Abtei lung V E-7718/2008 luc/fea/gsi/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7718/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2008, ohne Identitätsdokumente einzureichen, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 6. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 17. und 19. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei dank der Hilfe eines Freundes seines verstorbenen Vaters Anfangs Dezember 2003 als Leibwächter des Governor von B_______-State eingestellt worden, dass dieser Governor Probleme mit gewissen “Paten“ gehabt habe, da er bestimmten Abmachungen nicht befolgt habe, dass diese Paten in der Folge Schlägertrupps nach B_______-State geschickt hätten, um den Governor anzugreifen, dass er (der Beschwerdeführer) am 6. Januar 2004 mit anderen Personen von diesen Schlägertrupps im Regierungsgebäude entwaffnet und festgenommen worden sei, dass er in ein Privatgefängnis gebracht worden sei, wo er über 4 Jahre verbracht habe, bevor er am 10. September 2008 durch den Freund seines Vaters – welcher ihm bereits die Stelle als Leibwächter besorgt habe – aus dem Gefängnis befreit worden sei, dass er am 4. November 2008 mit Hilfe einer ihm unbekannten Frau Nigeria mit dem Flugzeug verlassen habe und schlussendlich über eine ihm unbekannte Reiseroute in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, er sei in der E-7718/2008 Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, E-7718/2008 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 72), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das BFM festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er keine Identitätspapiere eingereicht habe, seien als stereotype Schutzbehauptung zu werten, wie sie viele Asylbewerber ver- E-7718/2008 wenden würden, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offen legen wollten, zumal die Schilderungen der angeblichen Reiseumstände gänzlich unsubstantiiert, unplausibel und realitätsfremd ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer angab, er besitze eine gültige Identitätskarte, habe diese aber bei seiner Flucht zu Hause liegen gelassen und könne aus Sicherheitsgründen zu Hause keine Person kontaktieren, welche ihm die Papiere eventuell zustellen könnte (vgl. A1, S. 3/4), dass es unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer mit einem fremden Reisepass die strengen Sicherheitskontrollen an europäischen Flughäfen passieren konnte, dass die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das Unterlassen der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere geltend, dass hierzu grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verweisen werden kann, zumal die Beschwerdeschrift in keiner Weise auf diesen Punkt eingeht, dass im Weiteren die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitsmerkmale (substanzlose, oberflächliche Schilderung der Ereignisse im Heimatland, stereotype und realitätsfremde Beschreibung der Flucht sowie der Ausreise) zu Recht als nicht glaubhaft bezeichnet wurden, dass der Beschwerdeführer weder über seine Tätigkeit als Personenschützer noch über seinen sehr langen Gefängnisaufenthalt und die schlussendlich erfolgte Befreiung genaue Angaben machen konnte und das BFM deshalb zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe die vorgetragenen Geschehnisse nicht selbst erlebt, dass in der Beschwerdeschrift einzig die Ausführungen des BFM bestritten werden, ohne dass substanzielle Ausführungen gemacht werden, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen und der Beschwerdeführer tatsächlich in seinem Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet sei, dass ansonsten lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden, E-7718/2008 dass die sprachlichen Übersetzungsschwierigkeiten bei der direkten Anhörung (vgl. A6 S. 3, 11 f.) und die eventuell damit einhergehende teilweise ungenaue Wiedergabe an den insgesamt höchst unsubstantiierten und realitätsfremden und damit unglaubhaften Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dass auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt damit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-7718/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM zutreffenderweise festhielt, dass in Nigeria weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche, dass der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann mit vergleichsweise guter Schulbildung ist, welcher sich in seiner Heimat sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder integrieren kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-7718/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7718/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.Nr. N_______) - (Kanton) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 9