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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 E-7577/2008

7. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,906 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-7577/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7577/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus (...) und dem Stamme der (...) zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Juni 2008 verliess, per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte und von dort per LKW am 20. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 25. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 14. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Grossvater habe seinen Vater testamentarisch als alleinigen Erben eingesetzt, dass der Onkel des Beschwerdeführers seinen Vater deswegen mit dem Tod bedroht habe, worüber dieser die Polizei respektive das Gericht informiert habe, dass im Dezember 2007, als der Vater eines Abends von der Arbeit zurück gekommen sei und sich im Hof ausgeruht habe, drei bewaffnete Männer in diesen eingedrungen seien und mit Gewehren auf den Vater geschossen hätten, dass der Beschwerdeführer den Vater sofort ins Krankenhaus gebracht habe, wo die Ärzte seinen Tod festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer respektive seine Mutter respektive beide gemeinsam hierauf zur Polizei gegangen sei(en), die zwar bald herausgefunden habe, dass die Männer vom Onkel geschickt worden seien, aber dennoch nichts unternommen habe, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 nach Hause gekommen sei und seine Mutter sowie seine Schwester ebenfalls ermordet und in ihrem Blut liegend vorgefunden habe, dass er sich hierauf mit dem Gewehr seines Vater zum Haus seines Onkels begeben und diesen sowie dessen Torwächter erschossen habe, E-7577/2008 dass hiernach Polizei und Militär versucht hätten, den Beschwerdeführer aufzuspüren und umzubringen, da der Onkel ein mächtiges Mitglied der (...) gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe, über (...) nach Lagos gereist sei und Nigeria per Schiff verlassen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 21. Juli 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 25. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 14. August 2008 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2008 – am folgenden Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung sowie der direkten Anhörung angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben und er auch keine Papiere beschaffen könne, da er aus Angst umgebracht zu werden, niemanden in Nigeria anrufen wolle, dass jedoch nicht ersichtlich sei, weshalb er sich deshalb nicht an ihm nahe stehende Personen wenden könne, die ihn schon bei der Ausreise tatkräftig unterstützt hätten, dass angesichts der strengen Kontrollen der Hafenbehörden ausserdem daran gezweifelt werden müsse, dass der Beschwerdeführer die E-7577/2008 Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Reisepapiere unternommen habe, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in mehrere Widersprüche verstrickt habe, was etwa den Verbleib seiner zweiten Schwester oder die Anzeige gegen den Mörder seines Vaters anbelange, dass weiter mehrere seiner Vorbringen realitätsfremd seien, dass dem Beschwerdeführer angesichts der sozio-kulturellen Gepflogenheiten und dem hohen Stellenwert der Familie in seiner Heimat nicht geglaubt werden könne, dass er nicht wisse, ob seine Mutter Verwandte habe, dass weiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht annähernd habe angeben können, zu welcher Tageszeit sein Vater getötet worden sei, dass seiner Aussage, wonach das Testament des Grossvaters erst 2007 geöffnet worden sei, entgegenzuhalten sei, dass der Onkel gar keinen Grund gehabt habe, das Testament ändern zu wollen, da er vor der Eröffnung dessen Inhalt gar nicht habe kennen können, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM am 24. November 2008 (Poststempel: 25. November 2008) eine in englischer Sprache abgefasste Beschwerde einreichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 Frist zur Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichte und beantragte, die E-7577/2008 Verfügung des BFM sei aufzuheben, es seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-7577/2008 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-7577/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 3 f.), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nigeria per Schiff an einen ihm unbekannten Hafen und von dort per LKW in die Schweiz gelangt zu sein (A1 S. 5), dass schliesslich die Erklärung des Beschwerdeführers, er wolle zwecks Papierbeschaffung nicht nach Nigeria telefonieren, da er sonst umgebracht werde (A1 S. 4), offensichtlich keiner logischen Notwendigkeit folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen E-7577/2008 zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 25. Juli 2008 und der Anhörung vom 14. August 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, dass er insbesondere in der Erstbefragung angab, seine Mutter und eine seiner Schwestern seien ermordet worden (A1 S. 3), über den Verbleib seiner zweiten Schwester wisse er nichts, dass er demgegenüber bei der direkten Anhörung ausführte, beide Schwestern seien umgebracht worden (A8 S. 6), um wenig später auf Vorhalt des Widerspruchs die Richtigkeit seiner Aussage bei der Erstbefragung zu bekräftigen (ebenda), dass er weiter in der Kurzbefragung angab, nach der Ermordung des Vaters sei er (allein) zur Polizei gegangen (A1 S. 5), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung ausführte, er sei gemeinsam mit seiner Mutter zur Polizeistation gegangen (A8 S. 9) und er schliesslich als dritte Variante zu Protokoll gab, er glaube, seine Mutter habe Anzeige erstattet (A8 S. 16), dass der auf Vorhalt erfolgte Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe im Englischen die Pronomen "we" und "she" verwechselt (A8 S. 16), den Widerspruch keineswegs aufzulösen vermag, zumal er bei der Erstbefragung konkret ausführte, was genau er zur Polizei gesagt habe (A1 S. 5), während er später behauptete, erst nach dem Tod seiner Mutter Kontakt mit der Polizei gehabt zu haben respektive sich nicht zu erinnern (A8 S. 16), dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen bei der Erstbefragung von 2006 bis 2007 die Universität besucht haben will (A1 S. 2), wohin- E-7577/2008 gegen er bei der Direktanhörung angab, er habe sein Studium 2004 aufgenommen und im selben Jahr abgebrochen (A8 S. 5), dass der die genannten Widersprüche betreffende Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher unzutreffend übersetzt habe, als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestätigt hat. dass schliesslich verschiedene Angaben des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu bezeichnen sind, dass etwa die Aussage, wonach der Beschwerdeführer nicht wisse, ob seine Mutter Verwandte habe (A8 S. 7), mit dem hohen Stellenwert der Familie im westafrikanischen Kulturkreis nicht vereinbar ist, wie das BFM zutreffend festgestellt hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass schliesslich dem verfahrensrechtlichen Einwand in der Beschwerdeschrift, es sei gegen das Gesetz, dass dem Beschwerdeführer kein Anwalt zur Verfügung gestellt worden sei, entgegenzuhalten ist, dass das Institut der amtlichen Verteidigung auf (verwaltungs-) strafrechtliche Verfahren beschränkt ist und es am Beschwerdeführer gewesen wäre, sich bei Bedarf um eine Rechtsverbeiständung zu bemühen, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein- E-7577/2008 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-7577/2008 dass der Beschwerdeführer seit Geburt bis Juni 2008 in (...) gelebt hat, und er dort demgemäss über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7577/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

E-7577/2008 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 E-7577/2008 — Swissrulings