Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.08.2008 E-7561/2007

26. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,603 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung V E-7561/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, alias B._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7561/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 15. Juli 2006 und gelangte am 31. Juli 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 4. August 2006 wurde er im Empfangszentrum C._______ erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 29. August 2006 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______, Provinz Sulaymanyia und sei kurdischer Ethnie. B. Mit Verfügung vom 4. September 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia beabsichtige es, die seinerzeit angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. D. Am 12. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Stellungnahme zu den Akten und führte aus, anlässlich der Befragungen habe er eine wesentliche Tatsache verschwiegen. Er sei aus privaten Gründen aus dem Heimatstaat ausgereist. Er habe eine Beziehung mit einer Cousine unterhalten und habe von deren Vater die Einwilligung zur Heirat nicht erhalten. Seine Geliebte sei von ihm schwanger geworden. Nachdem ihre Verwandten von der Schwangerschaft Kenntnis erhalten hätten, sei seine Freundin getötet worden. Die männlichen Verwandten seiner Geliebten würden nun auch nach seinem Leben trachten. E-7561/2007 E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 - eröffnet am 11. Oktober 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 4. September 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz. F. Mit Beschwerde vom 8. November 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2007 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verlängern. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des Originals des sich in Kopie bei den Akten befindlichen fremdsprachigen Dokuments (angeblich Schwangerschaftstest) sowie weiterer Beweismittel für die geltend gemachte Beziehung zu seiner Cousine. Innert der angesetzten Frist gab der Beschwerdeführer das Original sowie die deutsche Übersetzung sowie eine Mittellosigkeitserklärung des E._______ vom 15. November 2007 zu den Akten. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 27. Dezember 2007 die Replik ein. I. Mit Schreiben vom 17. April 2008 und 23. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend Ehrenmorde in Kurdistan zu den Akten. E-7561/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. E-7561/2007 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus Suleymanyia. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia sei die Sicherheitslage stabil. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Bereits seien über 400 Personen mit Rückkehrhilfe des BFM in den Irak zurückgekehrt. Zudem würden mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak bestehen, womit die Rückkehrenden nicht via den Zentralirak reisen müssten. Weiter hält das BFM fest, bereits in der Verfügung 4. September 2006 habe es dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerde- E-7561/2007 führers, wonach er ein Leben ohne Elektrizität, fliessendes Wasser und ohne Bildung nicht mehr ertragen könne, nicht asylrelevant seien. Die neu geltend gemachte Beziehung zu seiner Cousine und deren Tötung infolge einer Schwangerschaft sei als haltloses, nachgeschobenes Vorbringen zu qualifizieren. Es sei nicht einsichtlich, weshalb der Beschwerdeführer einen dermassen einschneidenden Vorfall wie einen Mord an seiner von ihm schwangeren Geliebten nicht bereits bei seiner Einreise angeführt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaymanyia verbracht. Er sei deshalb mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweisen an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Die letzten Jahre vor der Ausreise habe er zusammen mit seiner Familie in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sollte daher nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig zu erarbeiten. Zudem verfüge er mit seinen Eltern und vier Geschwistern, die nach wie vor in der Provinz Sulaymanyia leben würden, über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm zumindest in einer Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, was ihm die Reintegration erleichtern dürfte. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die vorinstanzliche Lageeinschätzung unter Hinweis auf die täglichen Medienberichte bestritten. Es sei jederzeit mit einem Einmarsch der türkischen Streitkräfte in den Nordirak zu rechnen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aus ärmsten Verhältnissen stamme. Seine Familie wohne in einem Flüchtlingslager. Bei einer Rückkehr würde er zu einer zusätzlichen Belastung, welche die Existenzsicherung der ganzen Familie gefährde. Wegen der Affäre mit seiner Cousine könne er sodann nicht mehr auf den Rückhalt seiner Familie zählen. 4.3 In der Vernehmlassung bewertet das BFM die Lageeinschätzung des Beschwerdeführers als übersteigert dargelegt. Weiter führt das BFM aus, es sei sich bewusst, dass die Reintegration nicht einfach sein werde und verweist erneut auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe. Diesen Ausführungen widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Replik. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situa- E-7561/2007 tion in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Weiter wird im vorerwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe erstmals ein Verhältnis mit seiner Cousine geltend. Da seine Cousine einem anderen Mann versprochen gewesen sei, hätten sie nicht heiraten können. Nachdem seine Geliebte von ihm schwanger geworden sei, sei sie von ihren Verwandten getötet worden. Das BFM hat bereits in der angefochtenen Verfügung am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens gezweifelt. Auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer das Original des angeblichen Schwangerschaftstest sowie dessen deutsche Übersetzung eingereicht. Aus der Übersetzung geht hervor, dass es sich beim eingereichten Dokument entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um einen Schwangerschaftstest, sondern um einen Generalharnuntersuch bei einem Mann handelt. Vor diesem Hintergrund und weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter keine weiteren Beweismittel betreffend seinen Ausführungen eingereicht hat, ist dieses Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Damit entbehren auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund des Verhältnisses mit seiner Cousine vor der Ermordung durch die Verwandten seiner Cousine fürchte, jeglicher Grundlage. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch E-7561/2007 aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hätte der Beschwerde-führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Wie vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für junge, gesunde und alleinstehende kurdische Männer, die dort über ein soziales Netz verfügen, zumutbar ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, ist die Situation im Nordirak heute nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der seit seiner Geburt in der Provinz Sulaymanyia lebte und dort zusammen mit seiner Familie arbeitete. Sodann leben die Eltern des Beschwerdeführers und seine vier Geschwister nach wie vor in der Provinz Sulaymanyia. Damit verfügt der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm die Reintegration nach seinem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtern kann. Was die geltend gemachte finanzielle Belastung für die aus angeblich ärmlichen Verhältnissen stammende Familie des Beschwerdeführers anbelangt, ist dem Bundesverwaltungsgericht wie der Vorinstanz bewusst, dass eine Reintegration nicht einfach ist. Um diesen Umstand namentlich in einer Anfangsphase zu mildern, ist an dieser Stelle erneut auf die Rückkehrhilfe der Schweiz zu verweisen, welche der Beschwerdeführer beim BFM bean- E-7561/2007 tragen kann. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um den Aufbau einer eigenen neuen wirtschaftlichen Existenz zu bemühen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren, nur allgemein gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erklärt und die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Am 13. Dezember 2007 hat der Beschwerdeführer die Mittellosigkeitsbestätigung vom 15. November 2007 eingereicht. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv: nächste Seite) E-7561/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 10

E-7561/2007 — Bundesverwaltungsgericht 26.08.2008 E-7561/2007 — Swissrulings