Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7698/2009 Urteil v om 1 2 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A. _______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2009 / N (…).
E7698/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Kosovo eigenen Angaben zufolge im Oktober 2009 und gelangte über Serbien, Ungarn und "andere Länder" am 22. Oktober 2009 in die Schweiz. Er suchte gleichentags im (…) um Asyl nach. Am 28. Oktober 2009 wurde er zur Person, zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt; am 3. November 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Gorane mit letztem Wohnsitz in (…), einem Dorf in der Nähe von Dragash. Seit dem Jahre 2005 habe er Probleme mit Albanern gehabt. Bei seinen Ausflügen nach (…) sei er immer wieder von Unbekannten angehalten, beschimpft, beleidigt und verprügelt worden. Alle tätlichen Übergriffe habe er der Polizei von (…) gemeldet, doch habe diese nichts unternommen. Aus Angst vor den Drohungen, Belästigungen und physischen Übergriffen, wegen Problemen mit seinem Vater und aufgrund der allgemeinen Diskriminierung der Goranen und der damit zusammenhängenden Perspektivlosigkeit habe er sich entschlossen, Kosovo zu verlassen. Er sei gesundheitlich angeschlagen und in medizinischer Behandlung gewesen; der Arzt habe ihm – ohne konkret anzugeben, woran er leide – Beruhigungstabletten gegeben. B. Mit Verfügung vom 11. November 2009 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Für die entsprechende Begründung wird, soweit erforderlich, auf die angefochtene Verfügung und die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl, eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E7698/2009 Für die entsprechende Begründung wird, soweit erforderlich, auf die Beschwerde und die nachstehenden Erwägungen verwiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 führte das BFM zur Beschwerde und zu dem dieser beigelegten Arztbericht aus, eine medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung sei in Kosovo möglich und (…) hätten zu den psychiatrischen Strukturen Zugang. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehrberatung des zugewiesenen Kantons einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe stellen könne. Das Bundesamt halte an seinen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben, und er wurde gleichzeitig aufgefordert, das Gericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse zu orientieren. Eine Stellungnahme blieb aus. G. Mit Schreiben vom 30. August 2011 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit einer Botschaftsanfrage an die Schweizerische Vertretung in Pristina. Das Ergebnis der Abklärungen ging am 14. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Das Gericht gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2011 Gelegenheit, zu den Abklärungsergebnissen bis zum 7. Oktober 2011 Stellung zu nehmen; er wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde.
E7698/2009 I. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E7698/2009 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei den vorgebrachten Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen und wiederholten tätlichen Angriffen handle es sich um Übergriffe von Dritten. Solche Übergriffe seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Die Betroffenen müssten jedoch auch Zugang zu diesem Schutz haben. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Goranen, gekommen. Von allgemeinen Vertreibungen könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden
E7698/2009 die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten – so auch die Goranen – in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte intervenieren und bei Straftaten würden Ermittlungen aufgenommen. Dass nicht alle strafrechtlich relevanten Vorkommnisse zu einer Ahndung führen könnten, sei offensichtlich. So könne es vorkommen, dass trotz des grundsätzlichen Willens der Behörden, die Bürger zu schützen, die Untersuchungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden könnten oder die Behörden untätig bleiben müssten, wenn zu wenige Hinweise auf die Täterschaft bestünden oder die tatsächliche Lage die Einleitung von Untersuchungsmassnahmen als fruchtlos erscheinen lasse. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers – die allgemeine Diskriminierung und Demütigungen seitens der Albaner und Serben aufgrund seiner goranischen Ethnie und der damit einhergehenden Perspektivlosigkeit hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft – würden ebenfalls keine Asylrelevanz entfalten. Die geltend gemachten Benachteiligungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche in ähnlicher Weise einen Grossteil der Goranen treffen könnten. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Auch aus medizinischer Sicht stelle die Rückkehr des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung dar. Der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, es sei davon auszugehen, dass die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) die Sicherheit der ethnischen Minderheiten in Kosovo nicht garantieren könnten und dies auch nicht wollten. Trotz oder gerade aufgrund des Inkrafttretens der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo würden Angehörige der Minderheiten diskriminiert und tätlich angegriffen. Bei einer Rückkehr nach Kosovo hätte der Beschwerdeführer unter ethnischer Verfolgung zu leiden. Die kosovarischen Behörden seien nicht in der Lage, ihn vor künftigen Übergriffen zu schützen. Er wäre wegen der gegenwärtig in Kosovo herrschenden politischen Situation an Leib und Leben gefährdet
