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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2007 E-7678/2007

19. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,108 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-7678/2007/frk {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung. Verfügung des BFM vom 9. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7678/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria drei oder vier Monate vor der Einreise in die Schweiz an Bord eines Schiffes verliess, dass er am 2. Oktober 2007 über eine ihm unbekannte Reiseroute illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er bei der summarischen Befragung im A._______ vom 22. Oktober 2007 und anlässlich der Direktanhörung durch das BFM vom 6. November 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Igbo römisch-katholischen Glaubens und habe in B._______ (Enugu State) gewohnt, dass sein Vater Haussa muslimischen Glaubens und seine Mutter, bei der er aufgewachsen sei, Ibo christlichen Glaubens sei, dass er seit langem an Hämorrhoiden leide, dass der Vater eines Tages vorbeigekommen und ihn unter dem Vorwand, etwas gegen sein Leiden zu unternehmen, mitgenommen habe, dass sie nach dreistündiger Autofahrt in ein Dorf gekommen seien, wo er in ein Haus verbracht worden sei und ihm die Augen verbunden worden seien, dass geplant gewesen sei, ihn von dort aus an einen anderen Ort zu bringen, wo er im Rahmen eines Rituals hätte geopfert werden sollen, dass ihr Auto jedoch an einem Checkpoint von Polizisten angehalten worden sei, sein Vater und andere Insassen geflüchtet seien und er selber festgenommen sowie zu einem Polizeiposten verbracht worden sei, wo ihm wegen des Verdachts, Mitglied einer rituellen Organisation zu sein, mit seiner baldigen Erschiessung gedroht worden sei, dass ihm in der Folge nach ein oder zwei Wochen mit Hilfe eines Polizisten die Flucht gelungen sei, dass er auf seiner Flucht ein Mädchen getroffen habe, das für ihn die Ausreise organisiert und finanziert habe, E-7678/2007 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder Identitäts- noch Reisedokumente zu den Akten reichte und er der wiederholten Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachkam, dass er zur Erklärung geltend machte, er könne keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere abgeben, weil er nie solche besessen habe, dass er allenfalls seinen Taufschein beschaffen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass aufgrund der nicht abgegebenen Reise- oder Identitätspapiere und angesichts der unstimmigen und unsubstanziierten Aussagen zu seinen Eltern, zur Ausreise, zur Reiseroute und -dauer davon auszugehen sei, dass er seine wahre Herkunft und den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen versuche, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Männer, welche ihm die Augen verbunden hätten, und zur Frage gemacht habe, ob ausser ihm noch jemand am Checkpoint festgenommen worden sei, und zur Frage, ob er den Namen des Polizisten, der ihm bei seiner Flucht behilflich gewesen sei, kenne, E-7678/2007 dass seine Vorbringen zum Zeitpunkt der Verhaftung unsubstanziiert und widersprüchlich seien, dass er nicht in der Lage gewesen sei, Orte zu benennen, an welchen er sich bis zur Ausreise aus Nigeria aufgehalten habe, und auch keinerlei Angaben darüber gemacht habe, wie lange er sich nach dem Verlassen seines Dorfes noch im Land aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2007 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter sinngemäss den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Vorakten am 15. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), E-7678/2007 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so- E-7678/2007 wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, den allfälligen Eingang des vom Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im A._______ erwähnten Taufscheins (vgl. Akten BFM A1/12 S. 5) oder die in der Rechtsmitteleingabe erwähnte allfällige Kontaktaufnahme mit der nigerianischen Botschaft in Bern abzuwarten, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch E-7678/2007 zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine ande- E-7678/2007 re menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass diese Erkenntnisse in der Beschwerde denn auch nicht substanziell mit konkreten Vorbringen bestritten werden, dass der Wegweisungsvollzug in das vom Beschwerdeführer angegebene Heimatland Nigeria gemäss Einschätzung des Gerichts als generell zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 27) und aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte für individuelle Vollzugshindernisse hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7678/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax, Ref.-Nr. N 501 546) - das Sicherheitsdepartement des Kantons Baselstadt, Bevölkerungsdienste und Migration (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

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