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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2018 E-7653/2016

4. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,009 Wörter·~30 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7653/2016

Urteil v o m 4 . September 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).

E-7653/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juni 2015 und der Anhörung vom 12. September 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______, geboren und habe bis zur seiner Ausreise dort gewohnt. Da sein (...) Soldat gewesen sei und sein Sold nicht gereicht habe, um die Familie zu ernähren, habe er nach der (…) Klasse die Schule abgebrochen, um etwa ein Jahr in der Landwirtschaft zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Aus Abneigung gegen das Militär sei er am (…) 2015 ausgereist. Anlässlich der Anhörung machte er zudem geltend, ungefähr ein halbes Jahr nach seinem Schulabbruch in das Visier der Behörden geraten zu sein, welche ihn in den Militärdienst hätten einziehen wollen. Weil andere Schulabbrecher ebenfalls gesucht und verhaftet worden seien, habe er gewusst, dass sie auch nach ihm suchen würden. Deshalb habe er sich nach Ablauf seines Passierscheins im Wald versteckt. Anlässlich eines Besuchs bei seiner Familie kurz vor seiner Ausreise sei er fast erwischt worden. Er sei am (…) 2015 via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Als Beweismittel zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer seine Taufurkunde, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie ein Schulzeugnis ein. B. Mit Verfügung vom 9. November 2016 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

E-7653/2016 sowie um die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Schreiben vom 9. November 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Eritrea und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. F. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortet die Verfahrensstandanfrage mit Schreiben vom 14. November 2017 und informierte gleichzeitig über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

E-7653/2016 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. So habe er an der BzP nicht erwähnt, für den Militärdienst vorgesehen und auch

E-7653/2016 persönlich gesucht worden zu sein und sich deswegen Monate im Versteckten aufgehalten zu haben. Im Gegenteil, er habe behauptet, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Eine befriedigende Begründung für die verspätete Geltendmachung habe er nicht darlegen können, weshalb die Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft erscheinen würden. Zusätzlich müsse festgestellt werden, dass seine Schilderungen den Kriterien der hinreichenden Begründung wie Detailreichtum, Präzision und Korrektheit nicht entsprechen würden. Seine Aussagen bezüglich des Lebens im Versteck seien wenig konkret und ohne originelle Einzelheiten ausgefallen. Zahlreichen Fragen sei er mit Verweisen auf die Unterkunft der Tiere ausgewichen und habe trotz zahlreicher Nachfragen nicht vermocht, den Sachverhalt zu vertiefen oder zu konkretisieren. Auch das angebliche fluchtauslösende Erlebnis seiner Suche zu Hause habe er nur vage und ohne konkrete Anteile vorzubringen vermocht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er diese angebliche Suche nach ihm nicht tatsächlich erlebt habe. Die zentralen Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Gemäss den vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 5.2 Auf Beschwerdeebene schilderte der Beschwerdeführer den Sachverhalt etwas anders. Als er eines Nachts zu seiner Familie zurückgekehrt sei, sei er von einem Nachbarn gewarnt worden, dass Soldaten nach ihm suchen würden, weshalb er wieder in den Wald geflüchtet sei. Mit zwei Kameraden, welche er im Wald getroffen habe, sei er am (…) 2013 ausgereist. Der Einwand der Vorinstanz, die Vorbringen anlässlich der Anhörung betreffend den Militärdienst und sein monatelanges Verstecken im Wald würden nachgeschoben und unglaubhaft erscheinen, sei nicht korrekt. Er habe sehr wohl bereits anlässlich der BzP erwähnt, dass er in den Militärdienst rekrutiert werden sollte. Die Frage, ob er in die Armee vorgeladen worden sei, habe er verneint, da er diese so verstanden habe, ob er bereits rekrutiert worden sei. Bei der Frage, ob er Probleme mit den Behörden gehabt

