Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7662/2008 Urteil v om 4 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008 / N (…).
E7662/2008 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), seinen Heimatstaat ungefähr im April 2008 illegal und zu Fuss über die Grenze in den Iran und gelangte mithilfe verschiedener Transportmittel (Auto, Pferd, Ruderboot, Schiff, Zug, Lastwagen) über die Türkei, Griechenland sowie ihm unbekannte Transitländer am 21. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. August 2008 fand im (…) die Erstbefragung statt, am 24. Oktober 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe etwa zwei bis drei Monate nach seiner Rückkehr von D._______ nach Afghanistan, welche im Sommer des Jahres 1386 (abendländische Zeitrechnung: 2007) stattgefunden habe, ein Mädchen namens E._______ kennengelernt, welchem er in der Folgezeit im Verborgenen näher gekommen sei. Etwa im März 2008 habe er E._______ zuhause besucht und mit ihr geschlafen, während (…) im Nebenzimmer gelegen habe. Als er gerade dabei gewesen sei, sich wieder zu bekleiden, sei E._______' (…) nach Hause gekommen, habe sich auf ihn gestürzt und ihn geschlagen. Er selbst habe sich nur verteidigen wollen, sei in dieser Notwehrsituation aber gezwungen gewesen, zurückzuschlagen. Dabei sei (…) gestürzt, worauf der Beschwerdeführer das Haus und auch das Dorf fluchtartig verlassen habe, um bei seinem (…) in F._______ Schutz zu suchen. Wenige Tage später habe er von diesem erfahren, dass (…) seiner Geliebten kurz nach der Auseinandersetzung gestorben sei. Eine ärztliche Untersuchung habe jedoch ergeben, dass (…) seinen Tod verursacht hätten. Die Söhne des Verstorbenen hätten dieses Verdikt jedoch nicht akzeptieren wollen und begonnen, nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Eines Abends sei (…) nach Hause gekommen und habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass dessen Verfolger in seinem (…) aufgetaucht seien, ihn bedroht und aufgefordert hätten, das Versteck des Beschwerdeführers preiszugeben. Auf Anraten (...) habe sich dieser deshalb entschlossen, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
E7662/2008 Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. C.a Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage der Beschwerdeführer, ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines solchen. C.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge und ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. C.d Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin – unter Hinweis auf die zwischenzeitlich veränderte Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 wiedererwägungsweise gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. C.e Mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 wurde kommentarlos ein arabischsprachiges Dokument zu den Akten gereicht.
E7662/2008 D. D.a Mit Verfügung vom 26. August 2011 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2008 im Rahmen von Art. 58 VwVG teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der Schweiz vorläufig auf. D.b Aufgrund dieser Sachlage fragte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer am 31. August 2011 an, ob er die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – zurückziehen wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an seinen Rechtsbegehren festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
E7662/2008 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So erwiesen sich seine Aussagen zu verschiedenen Kernvorbringen als zu stereotyp und oberflächlich, als dass sie den Eindruck des Selbsterlebten zu erwecken vermöchten. Was etwa die geltend gemachten Handgreiflichkeiten mit (...) seiner Geliebten anbelange, sei er anlässlich der Anhörung nicht in der Lage gewesen, den Vorfall anschaulich und detailgetreu wiederzugeben. Auch habe er seine
E7662/2008 Darstellung, wonach er E._______ etwa ein Jahr nach seiner Rückkehr aus D._______ kennengelernt habe, auch auf Nachfrage nicht präzisieren können. Es hätte jedoch erwartet werden können, dass er den Zeitpunkt des Kennenlernens oder des Geschlechtsverkehrs nach Monaten oder zumindest Jahreszeiten einzugrenzen vermöchte. Im Weiteren widerspreche seine Darstellung in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns. Insbesondere sei etwa nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen haben sollte, mit E._______ in deren Haus zu schlafen, währenddem sich (...) im Nebenzimmer aufgehalten habe. Weiter erscheine unlogisch, dass die Brüder der Ersteren (...) in dessen (...) in F._______ aufgespürt, dessen Wohnhaus hingegen nicht gefunden hätten. Schliesslich würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen durch verschiedenen Widersprüche verstärkt. So habe der Beschwerdeführer einerseits ausgeführt, der (...) seiner Geliebten sei auf dem Weg zum Arzt verstorben und andererseits angegeben, er wisse nicht, wann dessen Tod eingetreten sei. 4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. 4.3. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen im Wesentlichen beizupflichten ist. 4.3.1. Zunächst ist der vorinstanzlichen Feststellung, wonach wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet, mithin in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien, vollumfänglich beizupflichten. Namentlich die Darstellung des angeblich fluchtbegründenden Vorfalls ist als ausserordentlich substanzarm zu bezeichnen. So berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in geradezu schemenhafter Weise, seine Freundin E._______ und er seien von (...) beim Geschlechtsverkehr überrascht worden. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, worauf er zu (…) geflüchtet sei (A1 S. 6 f.).
