Abtei lung V E-7636/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-7636/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. März 1984 unter falscher Identität ein erstes Asylgesuch stellte, welches erstinstanzlich am 30. April 1985 und zweitinstanzlich am 16. Oktober 1985 abgelehnt wurde, dass er am 7. Januar 1986 nach Pakistan ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. November 1986 ein zweites Asylgesuch stellte, welches von der damals zuständigen Behörde des Bundes mit Verfügung vom 4. März 1987 abgelehnt wurde, dass er am 27. Juli 1987 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde zufolge Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin zurückzog, dass die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 1997 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz wegwies, dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 23. Juli 1999 die gegen diese Verfügung eingereichte Verwaltungsbeschwerde abwies, worauf der Beschwerdeführer Mitte Januar 2000 erneut nach Pakistan ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen anlässlich der summarischen Befragung im B._____ vom 9. Juli 2010 bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör gewährte, dass dieser ausführte, er verstehe die italienische Sprache nicht, und solange er politische Probleme in Pakistan habe, wolle er in der Schweiz bleiben, er werde nach einem Regierungswechsel in sein Heimatland zurückkehren, dass der Beschwerdeführer das BFM am 30. September 2010 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ersuchte, dies mit der Begründung, er sei von 1987 bis 2004 mit einer Schweizerin verheiratet und E-7636/2010 von 1987 bis 1995 erwerbstätig gewesen, zudem sei seine linke Körperhälfte (...), dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 21. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das Bundesamt ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe im EVZ zu Protokoll gegeben, er sei im Juni 2010 mit einem italienischen Schengen-Visum auf dem Luftweg von Pakistan nach Italien gereist, von wo aus er einige Tage später mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei, dass er zudem seinen pakistanischen Reisepass mit dem von ihm er wähnten Schengen-Visum (gültig vom 9. Juli 2009 bis 8. Juli 2010) eingereicht habe, dass folglich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags, dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und in seiner Eingabe vom 30. September 2010 festzuhalten sei, dass keine ärztlichen Berichte eingereicht worden seien, womit die angegebenen gesundheitlichen Probleme in keiner Weise belegt seien, E-7636/2010 dass unbesehen davon diese medizinischen Probleme kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten, weil davon ausgegangen werden könne, dass die medizinische Behandlung in Italien gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer des Weiteren das italienische Schengen- Visum im Rahmen einer Familienzusammenführung erhalten habe, womit er in Italien über Familienangehörige verfüge, die ihn notfalls unterstützten könnten, dass es sich entgegen seinen Aussagen um engere Familienangehörige handeln dürfte, weil die italienischen Behörden bei einer entfernteren verwandtschaftlichen Beziehung eine Zusammenführung verweigert hätten, dass auch sein früherer Aufenthalt in der Schweiz, seine frühere Ehe mit einer Schweizerin und seine Sprachkenntnisse keine Gründe darstellten, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, zumal diesbezüglich darauf hinzuweisen sei, dass ihm im Jahr 1997 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert, dieser Entscheid vom Bundesgericht bestätigt und er im Jahre 2000 nach Pakistan ausgeschafft worden sei, dass schliesslich festzustellen sei, der pakistanische Reisepass enthalte nicht nur Stempelungen vom 25. Juni 2010 (pakistanischer Ausreiseund italienischer Einreisestempel), sondern auch einen pakistanischen Ausreisestempel vom 16. Oktober 2009 und einen italienischen Einreistempel vom 18. Oktober 2009, womit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unzutreffende Angaben zur Aufenthaltsdauer in Italien gemacht habe, dass somit keine Gründe vorlägen, die das BFM veranlassen könnten, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass das BFM am 19. Juli 2010 an Italien ein Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestellt habe, dass Italien bis zum Ablauf der Frist am 21. September 2010 nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, E-7636/2010 der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) auf diesen Staat übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 21. März 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, weil Italien bis am 21. September 2010 keine Stellung zum Rückübernahmeersuchen genommen habe, womit von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2010 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das BFM, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, beantragt, dass er zur Stützung der Vorbringen Kopien seines AHV-Ausweises und einer Eingabe in englischer Sprache an das Bezirksgericht Plessur vom Mai 2010 einreichte, E-7636/2010 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 28. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 1. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-7636/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 19. Juli 2010 an Italien ein Ersuchen um Rücküber nahme des Beschwerdeführers gestellt hat, das bis zum Ablauf der Frist am 21. September 2010 unbeantwortet geblieben ist, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-Verordnung sei die Zuständigkeit auf dieses Land übergegangen, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol- E-7636/2010 ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darin erschöpfen, die Vorbringen bei der Kurzbefragung vom 9. Juli 2010 und in der Eingabe vom 30. September 2010 zu wiederholen, ohne indessen auch nur ansatzweise zur zutreffenden Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass sich die Behauptung, der Beschwerdeführer könne nicht nach Italien zurück, weil sein Schengen-Visum am 8. Juli 2010 abgelaufen sei, aufgrund vorstehender Ausführungen als haltlos erweist, dass die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente (Kopie des AHV-Ausweises, Schreiben des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Plessur) offensichtlich nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, E-7636/2010 dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7636/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10