E-7653/2016 habe, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass damit auch die Armee gemeint gewesen sei. Dies sei auch seiner geringen Schulbildung geschuldet. So habe auch die Hilfswerkvertreterin anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass manche Fragen den Beschwerdeführer aufgrund seiner schwachen Schulbildung überfordert hätten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, sich kurz zu halten, und es habe nur eine verkürzte BzP stattgefunden. Es sei zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an sein genaues Ausreisedatum habe erinnern können. Er habe sich lediglich daran erinnert, um die (…) ausgereist zu sein. So habe er den (…) 2015 angegeben, obwohl er tatsächlich bereits im (…) 2013 ausgereist sei. Dies stimme auch mit seinen Aussagen überein, wonach er nach seinem Schulabbruch noch ungefähr ein Jahr in Eritrea verblieben sei. In Äthiopien seien er und seine Freunde von äthiopischen Soldaten abgefangen und nach C._______ gebracht worden, bevor sie nach einigen Tagen ins Flüchtlingslager D._______ transferiert worden seien. Auch der Ansicht der Vorinstanz, wonach er wenig konkrete Angaben ohne originelle Einzelheiten bezüglich des Lebens im Versteck gemacht habe, könne nicht gefolgt werden. Sie setze einen zu strengen Massstab an und verkenne die individuellen Umstände des Einzelfalls. Seine Erzählungsdichte sei während der gesamten Anhörung konstant gewesen. Aufgrund seines Charakters und seiner geringen Bildung habe er sich darauf beschränkt, die gestellten Fragen zu beantworten. Er sei ein zurückhaltender junger Mann, der sich nicht gewohnt sei, von sich aus zu erzählen. Er sei aber keiner Frage ausgewichen und habe so genaue Angaben wie möglich zum Leben im Versteck gemacht. Auch das fluchtauslösende Ereignis habe er präzise geschildert. Als er eines Nachts zu Hause übernachtet habe, sei er am nächsten Tag von seinem Nachbarn gewarnt worden. Dass seine Mutter später von Soldaten befragt worden sei, habe er erst per Telefon erfahren, weshalb es selbstverständlich sei, dass er dieses Ereignis nicht wie etwas persönlich Erlebtes habe schildern können. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG folglich nicht hinreichend Rechnung getragen, da sie jene zu restriktiv angewendet habe. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz habe er sowohl seine Fluchtgründe als auch die illegale Ausreise glaubhaft gemacht. Die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betraute eritreische Behörde sei mit ihm beziehungsweise mit seinen Verwandten in konkreten Kontakt getreten, aus welchem erkennbar sei, dass er habe rekrutiert werden sollen. Durch seine Flucht habe er sich der Rekrutierung entzogen, was als Verletzung der Dienstpflicht verstanden werde. Die Strafe dafür sei

E-7653/2016 unverhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Eventualiter sei ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, welche er durch die Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise erfülle, die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom (…) 2016, wonach er sich am (…) 2013 in Äthiopien, im Camp D._______, registriert habe, und eine Fürsorgebestätigung vom (…) 2016 bei. 5.3 Mit Eingabe vom 9. November 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und nahm unter anderem zur geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung. So würden neben seiner illegalen Ausreise weitere Faktoren vorliegen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. So habe er die Schule abgebrochen und sich so der Rekrutierung zum Militärdienst entzogen. Ferner sei er durch Soldaten gesucht worden. Es sei den Behörden daher bereits bekannt gewesen. Zudem befinde er sich auch heute noch im wehrdienstfähigen Alter. Schliesslich gehe er in der Schweiz politischen Aktivitäten nach. So habe er insbesondere an der internationalen Demonstration gegen das eritreische Regime am (…) 2015 in E._______ vor dem (…)-Gebäude teilgenommen. Diese exilpolitische Tätigkeit begründe eine zusätzliche Gefährdung, da die eritreische Regierung die Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland genau überwache und nicht nur durch Spitzel, sondern auch durch regierungsloyale Eritreer und Eritreerinnen über missliebige Personen informiert werde. Die illegale Ausreise sei daher vorliegend flüchtlingsrelevant. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-

