Abtei lung V E-7658/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7658/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat um den 15. beziehungsweise um den 20. September 2010 verliess und am 22. September 2010 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 30. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 21. Oktober 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er in einem unbekannten Dorf in der Westukraine in schwierigen Familienverhältnissen aufgewachsen sei, dass er im Alter von etwa neun oder zehn Jahren alleine nach C._______ gezogen sei, dort fortan hauptsächlich bei Zigeunern gelebt und für diese gebettelt habe, dass er später von den Zigeunern an die Mafia vermittelt worden sei, um nunmehr für diese zu betteln, wobei er immer mehr unter Druck geraten sei, weil er weniger Geld erbettelt habe, als dies von ihm erwartet worden sei, und er deswegen auch geschlagen worden sei, dass er sich deshalb zur Ausreise entschieden habe, um sich in der Schweiz niederzulassen und hier ein besseres Leben führen zu können, wobei er insbesondere eine Familie gründen und als Rollschuh- oder Wintersportler tätig sein wolle, dass die Ausreise von "guten Leuten" organisiert und finanziert worden sei, und er auf der Reise in einem Lastwagen in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, jedoch keine näheren Angaben zu den Transitländern und weiteren Reiseumständen zu machen imstande sei, dass er mit den Behörden nie Probleme gehabt habe, dass er in der Ukraine oder anderswo weder Familienangehörige noch Verwandte mit bekanntem Aufenthalt habe, sein Heimatland von Armut, Kriminalität und Korruption geprägt und im Übrigen ein "Irrenhaus" sei, E-7658/2010 dass er gesundheitlich vor allem durch Zahnschmerzen und Schlafstörungen beeinträchtigt sei, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel und trotz entsprechender Aufforderungen auch weder Reisepass noch Identitätskarte oder andere identitätsrelevante Dokumente zu den Akten gab und in letzterem Zusammenhang erklärte, nie solche besessen, beantragt oder benötigt zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides darauf hinweist, dass der Bundesrat die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und es die Kriterien für einen solchen Qualifikationsbeschluss erwähnt, dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich würden, und die Verfolgungsvorbringen aus zahlreichen Gründen offensichtlich unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer insbesondere widersprüchliche beziehungsweise unsubstanziierte Angaben zu seiner Identität, geografi schen Herkunft, Ethnie, Verwandtschaft und Biografie sowie zu den Beweg- und Hintergründen seines Umzuges nach C._______ gemacht habe, E-7658/2010 dass die behauptungsgemäss von der Mafia ausgehende Bedrohungslage ebenso aufgrund widersprüchlicher und unplausibler Angaben nicht geglaubt werden könne und sie auch deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, weil er als angeblich Papierloser während einer zehnjährigen Betteltätigkeit nie von den Behörden kontrolliert worden sein will, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht lingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in der Ukraine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft innerhalb der Ukraine und seinen sozioökonomischen Hintergrund offensichtlich zu verschleiern versuche und dadurch eine grobe Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht begehe, dass die Untersuchungspflicht der Behörde hinsichtlich Durchführbarkeit und insbesondere Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast eines Gesuchstellers finde und es praxisgemäss nicht Aufgabe der Asylbehörde sein könne, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 (Poststempel vom 27. Oktober 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Überprüfung der Sache beantragt, E-7658/2010 dass er in der Begründung sein Schutzbedürfnis bekräftigt, welches in der von der Mafia ausgehenden Bedrohungslage gründe, dass er in der Ukraine zudem über keine Unterkunft, keine Einkommensquelle und keine Lebensperspektive verfüge und deshalb im Falle einer Rückkehr dem sicheren Untergang geweiht sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-7658/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte „safe countries“) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt die Ukraine daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 E-7658/2010 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft er füllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz gesetzes- und praxisgemäss und unter umfassender Aktenabstützung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermag, und in den diesbezüglichen Erwägungen – im Besonderen auch in der Anwendung des massgeblichen weiten Verfolgungsbegriffs – kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen und im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass sich die Beschwerdeargumentation auf eine blosse Bekräftigung der angeblichen Bedrohungslage und schwierigen Lebenssituation in der Ukraine beschränkt, ohne dass die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung konkret und substanziell in Kritik gezogen und bestritten würden, dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begründungselemente zur Stützung der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbringen und für das gewonnene Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anführen liessen, wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die von ihm vorgelegte Sachverhaltsdarlegung sprechen, dass es sich vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmigkeiten näher zu erörtern, E-7658/2010 dass das BFM demnach und in Würdigung sämtlicher Akten und Umstände in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-7658/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur Beanstandung liefern und in der Beschwerde ebenfalls substanziell nicht bestritten werden, dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände und insbesondere angesichts der Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers betreffend seine Identität, Herkunft und Sozialisierung davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat über ein familiäres, verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt und dort nicht Gefahr läuft, in eine existenzielle Notlage zu geraten, dass mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte auch aus medizinischer Perspektive keine Vollzugshindernisse erkennbar sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7658/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 10