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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2015 E-7611/2015

2. Dezember 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,719 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7611/2015

Urteil v o m 2 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).

E-7611/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass, wie sich aus der Aktengeschichte ergab, der Beschwerdeführer am 19. Januar 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf das das BFM am 25. Mai 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügte, und er am 1. Juli 2009 nach Belgien überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A3/13) vom 22. Oktober 2015 zum vorliegend relevanten Beurteilungsrahmen im Wesentlichen vortrug, er habe in Belgien und Frankreich mehrere Asylgesuche eingereicht, die jedoch abgelehnt worden seien, dass seine Mutter und sein Bruder in Frankreich leben würden, wobei seine Mutter entgegen seinem Bruder dort einen gültigen Aufenthaltstitel erworben habe, dass er geltend machte, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten im Jahre 2013 verlassen und bis ins Jahr 2015 in Indien gelebt zu haben, bevor er sich acht bis neun Monate in seinem Heimatstaat Sri Lanka aufgehalten habe und am 8. Oktober 2015 erneut aus Sri Lanka ausgereist sei, dass er mit einem nicht auf seine Person lautenden srilankischen Reisepass auf dem Luftweg über Dubai nach Prag (Tschechien) gereist und von dort über Deutschland in die Schweiz gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Frankreichs, Belgiens oder Tschechiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, nachdem in Belgien und Frankreich seine Asylgesuche abgelehnt worden seien, könne er bei einer Rückkehr dorthin nicht sicher sein, dort Asyl zu erhalten,

E-7611/2015 dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2009 in Belgien um Asyl ersucht hatte (A2/3), dass das SEM die belgischen Behörden am 9. November 2015 gestützt auf die Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Belgien der Überstellung gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO am 17. November 2015 zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2015 – eröffnet am 23. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung der zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. November 2015 (Poststempel) Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersucht, und zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information mittels Erlasses einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe,

E-7611/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, um Gewährung von Asyl und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-7611/2015 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art.8–5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin_III_VO; vgl. BVGE 2012/14 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art.7, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

E-7611/2015 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht/Souveränitätsklausel; vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass es sich beim vorliegenden Dublin-Verfahren um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO durchzuführen ist, dass der mit einem neuen Asylgesuch befasste Mitgliedsstaat (vorliegend die Schweiz) die Zuständigkeit nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung überprüfen kann, wenn der ersuchte Mitgliedsstaat (vorliegend Belgien) die Weideraufnehme akzeptiert hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass somit grundsätzlich Belgien zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine Rücküberstellung nach Belgien vorbrachte, er könne bei einer Rückkehr dorthin nicht sicher sein, dort Asyl zu erhalten, dass er diesbezüglich in der Beschwerde geltend macht, er würde sich dort wieder im gleichen Schema wiederfinden, wo er sich bereits habe verstecken müssen, dass die vorgebrachten Einwendungen sinngemäss eine Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel zu beschlagen scheinen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden sys-

E-7611/2015 temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung vor Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen, dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegenstehen, dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat, dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zu Ganzen BVGE 2015/9 E.8),

E-7611/2015 dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien entgegenstehen würden, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen (allfällig erneuten) Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe keine Beweise vorlegen können, welche einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin- Raumes belegen würden und somit nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der belgischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden könne, dass die belgischen Behörden zudem ausdrücklich auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlassen des Dublin-Raumes hingewiesen worden seien, die belgischen Behörden jedoch der Übernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt hätten, weshalb die belgischen Behörden nicht von einem Erlöschen ihrer Zuständigkeit ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich denn auch keine relevanten Entgegnungen vorbrachte, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe eine srilankische Identitätskarte ([…]) einreichte, mit angeführtem Ausstellungsdatum vom "(…)",

E-7611/2015 dass auch das blosse Einreichen dieser Identitätskarte einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes nicht zu belegen vermag, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass bezüglich des Antrages auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe festzustellen ist, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und einer amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,

E-7611/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7611/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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