E-7653/2016 kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.1.1 Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG restriktiv angewendet hat. So hat er tatsächlich anlässlich der BzP geltend gemacht, dass die Behörden ihn hätten rekrutieren wollen (vgl. A5/11 F1.17.04). Dass er dieses Vorbringen erst anlässlich der Anhörung nachgeschoben hat, stimmt daher nicht. Allerdings macht er gleichzeitig geltend, dass lediglich Freunde von ihm Probleme mit den Behörden gehabt hätten, er selbst nicht. Dass er nicht gemerkt habe, dass mit der Frage betreffend allfällige Probleme mit der Behörde auch die Militärbehörde gemeint war, ist zu bezweifeln, zumal er selbst jeweils von den „autorités“ sprach, wenn es um den Militärdienst ging (vgl. A5/11 F1.17.04 und F7.02). Die generell knappe Beantwortung der Fragen ist nicht zu bestreiten und mag allenfalls mit seiner geringen Schulbildung in Zusammenhang stehen. Dass die BzP in verkürzter Form stattgefunden habe, ist dem Protokoll zwar zu entnehmen, dies trifft allerdings nur auf die Ausreise an sich zu, nicht jedoch auf die weiteren Punkte der Befragung (vgl. A5/11 F5.01). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Klarheit darüber verschaffen, wie er über seine Verfolgung informiert worden sein soll. So sei er „immer“ durch einen älteren Mann und Arbeitskollegen informiert worden, wenn er gesucht worden sei (vgl. A16/22 F130 und F143). Ein anderes Mal sei es seine Mutter gewesen (vgl. A16/22 F137). Als er einmal zu Hause übernachtet habe, sei er fast verhaftet worden, er habe aber gerade noch rechtzeitig fliehen können (vgl. A16/22 F132). In der Beschwerdeschrift macht er geltend, er sei nach der Übernachtung zu Hause von einem Nachbarn gewarnt worden. Von einem Nachbarn war anlässlich der Anhörung jedoch nie die Rede. Es ist folglich

E-7653/2016 unklar geblieben, ob er durch einen Arbeitskollegen, seine Mutter oder einen Nachbarn gewarnt worden sein soll oder ob er anlässlich des Besuchs seiner Familie durch eigene Wahrnehmung erfahren haben soll, dass nach ihm gesucht werde. Es ist auch nicht ersichtlich, ob er mehrmals zu Hause gesucht worden sein soll oder bereits nach dem ersten Mal ausgereist ist. So sei er mehrmals gewarnt worden (vgl. A16/22 F130), trotzdem macht er geltend, er sei bereits nach dem ersten Besuch der Behörde bei ihm zu Hause ausgereist (vgl. A16/22 F144). Der widersprüchlichste Punkt ist allerdings der Zeitpunkt der Ausreise. So macht der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch anlässlich der Anhörung geltend, er habe bis im (…) 2014 in der Landwirtschaft gearbeitet und sei (…) 2015 ausgereist. Dem Protokoll ist hierbei keine Unsicherheit zu entnehmen. Seine Vermutung, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise ungefähr (…) Jahre alt gewesen, würde sich auch mit dieser Aussage decken (vgl. A16/22 F17). Gegen diese Version der Ausreise spricht allerdings, dass er ungefähr ein Jahr im Wald gelebt haben soll, ohne dass er viele Details dazu ausführen kann. Dies allein spricht zwar noch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da anzunehmen ist, dass das Leben im Wald eher eintönig ist und es schwierig sein kann, diese Zeit genau zu umschreiben. Allerdings stimmt diese Aussage nicht mit der Bestätigung des UNHCR überein, wonach er am (…) 2013 im Flüchtlingslager D._______ registriert worden ist. Daher macht er neu geltend, bereits am (…) 2013 ausgereist zu sein, ungefähr ein Jahr nach seinem Schulabbruch. Dies widerspricht zum einen seiner Darstellung, dass er die Schule im (…) 2013 verlassen habe, wonach es nur ungefähr fünf Monate und nicht ein Jahr bis zur Ausreise gewesen wären. Zum anderen sagt er selbst aus, sich während der ersten sechs Monate nach dem Schulabbruch noch nicht versteckt zu haben, da er noch einen gültigen Schulpassierschein besessen habe, welcher ihn geschützt habe (vgl. A16/22 F116 ff.). Erst danach habe er sich im Wald versteckt. Überdies ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er sich ungefähr (…) auf der Flucht befunden habe. Vielmehr spricht er von Aufenthalten von (…) Monaten in Äthiopien, (…) im Sudan und (…) Monaten in Libyen. Dies wären höchstens (…) Monate, anstatt deren (…) ([…]; vgl. A16/22 F168 ff.). Auch die vorgebrachten Umstände seiner Ankunft in Äthiopien sind nicht kohärent. So macht er geltend, von äthiopischen Soldaten nach C._______ gebracht und dort registriert worden zu sein. Einige Tage später sei er nach D._______ verlegt worden. Dem beigebrachten Beweismittel ist allerdings zu entnehmen,

