Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.05.2011 E-7639/2010

24. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,066 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7639/2010 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2010 / N (…).

E-7639/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 16. August 2010 und gelangte am 6. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung vom 14. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Land aus politischen Gründen verlassen. Er sei im Jugendflügel der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi/Partei des Friedens und der Demokratie) tätig gewesen und deswegen von der Polizei verfolgt worden. Diese hätten ihn aufgefordert, seine Aktivitäten einzustellen und für die Behörden als Agent zu arbeiten. Er habe das abgelehnt und sei deshalb von der Polizei in B._______ (Provinz in C._______) (…) bedroht worden. In den Jahren (…) und (…) sei er wegen seiner Tätigkeit für die Partei jeweils für einige Stunden festgenommen worden. A.b Am 22. September 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, von den Sicherheitsdiensten unter Druck gesetzt worden zu sein, weil er sich intensiv für die BDP engagiert habe. Er habe dies (…) auch einem Menschenrechtsverein gemeldet. Gefoltert worden sei er bei den Festnahmen jeweils nicht. Man habe ihm vorgeworfen, für die DTP (Partîya Cîvaka Demokratîk/Partei der demokratischen Gesellschaft, am 11. Dezember 2009 durch Entscheid des Verfassungsgerichts verboten, Anm. BVGer) zu arbeiten; nach ihrer Auflösung sei die BDP gegründet worden. Er habe sich nicht in Istanbul niedergelassen, weil seine Familie allein geblieben wäre. Sein Vater sei (…) und er habe ihm geholfen, zuletzt aber seinen Wohnort verlassen müssen, weil er dort nicht mehr sicher gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 27. September 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an . C.

E-7639/2010 Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, und lud die Vorinstanz am 30. November 2010 zur Vernehmlassung ein. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010 fest, dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben des Provinzpräsidenten B._______ der BDP komme kein massgeblicher Beweiswert zu. Das Bundesamt hielt an den Erwägungen seiner angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Zur Replik eingeladen führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Januar 2011 aus, die Behauptung des BFM, am eingereichten Dokument seien Manipulationen vorgenommen worden, treffe nicht zu. Zum Beweis werde in den nächsten Tagen das Original eingereicht. Im Weiteren beschränkte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Bekräftigung der bereits früher gemachten Vorbringen. Besagtes Dokument ging am 26. Januar 2011 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-7639/2010 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-7639/2010 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus: "Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten Nachteilen sofern sie angesichts seiner widersprüchlichen Angaben über den Zeitpunkt der ersten Festnahme (…) und dem Umstand, dass die türkischen Sicherheitsdienste ein Interesse daran gehabt haben müssten, dass der Beschwerdeführer weiterhin Beziehungen zum BDP unterhalte, um Informationen liefern zu können - ist Folgendes festzustellen" (Verfügung v. 27.9.2010, S. 3 oben): Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache geltend, in seiner engeren Heimat (B._______) Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Er könne sich diesen aber durch Wegzug in eine andere Region des Heimatstaates entziehen. Die Realisierung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei als zumutbar zu erachten, habe der Beschwerdeführer mit seiner Wohnsitznahme in Istanbul im Juni 2010 diese doch bereits vollzogen. Auch handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit solider schulischer Ausbildung. Die Verfolgungsvorbringen seien nicht asylbeachtlich und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdischen Familie, die sich seit Jahren für die demokratischen Rechte der Kurden einsetze. Er sei innerhalb des Jugendflügels der DTP aktiv gewesen, nach deren Verbot in der BDP. Es

E-7639/2010 sei eine Tatsache, dass alle prokurdischen Parteien und ihre Mitglieder vom türkischen Geheimdienst beobachtet würden, da Letztere als potenzielle Terroristen gelten würden. Die Behauptung des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, sei nicht stichhaltig. Der Staat gehe nicht zimperlich mit prokurdischen legalen Parteien um. Aufgrund seiner Aktivitäten sei der Beschwerdeführer den Sicherheitskräften ein Dorn im Auge. Es liege auf der Hand, dass solche Leute bei Festnahmen Angst hätten, gefoltert beziehungsweise getötet zu werden. Aufgrund dieser Realitäten habe der Beschwerdeführer genau gewusst, dass er bei einer erneuten Festnahme vor Gericht gestellt würde. Deshalb sei er geflohen, und die innerstaatliche Fluchtalternative hätte auf lange Dauer nichts gebracht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubwürdigkeit und von Art. 3 an die Anerkennung der Flüchtlingsgeigenschaft genügen. Bei einer allfälligen Rückschaffung sei er an Leib, Leben und Freiheit gefährdet, eine Wegweisung sei somit unzumutbar. 5. 5.1. Vorweg ist klarzustellen, dass es sich bei der doch recht knapp gefassten vorinstanzlichen Verfügung entgegen der diesbezüglichen Formulierung (Ziff. II 1 S. 3) nicht um einen Nichteintretensentscheid handelt. Es liegt offensichtlich ein redaktionelles Versehen vor, indem Art. 44 Abs. 1 AsylG verkürzt und nicht korrekt zitiert wird, lautet dieser doch: "Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, …". Auch aus dem Dispositiv der Verfügung geht klar hervor, dass es sich nicht um einen Nichteintretensentscheid handelt (Dispositivziffern 1 und 2). Eine weitere Klarstellung betrifft die Beschwerde. Darin wird die Behauptung des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, bestritten (S. 5 letzter Absatz). Indessen hat die Vorinstanz dies gar nicht getan, vielmehr in ihren Erwägungen ausdrücklich festgehalten: "Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz kann darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Gesuchstellers einzugehen." (Verfügung Ziff. I S. 2). 5.2. Die Beschwerde erschöpft sich weitgehend darin, die im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zu bekräftigen und in Teilen näher zu erläutern. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM zur

