen Auszug aus dem Bericht von Human Rights Watch „La restriction de E-7741/2008 l'espace politique en République démocratique du Congo“ vom November 2008 zu den Akten reichte, dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass von der Vorinstanz zu Recht erkannt wurde, dass die von einem Bekannten eingereichte "Attestation de perte des pièces d'identité" kein rechtsgnügliches Reise- oder Identitätspapier im hier zu beachtenden Sinne darstellt, dass dieses Dokument zudem ohnehin nicht im Original, sondern lediglich in der Form einer Farbkopie vorliegt, dass die Beschwerdeführerin ferner keine plausible Erklärung abzugeben vermag, wie es ihrem Bekannten, welcher dieses Dokument für sie in der Schweiz abgegeben hat, gelungen sei, dieses nach ihrer Ausreise im Heimatland für sie ausstellen zu lassen und in den Besitz einer Farbkopie desselben zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin mithin keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Beschwerdeführerin mit der blossen Wiederholung des Vorbringens, wonach sie ihre Papiere anlässlich der Verhaftung vom 2. Februar 2007 verloren habe, den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen sodann zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weite- E-7741/2008 ren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Tätigkeit als Radiojournalistin, ihrer Verhaftung, Verurteilung und Befreiung aus dem Gefängnis aufgrund unsubstantiierter, realitätsfremder, nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Aussagen zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich im Wesentlichen mit einer blossen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen begnügt, ohne sich indessen mit den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung konkret und substanziiert auseinanderzusetzen, dass angesichts der geltend gemachten Schulbildung der Beschwerdeführerin, ihrer Weiterbildung im Informatikbereich und insbesondere ihrer Tätigkeit als Radiojournalistin nicht nachvollziehbar ist, dass sie nicht in der Lage war, realitätsnahe und nachvollziehbare Angaben insbesondere zu ihrer angeblichen Verhaftung, Verurteilung, Befreiung aus dem Gefängnis aber auch zur Ausreise und deren Umständen zu machen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass die Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- E-7741/2008 chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- E-7741/2008 fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Hauptstadt Kinshasa im Westen des Landes liegt, während der jüngst von Rebellen entfachte Konflikt sich im Osten, an der Grenze zu Ruanda abspielt und nicht davon auszugehen ist, der Konflikt werde sich auf das ganze Land ausdehnen, dass die heute 33-jährige, aus der Hauptstadt Kinshasa stammende Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über eine abgeschlossene Schulbildung, über eine Weiterbildung im Informatikbereich sowie über praktische Erfahrungen als Journalistin verfügt, dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihre Eltern und Geschwister, ihre vier Kinder und zahlreiche weitere Verwandte (Onkel und Tanten) im Heimatland lebten, an welche sie sich nach einer Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann, dass das Vorbringen, wonach sie nicht wisse, wo sich ihre Eltern – bei welchen ihre vier Kinder lebten - aufhielten, zumal diese selber in Gefahr seien und den Wohnort gewechselt hätten, vor dem Hintergrund ihrer insgesamt als unglaubhaft zu erachtenden Vorbringen, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass die Beschwerdeführerin ferner in der Rekurseingabe zwar erwähnt, dass sie nach wie vor regelmässig im Spital medizinische Tests machen müsse und einer medikamentösen Behandlung („antiinflammatoire et anti-douleur“) bedürfe, dass sie diesbezüglich die Einreichung eines ärztlichen Berichts in Aussicht stellte, dass sie indessen trotz ausdrücklicher und unter dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 2 AsylG) erfolgter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht innert Frist und bis dato keinen entsprechenden Bericht eingereicht hat, dass den Akten entnommen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin zwar im April 2007 in der Schweiz infolge ihrer Erkrankung an einer schweren (...) einem operativen Eingriff unterziehen musste, sich aus den Akten und insbesondere den Vorbringen auf Rekursebene keine rechtsgenüglichen Hinweise ergeben, dass ihr heutiger E-7741/2008 gesundheitlicher Zustand dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht ausdrücklich geltend gemacht wird, dass sich daher auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Vornahme weiterer - eigener - Abklärungen veranlasst sieht, dass somit die in EMARK 2004 Nr. 33 (insb. E. 8.3.) genannten und im Wesentlichen, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Unruhen im Osten des Landes, nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Voraussetzungen, die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin nicht tangieren, dass unter den gegebenen Umständen und gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht davon auszugehen ist, sie gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren gestützt auf die obenstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und E-7741/2008 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7741/2008 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie) - das D._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 16

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