Abtei lung V E-7596/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2007 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A_______, geboren (...), Nigeria, c/o EVZ Kreuzlingen, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 5. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7596/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria (B_______ State) am 9. September 2007 über den Hafen von Lagos in einem Container eines Schiffes verliess und nach einer etwa 22-tägigen Schifffahrt in einem ihm unbekannten Land - dort habe er erfahren, dass es sich um Frankreich gehandelt habe - den Zug bestieg, um am 1. Oktober 2007 in die Schweiz einzureisen, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 summarisch befragt und am 29. Oktober 2007 einlässlich angehört wurde, dass er dabei zum Beleg seiner Identität an der Erstbefragung seinen am 30. Mai 2006 erstmals in C_______ State ausgestellten Führerausweis und einen Mitgliederausweis der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra), sowie anlässlich der Anhörung einen Internet-Artikel über einen im vorhergehenden Jahr stattgefundenen Protest der MASSOB - an welchem (...) umgekommen sei (vgl. A8, S. 3) - einreichte, dass der Beschwerdeführer als Begründung für sein Asylgesuch geltend machte, er sei seit dem Jahr 2001 Mitglied der MASSOB, für welche er als Führer die Aufgaben gehabt habe, Leute für Demonstrationen zu organisieren und die künftigen Soldaten militärisch zu drillen, dass er nach einer blutigen Demonstration vom 19. April 2007 am 7. August 2007 in seinem Dorf von der Polizei aufgesucht und festgenommen worden sei, dass er zwar versucht habe, die Flucht zu ergreifen, sich dabei indessen das Bein gebrochen habe, weshalb die Polizei ihn habe festnehmen können, dass er am 9. September (vgl. A1, S. 5) beziehungsweise am 7. September 2007 (vgl. A8, S. 10) mit Hilfe eines Polizisten � welcher ebenfalls Mitglied der MASSOB gewesen sei - die Flucht aus der Haft habe ergreifen können, E-7596/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2007 - zuerst mündlich eröffnet am 5., sodann nach erster Unterschriftenverweigerung nochmals gegen Unterschrift am 6. November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eingereichten Dokumente (Führerausweis, Mitgliederkarte der MASSOB) seien im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der Rechtsprechung nicht rechtsgenüglich, dass im Weiteren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere im oben erwähnten Sinne einzureichen, dass ferner der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass er diese nicht erfülle, weil den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne, dass insbesondere der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, grundlegende Angaben zur MASSOB, wie beispielsweise deren Gründung und Geschichte oder deren wichtigsten Gedenktag zu machen, obschon der Beschwerdeführer ein Führer und Leutnant (Leftenent) mit zwei Sternen in B_______ State und Mitglied seit dem Jahr 2001 mit militärischer Ausbildung als Freiheitskämpfer, sowie Repräsentant der MASSOB bei der Regierung gewesen sein will, dass er ferner nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wofür MASSOB stehe, und auch über den ersten Biafra-Krieg oder den Biafra-Day keine korrekten Angaben habe machen können, dass die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser Diskrepanz gemachte Erklärung, er sei nur drei Jahre in die Schule gegangen, nicht zu überzeugen vermöge, zumal dies nicht Schulstoff in einer öffentlichen Schule sein dürfte, E-7596/2007 dass sodann nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe mit nur drei Jahren Schulbildung einen solchen Posten innerhalb der MASSOB bekleiden können, dass im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Ausbildung, zur Organisation im Trainingscamp, zu seinem Gefängnisaufenthalt und zu den Misshandlungen im Gefängnis unsubstanziiert und undetailliert geblieben seien, dass insbesondere seine Schilderungen hinsichtlich seines Fluchtversuchs im Dorf, bevor er festgenommen worden sei, um gefesselt in die Haftanstalt transportiert zu werden, nicht den Eindruck erwecken würden, er habe dies selbst erlebt, da er trotz angeblichen Verletzungen am Fuss während den Befragungen nie einen diesbezüglichen Schmerz erwähnt habe, dass überdies realitätsfremd sei, dass ein Polizist, der für die Regierung arbeite, seinen Arbeitsplatz, seine Karriere und seine Freiheit für fremde Personen aufs Spiel setzen würde, dass zusammenfassend weder seiner Mitgliedschaft bei der MASSOB � trotz abgegebenem Mitgliederausweis, welcher im Übrigen nicht fälschungssicher sei � noch seinen weiteren Vorbringen geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vom 5. November 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen, wobei er nochmals Farbfotokopien seines Fahrausweises und Mitgliedsausweises bei der MASSOB, sowie Internetauszüge offensichtlich desselben bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichts zu den Akten reichte, dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-7596/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf- E-7596/2007 enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, E-7596/2007 dass die vom Beschwerdeführer im EVZ abgegebenen Dokumente (Fahrausweis, Mitgliederausweis der Organisation MASSOB) eine einwandfreie Feststellung der Identität (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) nicht erlauben, dass es sich durchwegs um Dokumente handelt, die nicht primär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, sondern in erster Linie Eigenschaften und Leistungen im Bereich der Ausbildung und politischen Tätigkeit bestätigen sollen, weshalb sich damit eine zweifelsfreie Identifikation nicht vornehmen lässt, zumal nicht sichergestellt ist, ob ihrer Ausstellung eine genaue Überprüfung der Identität vorausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer � wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass auch der Einwand auf Beschwerdeebene, als Mitglied der MASSOB habe er keine Identitätspapiere erhalten, nicht überzeugt, dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 29. Oktober 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, E-7596/2007 dass er sich nämlich darauf beschränkt, die der Vorinstanz bereits eingereichten Unterlagen noch einmal zu den Akten zu reichen und festzuhalten, er könne � ohne weiteres umfassendere Begründungen geben� , es indessen unterlässt, dies im Beschwerdeverfahren zu tun, dass die Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden sind und er dort hinlänglich Gelegenheit hatte, seine Vorbringen umfassend darzulegen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, E-7596/2007 dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben auf berufliche Erfahrungen als (...) sowie auf Familienangehörige (...) vertrauen darf, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, E-7596/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7596/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (über das Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein) - Das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (Ref-Nr. N_______; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Original dieser Zwischenverfügung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese zuhanden der Beschwerdeakten dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren; per Kurier) - (Kanton) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand: E-7596/2007 Cour V Case postale CH-3000 Berne 14 Téléphone +41 (0)58 705 27 70 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.tribunal-administrat if.ch