E7698/2009 und hätte noch unter anderen Massnahmen zu leiden, welche einen unerträglichen Druck gegen ihn erzeugen würden. Für den Beschwerdeführer sei es unmöglich, in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen. Auch von seiner Familie könne er keine Unterstützung erwarten. Seine serbische Schulausbildung werde in Kosovo nicht anerkannt, zudem spreche er kaum Albanisch. In Serbien werde er als "Albaner" diskriminiert und könne auch dort nicht Fuss fassen. Schliesslich sei auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und benötige eine spezifische Traumatherapie (in serbischer Sprache). Eine solche Therapie sei in den von der Vorinstanz aufgeführten Gesundheitszentren nicht möglich. Abgesehen davon mangle es in den Zentren an Ärzten, welche eine genügende fachliche Ausbildung zur Durchführung von Psychotherapien hätten. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar, und der Beschwerdeführer sei – sollte ihm kein Asyl gewährt werden – zumindest vorläufig aufzunehmen. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Botschaftsanfrage, welche sich bis auf den beigelegten Bericht eines Neuropsychiaters im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumente zu wiederholen und die getätigten Abklärungen durch die Botschaft in Zweifel zu ziehen, wird nachstehend eingegangen. 5. 5.1. Wie in der Erwägung 3.2 dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
E7698/2009 Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierungen und tätlichen Angriffe durch ihm unbekannte Dritte keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweisen. Derartige Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. In Kosovo gibt es mit der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale Missionen. Die EULEXMission (Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union in Kosovo) umfasst Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die KP (Kosovo Police) garantieren die Sicherheit und schützen die ethnischen Minderheiten. Die Sicherheitslage in (…) präsentiert sich seit Jahren relativ stabil. Diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort wird auch durch die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung (…) geteilt (vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde (…), April 2008, S. 8). 5.3. Die von der Botschaft vorgenommenen Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf (…) weder mit seinen Nachbarn noch mit den Albanern Probleme gehabt hat. Auch mit der
E7698/2009 Polizei hatte er offenbar nie zu tun. Bestätigt werden dagegen familiäre Konflikte und die allgemein schlechten Lebensbedingungen, die auch dazu geführt haben, dass der grösste Teil der jüngeren Bevölkerung (…) verlassen hat und sich dort – bei einer Gesamtbevölkerung von etwa (…) Personen – zumeist nur noch ältere (…) aufhalten. Weiter wird im Bericht der Botschaft ausgeführt, die kriegerischen Ereignisse von 1999 hätten tatsächlich viele Bewohner des Dorfes gestresst. Vor allem ein Bombeneinschlag habe sie schockiert, aber es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Nähe der Explosion gewesen sei. 5.4. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2011 wird festgehalten, die Abklärungsergebnisse seien so nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Wahrheit zu überprüfen. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers seien vor allem alte Leute wohnhaft. Die jüngeren Leute seien weggezogen, da sie sich anderswo eine bessere wirtschaftliche Situation erarbeiten wollten. Richtig sei, dass die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers im Dorf wohnten. Der Beschwerdeführer sei jedoch unter anderem auch wegen seiner schwierigen Beziehung zu seinem Vater, welcher ihn grundlos unterdrückt und ihm eine normale Beziehung zu seiner Mutter verunmöglicht habe, aus seinem Heimatland geflohen. Seit zwei Jahren habe er überhaupt keinen telefonischen Kontakt mehr zu seiner Familie; zuvor habe er sporadisch mit seiner Mutter telefoniert. Vor diesem Hintergrund sei es ihm unmöglich, zu seiner Familie zurückzukehren. Es werde im Bericht nicht erwähnt, ob der Vertreter der Schweizerischen Botschaft direkt mit den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers gesprochen habe. Unklar sei, von wem diese Informationen ausgegangen seien. Der grosse innerfamiliäre Konflikt sei nicht erkannt worden. Auch von dem Zimmer des Beschwerdeführers in seinem Elternhaus, welches feucht, muffig und baulich in einem sehr schlechten Zustand sei und worin er auf Dauer sowieso nicht leben könnte, werde im Botschaftsbericht nichts erwähnt. Die im Bericht erwähnte medizinische Versorgung in einem medizinischen Zentrum in der Nähe von (…) gebe es nicht. Man spreche da zudem nur Albanisch und müsse die Konsultationen und alle Medikamente selbst bezahlen. Bei Fürsorgeabhängigkeit übernehme der Staat die medizinischen Kosten nicht.
