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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2008 E-7629/2007

21. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,036 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-7629/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Volksrepublik China (Tibet), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7629/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 23. November 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 1. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Der B._______ hörte ihn am 6. Februar 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, Tibet. In seinem Dorf und dessen Umgebung hätten sehr viele Chinesen gelebt. Diese hätten in ihren Geschäften schlechte Ware zu überhöhten Preisen verkauft. Zudem hätten sie die Gewässer ausgefischt, ein Umstand, der nach dem religiösen Verständnis der Tibeter Unglück bringe. Im Frühling 2002 hätten die tibetischen Dorfeinwohner mit den Chinesen das Gespräch gesucht, um sie vom weiteren Fischen abzuhalten. Da dieses ohne Erfolg geblieben sei, hätten sie sich gegen die Chinesen erhoben. Unter anderem hätten sie die Chinesen mit Steinen beworfen und die Schaufenster ihrer Geschäfte eingeschlagen. Zunächst seien sie erfolgreich gewesen und eine grosse Zahl von Chinesen sei geflohen. Am folgenden Tag seien die Chinesen indes in Begleitung der Polizei ins Dorf zurückgekehrt. Dabei seien zahlreiche Tibeter verhaftet worden. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei jedoch die Flucht aus dem Dorf gelungen. In der Folge habe er sich mehrere Monate bis Ende 2002 an verschiedenen Orten im Tibet aufgehalten. Ende 2002 sei er nach F._______ (Nepal) gereist. Dort habe er während der Sommermonate als Träger für ausländische Touristen gearbeitet. Im Herbst 2006 habe er sich nach G._______ begeben, von wo aus er nach Europa geflogen sei. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 - eröffnet am 18. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erklärte es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 12. November 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und E-7629/2007 beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung - gut. Für den Fall der Nichteinreichung einer Fürsorgebestätigung setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee vom 27. November 2007 zu den Akten. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Januar 2008 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. F. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als „Wiedererwägung/Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens“ bezeichnete Eingabe ein. Am 18. Juli 2008 überwies das BFM die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung derselben als allfällige Beschwerdeergänzung im hängigen Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig ersuchte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht um einen weiteren Schriftenwechsel im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung des Entscheides vom 17. Oktober 2007. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz. H. Mit Verfügung vom 2. September 2008 hob das BFM die Ziffer 1 der Verfügung vom 17. Oktober 2007 auf und stellte fest, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und ordnete zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. I. Mit Schreiben vom 8. September 2008 fragte der Instruktionsrichter E-7629/2007 den Beschwerdeführer an, ob er aufgrund der neuen Sachlage das Beschwerdeverfahren weiterführen wolle. Innert der angesetzten Frist teilte der Beschwerdeführer mit, er halte am Beschwerdeverfahren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- E-7629/2007 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe den Übergriff auf die Chinesen nur sehr oberflächlich und wenig detailliert geschildert. Namentlich habe er das genaue Datum des Vorfalles nicht nennen können. Eben so wenig habe er die Anzahl der beteiligten Tibeter und Chinesen nennen können. Auch sei die Beschreibung der Reaktionsweise der Beteiligten nur sehr allgemein ausgefallen. Ferner habe er weder angeben können, wieviele Polizisten gekommen seien, noch wieviele Tibeter festgenommen worden seien. Des Weitern würden die Schilderungen des Vorfalles die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers vermissen lassen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, sich noch bis Ende des Jahres 2002 im Tibet aufgehalten zu haben. Tatsächlich verfolgte Personen seien indes bestrebt, auf dem schnellsten Weg den Verfolgerstaat zu verlassen. In diesem Lichte besehen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mehrere Monate mit der Ausreise zugewartet habe. Zum anderen wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit festgenommen worden, falls die chinesischen Behörden tatsächlich aktiv nach ihm gesucht hätten. Zur Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer halte sich erst seit Herbst 2006 ausserhalb Tibets auf. Es sei somit nicht von einer „längeren Zeit“ im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entschei- E-7629/2007 dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1) auszugehen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Er sei illegal aus China ausgereist und habe sich seit Ende des Jahres 2002 in Nepal aufgehalten. Damit würden subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. Allein schon aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ausserhalb Chinas habe er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Sodann seien seine Vorbringen glaubhaft. Die Tibeter seinen eine Minderheit, welche von der chinesischen Bevölkerung unterdrückt werde. Er sei nicht kriminell gewesen und habe nicht ein Leben lang im Gefängnis verbringen wollen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Kürzlich habe er erfahren, dass aufgrund der Ereignisse im Jahre 2002 in seinem Dorf neue Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Zudem seien von den damals gefangen genommenen Tibetern einige zwischenzeitlich freigekommen. 4.3 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe seine Asylvorbringen erneut und hält an deren Tatsächlichkeit fest. Mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen anlässlich der beiden Befragungen sowie dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit vermag er indes nicht substanziiert dazutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Namentlich unternimmt er in der Beschwerdeschrift nicht einmal den Versuch, seine Angaben im Sinne der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu konkretisieren und die aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen aufzulösen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift und den nachfolgenden Eingabe zum Vorliegen einer begründeten Furcht bei der Rückkehr nach China aufgrund der illegalen Ausreise und der langjährigen Landesabwesenheit äussert, ist festzuhalten, dass er mit Verfügung vom 2. September 2008 zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläu- E-7629/2007 fig aufgenommen wurde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen weiter einzugehen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 2. September 2008 hat es ihn sodann zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme angeordnet. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos geworden ist. Soweit sie die Asylgewährung betrifft ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- E-7629/2007 ge gutgeheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. 8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist durch die Wiedererwägung des BFM bezüglich der Flüchtlingseigenschaft mit seinen Rechtsbegehren durchgedrungen. Insoweit wäre ihm für die daraus erwachsenen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren indes keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-7629/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - den B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 9

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