E-7653/2016 dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager D._______ registriert worden war und zwar bereits am (…) 2013, am Tag der Einreise und nicht erst „nach einigen Tagen“. 6.1.2 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und nach Durchsicht der Akten ist daher den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, beizupflichten. Trotz der Unstimmigkeiten betreffend die Reise in die Schweiz ist aufgrund der Bestätigung des UNHCR davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im (…) 2013 ausgereist ist, als er noch durch den Schülerpassierschein geschützt und somit nicht durch die Behörde gesucht worden war. Die genauen Reiseumstände können offen bleiben. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2.1 Wie unter Erwägung 6.1 dargelegt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er von den Militärbehörden gesucht worden sei, nicht glaubhaft. Es bestand kein Kontakt zu den Behörden, weshalb auch nicht von einer Dienstverweigerung auszugehen ist. 6.2.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist – vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit Eritrea

E-7653/2016 aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Dienstverweigerung bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung. Das Vorbringen betreffend die exilpolitische Tätigkeit ist als nachgeschoben zu werten. Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung gefragt, ob es noch andere Gründe gebe,

E-7653/2016 die er noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint (act. A16/22 F212 f.), obwohl die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Demonstration zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden hatte. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, welchen Beitrag er an dieser Veranstaltung leistete. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine Beweismittel eingereicht, welche sein exilpolitisches Engagement bestätigen könnten. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei der internationalen Demonstration Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern unter der Vielzahl der anderen Teilnehmern bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte. 6.3.3 Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-7653/2016 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea gefoltert und unmenschlich behandelt zu werden, weshalb die Wegweisung gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Folterkonvention unzulässig wäre. Die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea sei desolat. Rückgeführte Eritreer würden kurz nach ihrer Einreise verhaftet und aussergerichtlich und insbesondere willkürlich bestraft. Zusammenfassend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen würde, wobei eine vorgängige Haft unter unmenschlichen Bedingungen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Bei einer Wegweisung nach Eritrea drohe folglich eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK. Zudem befinde er sich heute oder in absehbarer Zeit im dienstpflichtigen Alter. Die Arbeit im Nationaldienst sei als Zwangsarbeit zu qualifizieren und könne nicht unter die Ausnahmebestimmungen von Art. 4 Abs. 3 EMRK subsumiert werden. Es bestehe im Falle des Beschwerdeführers ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG völkerrechtlich unzulässig sei, die Wegweisung gegen Art. 4 EMRK verstosse und der Vollzug unzulässig sei. 9.2 Das SEM bestreitet die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung. 9.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). Weder die Vorinstanz, noch das Gericht gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits absolviert hat und entlassen wurde.

E-7653/2016 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit

E-7653/2016 einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 11.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

E-7653/2016 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 11.4.1 Gemäss Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). 11.4.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

E-7653/2016 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 12.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 12.4 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben würden, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine Schulbildung. Ausserdem verfüge er über Familie, die ihn auf der Reise in die Schweiz auch finanziell habe unterstützen können. Dies alles und seine Arbeitserfahrung im landwirtschaftlichen Betreib der Eltern werde ihn dabei unterstützen, zu Hause im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinne wieder Fuss fassen zu können. 12.5 Diesen Vorbringen entgegnet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verkenne mit dieser Argumentation die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher begünstigende Faktoren vorliegen müssten, damit der Vollzug zumutbar sei. Er befinde sich keineswegs in einer privilegierten Situation. Sein (...) sei im Militärdienst und seine Familie lebe alleine vom knappen Sold des (...) sowie den eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Aufgrund seines Schulabbruchs verfüge er nur über

E-7653/2016 eine geringe Schulbildung und über keine berufliche Ausbildung oder Erfahrung. Ausserdem habe seine Mutter die Schafe verkaufen müssen, um seine Ausreise zu finanzieren. Er und seine Familie würden eindeutig zur mittellosen Landbevölkerung gehören und er würde sich folglich nach seiner Rückkehr in einer persönlichen Notlage befinden. 12.6 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine knapp (…) Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat verfügt er über ein breites soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Auch findet er dort eine gesicherte Wohnsituation vor. Es ist dem jungen erwachsenen Beschwerdeführer möglich, im familiären Landwirtschaftsbetrieb erneut ein Auskommen zu finden. Es sind auch keine gesundheitlichen Aspekte aktenkundig gemacht worden, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. 12.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. 13. Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-7653/2016 14. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2016 gutgeheissen. 17. Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin hat gemäss eingereichter Kostennote vom 9. November 2017 ein Honorar von Fr. 3‘321.10 ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 12.15 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 2‘009. (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7653/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘009. ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll

E-7653/2016 — Bundesverwaltungsgericht 04.09.2018 E-7653/2016 — Swissrulings