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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2009 E-7680/2008

19. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,079 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Nov...

Volltext

Abtei lung V E-7680/2008/sca {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7680/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im August 2008 in die Schweiz einreiste, wo sie am 9. September 2008 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 6. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass ihre Eltern gestorben seien, als sie noch ein Kind gewesen sei, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern bei einer Tante und danach bei einem Freund ihres Vaters aufgewachsen sei, dass sie nach dem Tod des Freundes ihres Vaters nach Saudi Arabien gereist sei, wo sie mehrere Jahre als Haushalthilfe in einer Familie gearbeitet habe und das dabei verdiente Geld an ihre Geschwister in Äthiopien geschickt habe, dass sie indessen sehr viel habe arbeiten müssen, geschlagen worden sei und dass ihr der Lohn nicht regelmässig und teilweise nur unvollständig ausbezahlt worden sei, dass sie die Familie, für welche sie gearbeitet habe, in die Schweiz in die Ferien begleitet habe, dass sie auch hier geschlagen worden sei, so dass sie sich entschieden habe, das Hotel zu verlassen und hier ein Asylgesuch zu stellen, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2008 – eröffnet am 19. November 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, E-7680/2008 dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Dokumentenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass auf die Begründung der gestellten Begehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass auf das entsprechende Eventualbegehren der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7680/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das BFM die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin nicht asylbeachtlich seien und ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass gemäss Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Schutzgewährung durch ein Asylland nicht erforderlich sei, wenn ein anderer Staat zur Schutzgewährung verpflichtet sei und diese Verpflichtung auch tatsächlich wahrnehme, dass sich die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Nachteilen durch einen Wegzug in ihr Heimatland hätte entziehen können und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass sie angegeben habe, in Äthiopien nichts zu befürchten, E-7680/2008 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rekurseingabe ergänzend geltend macht, durch eine andere Haushalthilfe in Saudi Arabien zum Christentum gefunden zu haben, dass sie oft gebetet und in der Bibel gelesen habe, in welcher sie Trost, Liebe und den Frieden gefunden habe, dass ihre Arbeitgeberin indessen die Bibel gefunden habe, sie deswegen geschlagen, die Treppe hinuntergestossen und sie seither wegen ihres Glaubens noch schlechter behandelt habe als zuvor, dass sie anlässlich der Befragungen geltend gemacht habe, Muslimin zu sein, weil sie Angst gehabt habe, dass es Probleme geben könnte, wenn sie zugegeben hätte, in Wirklichkeit Christin zu sein, dass sie lediglich aus Angst, sie werde zu ihrer Arbeitgeberin zurückgeschickt, geltend gemacht habe, sie habe in Äthiopien nichts zu befürchten, dass sie indessen auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien Angst um ihr Leben habe, dass sie als Christin dort nicht akzeptiert werde, ihre Religion nicht ausübern könne und ihr dort der Tod drohe, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen der Vorinstanz etwas zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin dazu einer konkreten und substanziierten Stellungnahme enthält, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass die in der Rekurseingabe von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachten Vorbringen zu ihrer angeblichen Konversion zum Christentum und den daraus resultierenden Benachteiligungen und Befürchtungen als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu qualifizieren sind, E-7680/2008 dass die von der Beschwerdeführerin für die nachträgliche Geltendmachung vorgetragenen Gründe als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, zumal sie die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte, so dass sie sich darauf behaften lassen muss (vgl. A 1, S. 9 und A 9, S. 10), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-7680/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausriese nach Saudi Arabien währen 5 oder 6 Jahren gelebt hat - unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass in Bezug auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben in ihrem Ausländerausweis nicht 22, sondern heute - beziehungsweise im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung - 18 Jahre alt sei, nicht näher einzugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin damit ihre Volljährigkeit bestätigt, dass der Vollständigkeit halber indessen festgehalten werden kann, dass aufgrund ihrer inkohärenten, widersprüchlichen und auch auf explizite Nachfragen nicht nachvollziehbaren Angaben zu ihrem Lebenslauf nicht glaubhaft erscheint, dass sie im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch keine 18 Jahre alt gewesen sein könnte, dass gestützt auf ihre diesbezüglich unglaubhaften Vorbringen davon ausgegangen werden kann, dass sie in ihrem Heimatland noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten, E-7680/2008 dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos werden, dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise ergeben, dass bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7680/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das B._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 9

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