E7698/2009 Der Stellungnahme lag der Bericht eines Berner Neuropsychiaters bei, welcher sich im (…) 2011 im (…) aufgehalten habe. Der Bericht hält unter anderem fest, dass in (…) die Kapazitäten für die Behandlung von psychiatrischen Patienten sehr eingeschränkt sei. In (…) gebe es eine primäre medizinische Versorgung. Die Erstuntersuchung sei gratis, weitergehende Behandlungen, Medikamente und einen allfälligen Transport müssten die Patienten selbst bezahlen. Der Zugang zur Weiterbildungen sei für die Goranen nur sehr eingeschränkt möglich, Arbeit zu finden sei schwierig bis unmöglich. 5.5. Das Gericht hält fest, dass die (detaillierten) Informationen zum familiären Konflikt nicht von irgendwelchen Dorfbewohnern stammen, die die Identität der Auskunftspersonen indessen nicht offengelegt werden kann (Informantenschutz). Sodann wird festgestellt, dass alle Vorbringen im Kern einzig die schwierige Situation im Heimatdorf und in der Region des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben und asylrechtlich nicht von Relevanz sind. Daran vermag auch der Bericht des Berner Neuropsychiaters nichts zu ändern; es besteht für das Gericht kein Anlass, die im Zusammenhang mit den geltend gemachten medizinischen Problemen beziehungsweise deren Behandlung in Kosovo erhaltenen amtlichen Informationen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen kann vorliegend ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Rechtsprechung des Gerichts (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D6827/2010 vom 2. Mai 2011 und D 1157/2011 vom 4. April 2011) verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E7698/2009 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E7698/2009 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde führers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen würden. Die Sicherheitssituation habe sich dank des Einsatzes der Kosovo Force (KFOR) verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani allein aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet.
E7698/2009 Gemäss Arztbericht vom 3. Dezember 2009 wird dem Beschwerdeführer eine unverarbeitete subyndrale posttraumatische Belastungsstörung sowie eine reaktive angstdepressive Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert. Das BFM geht davon aus, dass eine medizinische, beziehungsweise psychiatrische Behandlung in Kosovo möglich ist und dass Angehörige der Goranen zu diesen Strukturen Zugang haben. Auch hat das Bundesamt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag um individuelle medizinische Rückkehrhilfe bei der Rückkehrberatungsstelle des zugewiesenen Kantons stellen kann. Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass sich (…) Kilometer vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt ein Gesundheitszentrum befindet. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde hingegen an, das nächstgelegene Zentrum zur Behandlung einer (…) Person liege rund 40 km von (…) – im Bezirk (…) – entfernt. Die Ärzte seien zudem nur der albanischen Sprache mächtig, in welcher sich der Beschwerdeführer nicht verständigen könne. Demgegenüber haben die von der Botschaft vorgenommenen Abklärungen ergeben, dass es im Gesundheitszentrum in (…) Ärzte gibt, die entweder Albanisch oder den Dialekt der Goranen sprechen würden. Der Besuch bei der medizinischen Einrichtung koste 1 Euro, und der Staat übernehme bei Fürsorgeabhängigkeit die gesamten Kosten. Der Bericht des Berner Neuropsychiaters ist nicht geeignet, die dem Gericht von amtlicher Seite (Gemeinde und Spitalverwaltung) zugegangenen Informationen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer anzumerken, dass der der Beschwerde beigelegte Arztbericht vom 3. Dezember 2009 datiert. Obwohl der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2011 ausdrücklich aufgefordert worden ist, das Gericht auch über seinen Gesundheitszustand zu orientieren, sind entsprechende Informationen ausgeblieben. Es besteht aufgrund dieser Sachlage keine Veranlassung, näher auf die geltend gemachten medizinischen Probleme einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
E7698/2009 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall erschienen die Anträge des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos. Da zudem die Bedürftigkeit nachgewiesen ist, wurde das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009 gutgeheissen, und es ist demnach von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
E7698/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons St. Gallen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand: