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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2018 E-7630/2016

22. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,869 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7630/2016

Urteil v o m 2 2 . März 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).

E-7630/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Sommer 2015 endgültig. Gemäss Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 16. September 2016 reiste der Beschwerdeführer gleichentags in die Schweiz ein. Am 19. September 2016 suchte er um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 30. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP). Am 3. Oktober 2016 hörte sie ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz C._______. In seinem Dorf hätten nur Hazara gelebt. Sein Vater sei (...) gewesen. Im Jahr 2011 als er – der Beschwerdeführer – 13 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verschwunden. Die Familie wisse immer noch nicht, was mit ihm geschehen sei und ob er noch am Leben sei. In Afghanistan würden junge Männer ab einem gewissen Alter von den Taliban zum Kämpfen mitgenommen. Er kenne niemand, der mitgenommen worden sei. Er selbst habe keine Probleme gehabt. Seine Mutter habe indes Angst um ihn gehabt und ihn, als er 14 Jahre alt geworden sei, in den D._______ geschickt. Dort habe er unter sehr schwierigen Bedingungen in einer Fabrik gearbeitet. Ende Juli 2015 sei er von der iranischen Polizei nach Afghanistan ausgeschafft worden. Er habe sich eine Tazkira ausstellen lassen, damit er sich hätte ausweisen können, falls er nochmals in den D._______ gegangen wäre. Er habe aber eigentlich in Afghanistan bleiben wollen. Seine Mutter habe ihn aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung sowie der Tatsache, dass er als Folge des Verschwindens seines Vaters der älteste Mann zu Hause sei, jedoch davon überzeugt, erneut auszureisen. Nach etwas mehr als einer Woche nach seiner Rückkehr sei er erneut in den D._______ gereist, aber wegen der schwierigen dortigen Lage schliesslich nach Europa gegangen. B. Mit Verfügung vom 3. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-7630/2016 C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. Die Verfahrensakten des Beschwerdegegners seien beizuziehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von MLaw Ruedy Bollack. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung 12. Januar 2017 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist die Replik und eine Honorarnote gleichen Datums ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-7630/2016 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie habe die wirklichen Asylgründe verkannt, indem sie mit keinem Wort auf seinen Vater, dessen Beruf sowie die Ermordung durch die Taliban eingegangen sei. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als (...) nicht erwähnte. Insoweit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Indes ist sie in der Vernehmlassung auf die Tätigkeit des Vaters als (...) eingegangen und hat dargelegt, dass diesbezüglich keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorgelegen habe. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss das Replikrecht gewährt. Zudem kommt dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Überprüfung des Sachverhalts volle Kognition zu (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es kann die fehlende Entscheidreife ohne übermässigen Aufwand selber herstellen (vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/

E-7630/2016 Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 11 zu Art. 61 VwVG). Der Verfahrensfehler ist als geheilt zu betrachten. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch die Ermordung seines Vaters sei nicht erwähnt worden, ist festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung lediglich davon sprach, sein Vater sei verschwunden. Die Familie wisse immer noch nicht, was mit ihm geschehen sei und ob er noch lebe. An keiner Stelle hat er vorgebracht, der Vater sei entführt und ermordet worden. Insofern kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Rüge ist unbegründet. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe aus dem gleichen Grund, wie sie die Untersuchungspflicht verletzt habe, auch die Begründungspflicht verletzt. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die vorinstanzliche Begründung ist hinreichend abgefasst. Namentlich hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, genannt. Entsprechend war auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem angebrachten Vorbehalt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 3.6 Es besteht insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-

E-7630/2016 schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara begründe keine Kollektivverfolgung. Sodann sei aufgrund verschiedener Quellen bekannt, dass die Taliban Zwangsrekrutierungen durchführen würden. Über längere Zeit würden sie teilweise subtile Einschüchterungsmassnahmen anwenden, sodass es in der Praxis zum Teil schwierig sei zu unterscheiden, ob eine Person unter Zwang rekrutiert worden sei oder sich nach langanhaltenden Drohungen "freiwillig" angeschlossen habe. Die Übergriffe seien in der Regel auf Regionen beschränkt, die stark unter dem Einfluss der Taliban stehen oder wo soziale und staatliche Schutzmassnahmen fehlen würden (wie IDP- und Flüchtlingslager). Die Zwangsrekrutierung von Hazaras als Einzelpersonen sei jedoch eher unüblich. Zudem würden vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich eine drohende Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Bei den Befürchtungen der Mutter handle es sich lediglich um Mutmassungen. Der Beschwerdeführer selber habe keine Probleme mit der Miliz gehabt und auch niemanden in seinem Alter gekannt, der von diesen mitgenommen worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe zunächst aus, es habe anlässlich der Anhörung möglicherweise Probleme mit der Übersetzung gegeben, weshalb sich die Ausführungen in der Beschwerde von jenen anlässlich der Anhörung unterscheiden würden. Aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung gehe hervor, dass die Dolmetscherin wohl nicht alles übersetzt habe, da der Beschwerdeführer immer viel und lange erzählt habe und die deutschen Übersetzungen jeweils sehr kurz ausgefallen seien. Die Dolmetscherin habe sich auch keine Notizen gemacht. Einmal sei sie sogar von ihm korrigiert worden. Weiter führte er in der Replik aus, die Widersprüche zwischen den Aussagen anlässlich der Anhörung und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe seien darauf zurückzufüh-

E-7630/2016 ren, dass nicht sämtliche seiner Aussagen übersetzt worden seien. Bei korrekter Durchführung der Anhörung wäre es nicht zu abweichenden Aussagen gekommen. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass dem Protokoll der Anhörung keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Frage 59 mit der Aussage antwortete "Sie wissen, Aughanen sind doch die Talibananhänger", nicht auf eine Korrektur der Dolmetscherin geschlossen werden. Sodann hat der Beschwerdeführer auf jeder einzelnen Seite die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt. Anlässlich der Anhörung war zudem auch die Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass sie Einwände zur Befragung, zur Dolmetscherin oder zum übersetzten Protokoll hatte. Vielmehr hat sie Letzteres vorbehaltlos unterschrieben. Die Notizen der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung vermögen diesbezüglich nichts zu ändern. Das Protokoll kann dem vorliegenden Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. 5.4 5.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe Afghanistan zweimal verlassen, weil sein Vater (...) und den Taliban ein Dorn im Auge gewesen sei. Die Taliban hätten ihn nicht rekrutieren wollen. Als Hazara sei er ohnehin nicht würdig, mit diesen zu kämpfen. Ihre Rache sei jedoch mit der Entführung und Tötung des Vaters noch nicht gestillt gewesen. Sie hätten ihn, weil er der älteste Sohn sei und wegen der Tätigkeit des Vaters töten wollen. Die Furcht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen sei begründet. Dafür spreche auch, dass er kurz nach seiner Rückkehr aus dem D._______ von den Taliban gesucht worden sei. Einige Paschtunen, die mit den Taliban zusammenarbeiten würden, hätten sich bei seiner Familie zu Hause nach ihm erkundigt. Nach einigem "Hin und Her" hätten die Paschtunen seine Mutter dann in Ruhe gelassen. Sie habe ihm daraufhin gesagt, er solle das Land umgehend verlassen. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig. 5.4.2 Die Vorinstanz führt vernehmlassungsweise aus, die Vorbringen in der Beschwerde würden jenen anlässlich der Anhörung widersprechen. In der Rechtsmitteleingabe habe der Beschwerdeführer als Ausreisegrund

E-7630/2016 die Tätigkeit seines Vaters als (...) aufgeführt. Es handle sich sodann lediglich um eine Mutmassung, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Befragungen vorgetragen, die Taliban würden junge Knaben nicht mitnehmen. Als sein Vater verschwunden sei, sei er 13 Jahre alt gewesen und deshalb nicht in Gefahr. Er habe ferner keine Probleme mit den Taliban gehabt. Zwei seiner Brüder sowie eine Schwester würden sich noch in Afghanistan befinden, wobei keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach diese seit der Ausreise des Beschwerdeführers irgendwelche Probleme gehabt hätten. Dies deute darauf hin, dass die angebliche Reflexverfolgung durch die Taliban wegen der Tätigkeit des Vaters als (...) nicht dermassen akut sein könne. 5.4.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei unklar, ob der Rest seiner Familie in Afghanistan Probleme bekommen habe. Seine Mutter würde ihn kaum über allfällige Vorfälle informieren. Die Vorinstanz berücksichtige zudem nicht, dass ein Bruder Afghanistan ebenfalls verlassen habe. Da er zudem der älteste Sohn der Familie sei, sei er im Vergleich zu seinen Geschwistern gegenüber den Taliban besonders exponiert. 5.4.4 Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht wegen seiner Ethnie und einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgereist, sondern weil ihm wegen der Tätigkeit des Vaters als (...) asylrelevante Verfolgung drohe. Mit der Vorinstanz in der Vernehmlassung ist festzustellen, dass dieses Vorbringen mit den Aussagen bei der Anhörung unvereinbar ist. Im Rahmen der freien Schilderung seiner Asylgründe nannte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund explizit eine allfällige Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Jugendalter und stellte die Ausreise an keiner Stelle in einen Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters (vgl. SEM-Akten A20/15 F38). Dass der Vater von den Taliban entführt wurde, ist eine blosse, durch nichts belegte Vermutung. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als das Verschwinden seines Vaters Einfluss auf die Familie hatte. Indes sind den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich weder für sich selbst noch für seine Familie gezielte Nachteile angeführt. Mit der Vorinstanz ist daher auch das Vorliegen einer begründeten Furcht zu verneinen. Eine solche liegt namentlich dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen

E-7630/2016 (vgl. dazu ausführlich BVGE 2010/57 E. 2.5). Vielmehr gab er anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll, er habe nie Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-Akten A20/15 F42). Auch sonst sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine allfällige Gefährdung durch die Taliban aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu entnehmen. Dass sodann zwischenzeitlich einer seiner Brüder Afghanistan ebenfalls verlassen hat, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Auf die schwierigen Bedingungen im D._______ ist nicht näher einzugehen, da dies einen Drittstaat betrifft und für die Beurteilung der Asylgründe in Bezug auf Afghanistan unwesentlich ist. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt.

E-7630/2016 Die vom amtlichen Rechtsbeistand eingereichte Honorarnote weist einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und 35 Minuten und Auslagen in Höhe von Fr. 22.90 aus. Der zeitliche Aufwand wird als angemessen erachtet. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016) und den Auslagen im Betrag von Fr. 22.90 ergibt sich ein Honorar von Fr. 1ꞌ009.90 (Fr. 987.– zzgl. Fr. 22.90 ohne Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, MLaw Ruedy Bollack, vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7630/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1ꞌ009.90 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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