E-7639/2010 offensichtlich fehlenden Asylrelevanz fehlt weitgehend; die Rechtsmitteleingabe geht nicht darüber hinaus, das Umfeld, in welchem sich der Beschwerdeführer bewegte, die spezifische prokurdische Szene und das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte auszuleuchten. Als Fazit wird behauptet – und ist für die weitere Prüfung der Aktenlage von Bedeutung – , die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubwürdigkeit und von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen; es stehe fest, dass er bei einer Rückschaffung an Leib, Leben und Freiheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, eine Wegweisung sei somit unzumutbar. Der Beschwerdeführer überdehnt damit den Prüfungsrahmen: Es geht einzig darum zu prüfen, ob die Vorbringen asylrelevant im Sinne des Gesetzes sind. 5.3 Der Beschwerdeführer gibt an, sich für die prokurdische Sache eingesetzt zu haben, Mitglied zunächst der DTP und nach deren Verbot der neu gegründeten BDP gewesen zu sein und deswegen Probleme mit der Polizei bekommen zu haben. Er sei unter Druck gesetzt worden, für die Behörden Spitzeldienste zu leisten. Da er sich in seiner Heimat nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er zunächst nach Istanbul gegangen und dann in die Schweiz gereist. Ausdrücklich gab er auf eine entsprechende Frage hin an, das Schlimmste, was er in Kontakten mit den türkischen Sicherheitskräften erlebt habe, sei der Druck gewesen, den man auf ihn ausgeübt habe; er gab weiter zu Protokoll, nicht gefoltert worden zu sein (Anhörungsprotokoll F20 A). Die Festnahmen hätten (…) gedauert (a.a.O. F27 A) beziehungsweise (…) (a.a.O. F31 A). In der Beschwerde wird in diesem Kontext in zunächst allgemein gehaltenen Ausführungen auf die Tötung von DTP-Mitgliedern hingewiesen und sodann konkret in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe die Brutalität der Sicherheitskräfte am eigenen Leib erfahren (mehrmalige unmenschliche Behandlung). Dies steht im klaren Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer selbst gemachten, auffallend wenig substanziierten Aussagen zu Einzelheiten der behaupteten Behelligungen. Er hat weder in der Befragung noch anlässlich der Anhörung von einem unmenschlichen und brutalen Vorgehen der Polizei etwas gesagt. Ganz im Gegenteil hat er selber das Vorgehen als "Belästigung" qualifiziert (a.a.O. F15 A), welche er einem Menschenrechtsverein gemeldet habe.

E-7639/2010 Es kann ohne weitere diesbezügliche Erwägungen geschlossen werden, dass auch bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich unter Druck gesetzt worden, für die Polizei zu arbeiten, die geltend gemachten Behelligungen nicht über das hinausgehen, was Teile der kurdischen Bevölkerung zu ertragen haben. An dieser Einschätzung des Gerichts ändert auch das nachträglich im Original eingereichte Dokument (Referenzschreiben der BDP) nichts, und es muss in diesem Kontext auch nicht auf die Behauptung des BFM, welchem allerdings nur eine Kopie des Schreibens vorlag, es seien daran Manipulationen vorgenommen worden, eingegangen werden, denn der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil diesem Schreiben einzig zu entnehmen ist, er sei Mitglied der DTP gewesen, habe später für die BDP gearbeitet, und die Sicherheitsbehörden würden gegen solche Leute nicht zimperlich vorgehen, es sei zu Verhaftungen und Todesdrohungen gekommen.

5.4. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei und der speziellen Situation der Kurden sich verunsichert fühlt. Wie vorstehend aber ausgeführt, hielten sich die geltend gemachten Behelligungen in engen Grenzen, und der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein Profil, das ihn zur Zielscheibe der Sicherheitsbehörden machen würde. Dafür spricht insbesondere auch, dass er die Türkei problemlos und legal auf dem Luftweg verlassen konnte. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furch vor ihm drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Einschätzung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die Abweisung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

E-7639/2010 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend

E-7639/2010 darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält es zwar durchaus für möglich, dass die Sicherheitskräfte ihn behelligt haben, aber die vorgebrachten Pressionen erreichten in keiner Weise ein Ausmass, das asylrelevant wäre. Er ist zwar – trotz der legal und problemlos erfolgten Ausreise – nicht völlig auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland routinemässig überprüft wird; da jedoch nichts gegen ihn vorliegt, besteht kein Grund zur Annahme, er würde weitergehenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt sein. Zudem lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002

E-7639/2010 3818). 7.5 In der Türkei herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen ist. 7.6 Wie vorstehend ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar erscheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und darüber hinausgehendes Beziehungsnetz. Im Übrigen hat der noch recht junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, der über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, mit seinem Wegzug nach Istanbul gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, sich nötigenfalls in einem anderen Teil der Türkei zurechtzufinden. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie belaufen sich auf Fr. 600.- und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen und damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E-7639/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in nämlicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt D._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:

E-7639/2010 — Bundesverwaltungsgericht 24.05.2011 E-7639/2010 — Swissrulings