Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.12.2016 E-7572/2016

13. Dezember 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,132 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7572/2016

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Polen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…).

E-7572/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. November 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. November 2016 und der Anhörung vom 24. November 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Er sei wegen illegalen Überquerens der Grenze, Ladendiebstahls und Nichtbezahlens von Bussen mehrmals im Gefängnis gewesen; letztmals im Jahr 2009. Sein Vater gehöre einer illegalen Bande an, die von ihm verlangt habe, Sprengstoff aus Tabletten und Lösungsmitteln herzustellen. Er habe den Transport und die Vernichtung von Uranabfall organisiert. Die Befehle dazu habe er aus dem Radio erhalten. Ausgereist sei er schliesslich, weil die polnischen Behörden die Bevölkerung belügten. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 stellte das SEM in Anwendung von Art. 40 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz mit Hinweis auf die Unterlassungsfolgen und ordnete den Vollzug an. C. Mit undatierter Eingabe (Eingang am 7. Dezember 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2016.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die

E-7572/2016 unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Der Bundesrat hat Polen mit Beschluss vom 1. August 2003 zum „Safe Country“ erklärt; im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) hat sich nichts an dieser Einschätzung geändert. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Polen keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).

E-7572/2016 4.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene, diese Regelvermutung umzustossen. So hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend ausgeführt, es gebe zwischen den Gefängnisaufenthalten und der Ausreise des Beschwerdeführers weder einen zeitlichen noch einen sachlichen Zusammenhang, die Lügen der polnischen Behörden seien nicht asylrelevant und die Vorbringen betreffend Uranvernichtung sowie Herstellung von Sprengstoff seien unglaubhaft. In der äusserst knapp gehaltenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor und setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Den Akten und der Rechtsmitteleingabe sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Wegweisung zuliessen. Die Vorinstanz hat die Wegweisung nach Polen geprüft und kommt folgerichtig zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Auch in Bezug auf die medizinischen Beschwerden ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat bereits Zugang zu den notwendigen medizinischen Einrichtungen und zu adäquater Behandlung hatte und auch haben wird. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-7572/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

E-7572/2016 — Bundesverwaltungsgericht 13.12.2016 E-7572/2016 — Swissrulings