E7662/2008 Auch auf Aufforderung zu einer detaillierten Schilderung anlässlich der direkten Anhörung wusste er den Vorfall nicht näher zu substanziieren, sondern führte lediglich aus, der Mann habe ihn angegriffen und begonnen, ihn zusammenzuschlagen, so dass er sich habe verteidigen müssen (A15 S. 6). Auch blieb der Beschwerdeführer vage und ausweichend, was die zeitliche Einordnung seiner Kernvorbringen anbelangt. Weder vermochte er zunächst anzugeben, wann er E._______ kennengelernt habe (A15 S. 7 A 39: "[…] An den Monat erinnere ich mich nicht mehr."), noch konnte er den Beischlaf und das nachfolgende Handgemenge mit (...) einem ungefähren Zeitpunkt zuordnen (A15 S. 8 A 49: "Ich erinnere mich an den Monat und an die Jahreszeit nicht. […]"). In Anbetracht des immensen Temperaturspektrums in Afghanistan mit saisonbedingten Temperaturunterschieden von an die 50 Grad Celsius ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die für seine Asylgesuch massgeblichen Ereignisse keiner Jahreszeit zuzuordnen vermochte. Angesichts der substanzarmen Schilderungen des Beschwerdeführers entstehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vorfälle. Dieses Bild wird durch den Umstand abgerundet, dass er auch keinerlei Angaben über das weitere Schicksal seiner Geliebten zu machen vermochte (A1 S. 7), obschon er aussagegemäss vor seiner Ausreise konkrete Heiratsabsichten hegte (A1 S. 6). Der im Rahmen der Anhörung getätigte Erklärungsversuch, wonach er sich schäme, seine Eltern nach dem Befinden von E._______ zu fragen (A15 S. 11), vermag vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu überzeugen. 4.3.2. Im Weiteren ist mit dem BFM festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns widersprechen. Anhand verschiedener Aussagen des Beschwerdeführers ("Daher hatte ich meiner Familie nicht erzählt, dass ich ein Mädchen kennengelernt und sie lieb habe" [A15 S. 8]; "Dort, wo wir herkommen, gibt es Blutgeld nicht. Entweder muss man fliehen oder man wird getötet" [A15 S. 10]) ist davon auszugehen, dass ihm jederzeit bewusst war, dass seine verbotene Beziehung mit E._______ im afghanischen Kulturkreis erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Vor diesem Hintergrund ist seine Darstellung, wonach er am besagten Tag einfach an ihre Haustüre
E7662/2008 geklopft und erst nachträglich erfahren habe, dass (...) nicht zuhause seien (A15 S. 11), mit der allgemeinen Logik nicht vereinbar. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass er anschliessend das Risiko auf sich genommen haben sollte, mit E._______ in deren Haus Geschlechtsverkehr zu haben, wo er jederzeit damit hätte rechnen müssen, dass (…) aufwachen oder ein männliches Familienmitglied nach Hause kommen könnte. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach sie sich nicht im Unrecht gefühlt hätten, da sie ja Heiratsabsichten gehabt hätten, ist insoweit zurückzuweisen, als ein nachträgliches offizielles Bekenntnis zu einer jungen Frau nach afghanischem Kulturverständnis eine vorhergehende sexuelle Beziehung mit derselben kaum legitimieren dürfte. Was die Zeit nach dem Wegzug des Beschwerdeführers aus B._______ anbelangt, sticht die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Brüder seiner Geliebten sich ausschliesslich im (...) in F._______ (A1 S. 7) nach ihm erkundigt hätten, ins Auge. Unter logischen Gesichtspunkten ist nämlich nicht einsehbar, weshalb die Brüder zwar die Adresse des (...) ausfindig gemacht, nicht aber auch an dessen – sich in derselben Ortschaft befindlichen – Wohnadresse nach ihm gesucht hätten (A15 S. 9). Der in diesem Zusammenhang vorgetragene Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach man den des (...) auch in B._______ kenne, jedoch niemand wisse, wo sein (…) wohne, vermag nicht zu überzeugen. 4.3.3. Schliesslich ist dem BFM auch insoweit zu folgen, als der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen widersprüchliche Angaben darüber gemacht hat, wann seines Wissens (...) seiner Freundin der Tod eingetreten sei. Während er im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt hat, (...) sei erst auf dem Weg zum Arzt verstorben (A1 S. 7), gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er wisse nicht, ob der Tod schon vor oder erst nach dem Arztbesuch eingetreten sei ( A15 S. 6). 4.3.4. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist schliesslich festzustellen, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch dessen Aussageverhalten in grundsätzlicher Weise erschüttert ist. Namentlich fällt auf, dass er auf Frage nach Angehörigen in der Heimat zunächst nur die Mitglieder seine Kernfamilie nannte (A1 S. 4). Später gab er an, in Afghanistan über eine Vielzahl von Verwandten zu verfügen, wobei er namentlich "Cousins vs und ms" nannte. Mit diesen sei es zu
E7662/2008 gegenseitigen Besuchen gekommen. Auf Nachfrage, ob er denn wisse, wo diese Cousins wohnen würden, führte er aus, dass nur die Eltern der Cousins seine Familie besucht hätten (A15 S. 10). Nicht nur steht diese Aussage im direkten Widerspruch zur vorhergehenden Behauptung gegenseitiger Besuche, auch wird hieraus deutlich, dass – entgegen aller vorherigen Sachverhaltsvarianten – auch Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Afghanistan leben. 4.4. Zusammenfassend ist mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzustellen vermochte, dass er sein Heimatland infolge der von ihm vorgebrachten Nachteile verlassen habe. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden. 5. 5.1. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und – da der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf eine solche hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) – gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG auch zu Recht die Wegweisung angeordnet. 5.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen. 6. 6.1. Infolge der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Oktober 2008) unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
E7662/2008 prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2008 gutgeheissen, weshalb auf eine Kostenauflage zu verzichten ist. 6.3. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E7662/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: